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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1961, Az.: VII ZR 28/60

Notwendige Einigung der Parteien bei einem Vorvertrag über die Dauer des beabsichtigten Hauptvertrages; Ermittlung einer von den Parteien voraussichtlich gewählten Vertragsdauer im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Einbezug eines Vorvertrages; Bestimmung des Inhalt eines von den Parteien beabsichtigten Hauptvertrages nach den Bestimmungen des Vorvertrages; Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der von den Parteien in einem Vorvertrag übernommenen Verpflichtungen in allen wesentlichen Punkten; Verletzung der den Parteien gegenüber obliegenden Aufklärungspflicht durch das Gericht durch fehlende Erteilung eines Hinweises i.R.d. Auslegung hinsichtlich der Bestimmung einer Vertragsdauer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1961
Aktenzeichen
VII ZR 28/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 10.11.1959

Fundstelle

  • DB 1961, 1390 (Kurzinformation)

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien und Dr. Vogt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 10. November 1959 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 23./24. Mai 1956 trafen die Parteien folgende schriftliche Vereinbarung:

"Zwischen Herrn A. H. (Beklagten) ... und der Firma Chemische Fabrik W. KG (Klägerin) ... wird folgender Vertrag geschlossen:

  1. 1)

    Die Firma W. verpflichtet sich, Herrn H. eine Tankstelle am Ortseingang R. ... zu errichten. ...

    Zur Abgabe kommen Benzin, Super und Gasöl.

    Die Firma W. übernimmt die Kosten des Einbaues und der Montage der Anlage; die Ausschachtung sowie die eventuelle Verlegung der Erdkabel bis zu den Zapfsäulen gehen zu Lasten des Herrn H.

  2. 2)

    Die Anlage bleibt Eigentum der Firma W..

  3. 3)

    Die Vertragsdauer wird noch festgelegt.

  4. 4)

    Die Lieferungen erfolgen zu den von den Preisfestsetzungs- und Überwachungsstellen festgelegten oder genehmigten Preisen und Bedingungen.

  5. 5)

    Auch die Lieferungen von Motorenöl haben zu den Preisen und Bedingungen, die die derzeitige französisch-saarländische Preisregelung vorsieht, zu erfolgen.

  6. 6)

    Der endgültige Vertrag kann jedoch erst abgeschlossen werden, wenn seitens der Regierung und der Baupolizei keine Einsprüche gegen dieses Tankstellenprojekt erhoben werden.

  7. 7)

    Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages ist die Firma W. berechtigt, die Lieferungen einzustellen.

  8. 8)

    Herr H. verpflichtet sich, einen Vertrag mit einer anderen Treibstoffirma nicht einzugehen, solange dieser Vorvertrag besteht."

2

Am 19. Oktober 1957 erteilte die Regierung des Saarlands die Gewerbegenehmigung. Ebenso wurde das Tankstellenprojekt von der Baupolizei genehmigt. Zu einem endgültigen Vertrage zwischen den Parteien kam es jedoch nicht. Vielmehr kündigte der Beklagte die Abrede vom 23./24. Mai 1956 und errichtete auf dem von ihm erworbenen Gelände eine Tankstelle, nachdem er mit der Firma Deutsche P. GmbH in F. einen entsprechenden Vertrag geschlossen hatte.

3

Die Klägerin ist der Ansicht, die Vereinbarung vom 23./24. Mai 1956 sei als Vorvertrag für beide Teile verbindlich. Sie hat gegen den Beklagten Klage auf Abschluß eines Vertrages nach Maßgabe der vorstehenden Abmachungen sowie einiger zusätzlicher Punkte erhoben und den in dem angefochtenen Urteil wiedergegebenen Antrag gestellt. In diesem ist als Vertragsdauer ein Zeitraum von 20 Jahren vorgesehen.

