Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 10.07.1979, Az.: 1 ABR 50/78

Fahrtenschreiber; Technische Einrichtung; Anbringung; Verwendung; Mitbestimmungsrecht; Geeignetheit; Überwachung ; Aufzeichnung; Auswertung; Kontrollergebnis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.07.1979
Aktenzeichen
1 ABR 50/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 10047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 23.05.1978 - 7 TaBV 1/78

Fundstelle

  • DB 1979, 2428-2429 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Fahrtenschreiber ist eine technische Einrichtung i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetNG.

2. Ist die Anbringung und/oder Verwendung von Fahrtenschreibern vorgeschrieben, besteht nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Dagegen besteht dieses Recht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn der Arbeitgeber Fahrtenschreiber in solchen (leichteren) Fahrzeugen anbringen möchte, für die die Verwendung dieser Geräte nicht vorgeschrieben ist.

3. Eine technische Einrichtung ist auch dann unmittelbar geeignet, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, wenn die Aufzeichnung und die Auswertung (des Kontrollergebnisses) nur zeitlich versetzt - nicht in einem Arbeitsgang - erfolgen können (im Anschluß an BAG AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).