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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1970, Az.: VIII ZR 202/69

Vollstreckbarerklärung britischer Urteile nach deutsch-britischen Abkommen; Verletzung des verfahrensrechtlichen deutschen ordre public (Gewährung rechtlichen Gehörs); Abweichung von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts (Verbot der sachlichen Nachprüfung des Urteils); Darlegung begründeter Einwendungen zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens; Auswirkungen des Fehlens eines Nachverfahrens; Britisches und deutsches Wechselrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1970
Aktenzeichen
VIII ZR 202/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 26.02.1969
LG Aschaffenburg

Fundstellen

  • BGHZ 53, 357 - 369
  • IPRspr 1970, 122
  • MDR 1970, 837-838 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1004-1007 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1506 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Prozessführer

A. Z. AG A., Hauptverwaltung in R.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand

Prozessgegner

B.-Bank L. of L./England, C. of L. L. Street E. C. ...,
gesetzlicher Vertreter Herr Derek Edward W., L. Street, London E.C. 3

Amtlicher Leitsatz

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen v. 14. Juli 1960, BGBl 1961 II 302, Arte III Abs. (1) c, VIII Abs. (1) a; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 4

Zur Frage, ob Urteile britischer Gerichte, die im summarischen Verfahren nach Order 14 erlassen sind, gegen die deutsche öffentliche Ordnung verstoßen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1970
unter Mitwirkung
des Sonatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. Februar 1969 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Auf Grund eines Vertrages vom 29. Dezember 1961/27. Februar 1962 nebst Zusatzverträgen lieferte die britische Firma B. C. I. Ltd. (im folgenden: BCI) im Jahre 1963 der Beklagten für deren Werk in S./Maim eine Papiermaschine. Für einen Teil des vereinbarten Kaufpreises von £ 1,5 Millionen akzeptierte die Beklagte 20 von BCI ausgestellte Wechsel über je £ 48.406. Die Wechsel waren bei der klagenden Bank zahlbar gestellt. Zwischen der Beklagten und BCI entstand wegen der Ausführung des Vertrages Streit. Seit Juli 1965 macht die Beklagte vor einem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Schiedsgericht Ansprüche auf Vertragsstrafe wegen verspäteter Lieferung (rd. £63.000), auf Ersatz von Montagekosten (rd. 500.000,00 DM) und auf Schadensersatz wegen Mängel der Maschine (rd. 24 Millionen DM) im Betrage von insgesamt rd. 25 Millionen DM geltend. Wegen dieser angeblichen Gegenansprüche verweigerte die Beklagte, nachdem sie den ersten der 20 Wechsel eingelöst hatte, die Einlösung der nächsten zwei, die am 28. Februar 1966 fällig wurden. Die beiden Wechsel hatte BCI an die klagende Bank giriert. Diese klagte die Wechsel (nebst Zinsen) im Jahre 1966 vor dem High Court of Justice, Queens Bench Division ein und erhielt in summarischen Verfahren nach Order 14 am 14. November 1966 (Master)/21. Dezember 1966 (Judge in chambers) ein Urteil über £ 99.014.016.0 nebst Zinsen. Die Berufung der Beklagten wies der Court of Appeal am 10. März 1967 mit der Maßgabe zurück, daß der Beklagten für 26,839 % der Urteilssumme Vollstreckungsaufschub auf ein Jahr (10. März 1968), längstens jedoch bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtsverfahrens bewilligt wurde. Das Schiedsverfahren ist bisher nicht zum Abschluß gekommen. Der Court of Appeal wies am 5. Juli 1968 einen Antrag der Beklagten auf weiteren Vollstreckungsaufschub zurück. Ein Ausschuß des House of Lords lehnte am 12. April 1967 den. Antrag der Beklagten auf Zulassung eines weiteren Rechtsmittels an das House of Lords ab.