4

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er ist der Auffassung, die Abrede vom 23./24. Mai 1956 sei kein verbindlicher Vorvertrag, weil ein wesentlicher Punkt der künftigen vertraglichen Beziehungen, nämlich die Dauer des abzuschließenden Hauptvertrages, ungeregelt geblieben sei.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

6

Im Berufungsrechtszuge hat die Klägerin ihren Antrag auf Abschluß eines Vertrages insofern eingeschränkt, als sie eine Reihe der ursprünglich von ihr verlangten Vertragsbestimmungen fallen ließ. Sie ist jedoch bei ihrem Begehren, eine 20-jährige Dauer des Vertrages festzusetzen, verblieben. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

7

Mit der Revision verfolgt die Klägerin den im zweiten Rechtszuge gestellten Antrag weiter. Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

1)

Das Oberlandesgericht spricht den Abmachungen vom 23./24. Mai 1956 jede bindende Wirkung ab. Es führt aus, die Parteien seien in Ziffer 3 der Abrede zu keiner Einigung über die Vertragsdauer gelangt, obwohl die Klägerin behaupte, daß insoweit sowie über eine Reihe weiterer Punkte eine Vereinbarung habe getroffen werden sollen. Die Klägerin habe nicht dargetan, daß sich die Parteien trotz fehlender Einigung in einzelnen Punkten hätten binden wollen. Auch der Wortlaut des Vorvertrages, selbst dessen Ziffer 8, lasse Zweifel darüber bestehen. Nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB sei daher ein Vorvertrag nicht wirksam zustande gekommen.

9

a)

Diese Ausführungen stehen mit dem Wesen eines Vorvertrages nicht im Einklang.

10

Es trifft zwar zu, daß Vorverträge mit Bezug auf ihren Inhalt grundsätzlich den allgemeinen Rechtsregeln unterstehen (RGRK BGB 11. Aufl. vor § 145 Anm. 13). Es ist auch denkbar, daß einer als Vorvertrag bezeichneten Vereinbarung nach § 154 BGB die rechtliche Wirkung abzusprechen ist, weil die Vertragsteile sich nicht über alles geeinigt haben, was nach ihren Erklärungen Gegenstand des Vorvertrages sein sollte. Das Berufungsgericht irrt aber, wenn es meint, aus Ziffer 3 der Abrede in Verbindung mit dem Klagevorbringen ergebe sich, daß die Parteien in dem Vorvertrag über die Dauer des beabsichtigten Hauptvertrages eine - in Wirklichkeit nicht erzielte - Einigung hätte treffen wollen. Nach dem unzweideutigen Wortlaut der Ziffer 3 des Vorvertrages ist das nicht der Fall. Die Parteien haben danach lediglich erklärt, daß die Vertragsdauer noch festgelegt werden solle. Sie haben also von einer Regelung dieser Frage im Vorvertrage bewußt abgesehen und sie einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. Das ist keineswegs gleichbedeutend mit einer gescheiterten Einigung über einen Punkt des Vorvertrages. Wenn aber die Parteien die Regelung der Laufzeit des Hauptvertrages absichtlich zurückgestellt haben - etwa weil eine solche Abrede mangels konkreter Unterlagen noch nicht getroffen werden konnte -, so sind damit die Voraussetzungen des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Vorvertrag nicht erfüllt. Entsprechendes gilt für die anderen in dem angefochtenen Urteil (S. 9) erwähnten Punkte.

11

Daß ein Vertrag geschlossen und dieser oder jener Punkt bewußt offen gelassen wird, kommt, wie das Reichsgericht in einer ähnlichen Sache (JW 1938, 2740, 2743) zutreffend ausgeführt hat, im Rechtsleben öfter vor. Besonders, gilt dies von Vorverträgen, deren Merkmal gerade darin besteht, daß eine zu regelnde Angelegenheit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen noch nicht in allen Punkten festgelegt werden kann, die Beteiligten aber die dem Vertragszweck entsprechende Bindung alsbald begründen wollen, um sich die wirkliche Erreichung des Zwecks für später zu sichern (RGRK a.a.O.). Es liegt in der Natur der Sache, daß an den notwendigen Inhalt eines solchen Vorvertrages nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie an ein die Angelegenheit endgültig regelndes Abkommen (BGH LM Nr. 3 zu § 705 BGB). Es würde aber dem Parteiwillen nicht entsprechen, wenn man deshalb den Vorvertrag im Hinblick auf § 154 BGB als nicht zustande gekommen ansehen wollte (RG JW 1938, 2743).

