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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.04.2026, Az.: B 12 SF 3/26 AR

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.04.2026
Aktenzeichen
B 12 SF 3/26 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13585
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:130426BB12SF326AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Gotha - 14.10.2025 - AZ: S 20 KR 1003/25
LSG Thüringen - 19.01.2026 - AZ: L 2 SF 883/25 AB

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 19. März 2026 - B 12 SF 2/26 AR - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Senats vom 19.3.2026, durch den ihre Beschwerde ("sofortige Rechtsbeschwerden" gemäß Schreiben vom 26.1.2026) gegen den Beschluss des Thüringer LSG vom 19.1.2026 als unzulässig verworfen worden ist. Sie macht geltend, sie habe die Beschwerde nicht an das BSG, sondern an das zuständige LSG gerichtet. Die Beschlüsse seien aufzuheben und durch das BSG anders zu entscheiden oder an das LSG zurückzuverweisen.

2

Die Anhörungsrüge als einzig statthafter Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senats ist als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG). Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG) ist weder von der Antragstellerin vorgetragen (§ 178a Abs 2 Satz 5 SGG) noch ersichtlich. Ein unzuständiges Gericht ist im Rahmen seiner nachwirkenden Fürsorgepflicht verpflichtet, den Rechtsbehelf an das hierfür zuständige Gericht weiterzuleiten (vgl BSG Beschluss vom 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R - juris RdNr 13).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

4

Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass in Zukunft wiederholende Anträge bei gleichem Sachverhalt, die dieses Verfahren betreffen, zwar geprüft aber nicht nochmals beschieden werden (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - RdNr 7 f).