§ 17 LEisenbG - Zuständige Behörden
Bibliographie
- Titel
- Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
- Amtliche Abkürzung
- LEisenbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 932-2
(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus ist Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Eisenbahnen nach diesem Gesetz. § 5 Abs. 7 AEG bleibt unberührt.
(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 durch Verordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.