12

Hiernach kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden, daß die Abrede vom 23./24. Mai 1956 wirksam nicht zustande gekommen sei, weil sich die Vertragsteile über einen dafür wesentlichen Punkt nicht geeinigt hätten.

13

b)

Nach dem Inhalt der Vereinbarung trifft es auch nicht zu, daß die Parteien sich noch nicht hätten binden wollen, wie das Berufungsgericht meint. Vielmehr kommt der Wille der Parteien, sich alsbald zu verpflichten, wie die Revision mit Recht hervorhebt, an mehreren Stellen unzweideutig zum Ausdruck. Ein solcher Wille ergibt sich z.B. aus Ziffer 1 der Abrede für beide Teile und aus Ziffer 8 für den Beklagten. Inwiefern diese Vertragsstelle ungeachtet ihres klaren Wortlauts Zweifel hinsichtlich ihrer Bedeutung aufkommen läßt, hat das Berufungsgericht nicht näher dargelegt.

14

2)

In Übereinstimmung mit der in Rechtsprechung und Rechtslehre herrschenden Meinung geht das Oberlandesgericht davon aus, in einem Vorvertrage müßten die von den Parteien übernommenen Verpflichtungen in allen wesentlichen Punkten bestimmt oder wenigstens in der Weise bestimmbar sein, daß dem Gericht die Feststellung des versprochenen Vertrages möglich sei. Es führt aus, diesen Anforderungen genüge die Abrede vom 23./24. Mai 1956 nicht; denn die Regelung eines für den endgültigen Vertrag wesentlichen Punktes, die Dauer des Vertragsverhältnisses, sei darin unterblieben. Das Gericht könne diese Lücke in den Vereinbarungen weder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) noch in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO ausfüllen. Insbesondere sei es nicht möglich, einen auf eine Vertragsdauer von 20 Jahren gerichteten Parteiwillen zu unterstellen, wie es die Klägerin wünsche. Sie behaupte zwar, eine solche Laufseit sei für einschlägige Verträge im Saarland üblich. Die Abrede vom 23./24. Mai 1956 enthalte jedoch keinen Hinweis auf die übliche Vertragsdauer; vielmehr habe wegen Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für eine Bemessung der Frist die Vertragszeit der freien Entschließung der Parteien vorbehalten bleiben sollen.

15

Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie rügt in diesem Zusammenhang mit Recht, daß das Berufungsgericht seine den Parteien gegenüber obliegende Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO verletzt hat.

16

Das Berufungsgericht gelangt zu der Ansicht, die Dauer des endgültigen Vertrages sei wegen Fehlens von Anhaltspunkten für ihre Bemessung nicht bestimmbar, nur deshalb, weil es hierbei rechtsfehlerhaft allein auf den Wortlaut der Ziffer 3 des Vorvertrages abhebt. Statt dessen hätte es den Gründen nachgehen müssen, aus denen die Festlegung der Vertragsdauer im Vorvertrage unterblieben ist. Angesichts des Umstandes, daß hierzu in den Vorinstanzen nur wenig vorgebracht worden ist, hätte es mit den Parteien erörtern müssen, welche Erwägungen für die Laufzeit derartiger Verträge im allgemeinen maßgebend sind. Dann aber wäre es zu dem Schluß gekommen, daß die von ihm betonte "freie Entschließung", die die Parteien für die Bemessung jenes Zeitraumes sich vorbehielten, im wesentlichen von wirtschaftlichen Gesichtspunkten geleitet worden wäre.

