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§ 17 LEisenbG - Zuständige Behörden

Bibliographie

Titel
Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Amtliche Abkürzung
LEisenbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
932-2

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus ist Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Eisenbahnen nach diesem Gesetz. § 5 Abs. 7 AEG bleibt unberührt.

(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 durch Verordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.