Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 10.07.1979, Az.: 1 ABR 50/78
Fahrtenschreiber; Technische Einrichtung; Anbringung; Verwendung; Mitbestimmungsrecht; Geeignetheit; Überwachung ; Aufzeichnung; Auswertung; Kontrollergebnis
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.07.1979
- Aktenzeichen
- 1 ABR 50/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 10047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 23.05.1978 - 7 TaBV 1/78
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1979, 2428-2429 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Fahrtenschreiber ist eine technische Einrichtung i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetNG.
2. Ist die Anbringung und/oder Verwendung von Fahrtenschreibern vorgeschrieben, besteht nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Dagegen besteht dieses Recht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn der Arbeitgeber Fahrtenschreiber in solchen (leichteren) Fahrzeugen anbringen möchte, für die die Verwendung dieser Geräte nicht vorgeschrieben ist.
3. Eine technische Einrichtung ist auch dann unmittelbar geeignet, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, wenn die Aufzeichnung und die Auswertung (des Kontrollergebnisses) nur zeitlich versetzt - nicht in einem Arbeitsgang - erfolgen können (im Anschluß an BAG AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).