17

Als der Vorvertrag geschlossen wurde, lag, wie aus Ziffer 6 der Abrede hervorgeht, für die geplante Tankstelle weder die Gewerbe noch die Baugenehmigung vor. Welche Kosten die Errichtung der Tankstelle verursachen und mit welchen Mitteln sich die Klägerin daran beteiligen würde, wird damals kaum in allen Einzelheiten festgestanden haben. Es wäre deshalb verfrüht gewesen, sogleich Bestimmungen über die Verzinsung und Tilgung der Leistungen der Klägerin zu treffen. Von deren Höhe aber hing die Vertragsdauer in erster Linie ab. Denn daß der Beklagte die Verzinsung und Rückzahlung der Investitionen der Klägerin aus anderen Mitteln als den Umsätzen an Treibstoff und Öl hätte bewirken können, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden.

18

Die zur Ermittlung der von den Parteien voraussichtlich gewählten Vertragsdauer im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB erforderlichen tatsächlichen Unterlagen hätte sich das Berufungsgericht hiernach durch Auflagen gemäß § 139 ZPO unschwer verschaffen können. Es hätte mit den Parteien erörtern müssen, welche Aufwendungen für den Bau der geplanten Tankstelle erforderlich gewesen wären und in welcher Höhe sich die Klägerin daran beteiligt hätte; ferner welche Zeit der Beklagte unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Umsätze und der für ihn tragbaren Abzahlungssätze benötigt haben würde, um die Leistungen der Klägerin in für ihn zumutbarer Weise zu verzinsen und zu tilgen. Wichtige Aufschlüsse für die Errechnung der Frist hätte das Berufungsgericht aus den Umsätzen gewinnen können, die der Beklagte in seiner mit Hilfe der Deutschen Purfina GmbH errichteten Tankstelle erzielt, welche Verzinsung und Tilgung er mit dieser Gesellschaft vereinbart und für welche Zeit er sich zur Abnahme ihrer Erzeugnisse verpflichtet hat. Endlich wäre eine Erörterung erforderlich gewesen, welche Zins- und Tilgungssätze bei Verträgen der hier in Betracht kommenden Art im Saarland im allgemeinen vereinbart zu werden pflegen und ob aus den Verhältnissen der Parteien Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß sie in diesem oder jenem Punkte davon abgewichen wären.

19

Hätte das Berufungsgericht diese Fragen - nötigenfalls im Wege des § 139 ZPO - mit den Parteien erörtert und sich, gegebenenfalls nach Hinzuziehung eines Sachverständigen, die für die Bestimmung des Hauptvertrages notwendigen tatsächlichen Unterlagen verschafft, so hätte es auch die nach Lage der Umstände angemessene und von den Parteien vermutlich gewollte Vertragsdauer ermitteln können. Daß es diese Erhebungen unterlassen und seine Entscheidung rechtsirrig allein auf den Wortlaut des Vorvertrages abgestellt hat, führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

20

3)

In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen den Inhalt des von den Parteien beabsichtigten Hauptvertrages nach den Bestimmungen des Vorvertrages, im übrigen aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, gegebenenfalls nach Ergänzung des Parteivortrages und Beweiserhebung, festzustellen haben.

21

Die in dem angefochtenen Urteil (S. 9) angedeutete Gefahr eines Verstoßes gegen den im § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zum Ausdruck gekommenen Gedanken besteht nicht. Der jetzt von der Klägerin beantragte, auf verhältnismäßig wenige Bestimmungen beschränkte, Hauptvertrag mag sich vielleicht in der Zukunft immer noch als lückenhaft erweisen. Indessen liegt es im Wesen der ergänzenden Vertragsauslegung, daß etwaige Vertragslücken oder Unklarheiten unter Berücksichtigung aller Umstände sowie des vermutlichen Parteiwillens jeweils insoweit auszufüllen sind, als dies durch den Gang der Ereignisse notwendig wird. Daß der Richter dann zu Ergebnissen gelangt, die über den bisher festgelegten Vertragsinhalt hinausgehen, liegt in der Natur der Dinge. Mit dem in § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthaltenen Rechtsgrundsatz hat das nichts zu tun.

22

4)

Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch ungewiß ist, wird das Berufungsgericht auch über die Kosten der Revision zu befinden haben.

Glanzmann
Dr. Winkelmann
Rietschel
Heimann-Trosien
Dr. Vogt