2

Die Klägerin hat gemäß Art. VII des deutschbritischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 14. Juli 1960 (BGBl 1961 II 302) beim Landgericht beantragt, das Urteil für vollstreckbar zu erklären. Die Beklagte wendet ein, zu Unrecht und unter Verletzung des deutschen ordre public (Anspruch auf rechtliches Gehör) hätten die britischen Gerichte sie nicht mit ihrer Einwendung gehört, daß die Klägerin die Wechsel nur treuhänderisch für BCI halte und sie (Beklagte) deshalb zulässigerweise gegen die Klageforderung mit ihrer Gegenforderung gegen BCI aufgerechnet habe; eventuell rechne sie mit der Gegenforderung in diesem Vollstreckungsrechtsstreit auf. Das Landgericht hat antragsgemäß das Urteil des britischen Gerichts für vollstreckbar erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3

Mit der Revision erstrebt die Beklagte Zurückweisung des Antrags der Klägerin.

4

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

I.

Vollstreckbarerklärung britischer Urteile nach dem deutsch-britischen Abkommen

6

Nach Art. 9 des deutsch-britischen Abkommens darf die Vollstreckbarerklärung des Urteils eines britischen oberen Gerichts nur aus den in dem Abkommen einzeln aufgeführten Gründen abgelehnt werden. In Betracht kommen hier Art. III Abs. (1) c ("wenn die Entscheidung von dem Gericht des Anerkennungsstaates aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht anerkannt werden kann") und Art. VIII Abs. (1) a (nachträgliches Erlöschen der Forderung).

7

II.

Verletzung des deutschen ordre public

8

1.

Die Revision rügt in erster Linie Verletzung des verfahrensrechtlichen deutschen ordre public. Sie hält es für nicht vereinbar mit den tragenden Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts, insbesondere mit dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), daß ihr durch das summarische Verfahren nach Order 14 endgültig die Möglichkeit genommen worden ist, mit ihren Forderungen gegen BCI, die sie vor dem Schiedsgericht einklagt, gegen die Wechselforderung der Klägerin aufzurechnen.

9

2.

Der deutsche verfahrensrechtliche ordre public

10

Der erkennende Senat hat in dem Urteil BGHZ 48, 327, 331[BGH 18.10.1967 - VIII ZR 145/66], das ebenfalls die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung des High Court zum Gegenstand hatte, zur Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public ausgeführt.:

"Es ist selbstverständlich, daß das Gericht eines jeden Staates sein Verfahrensrecht ohne Rücksicht darauf anwendet, ob der zu entscheidende Fall Anknüpfungspunkte auch an andere Rechtsordnungen aufweist. Dies nimmt das deutsche Recht grundsätzlich hin (§ 723 Abs. 1 ZPO), wenn das ausländische Gericht auch nach den deutschen Gesetzen zuständig war (§ 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Durch den Vorbehalt des deutschen ordre public (in § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO oder in einem Staatsvertrag) - hier auf das Verfahrensrecht bezogen - wird deshalb nicht schon solchen Urteilen ausländischer Gerichte die Anerkennung versagt, die in einem Verfahren erlassen sind, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozeßrechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts auf Grund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, daß nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann."

11

An diesen Grundsätzen ist, wie es das Berufungsgericht getan hat, das Verfahren nach Order 14 zu messen.

12

3.

Das Verfahren nach Order 14

13

a)

Order 14 lautet (auszugsweise):

"Application by plaintiff for summary judgment (O.14. r. 1.).

1.
(1)
Where in an action to which this rule applies a statement of claim has been served on a defendant and that defendant has entered an appearance in this action, the plaintiff may, on the ground that that defendant has no defence to a claim included in the writ ... apply to the Court for judgment against that defendant.

(2)
...

(3)
...

Manner in which application under Rule 1 must be made (O. 14. r.2).

2.
(1)
An application under Rule 1 must be made by summons supported by an affidavit verifying the facts on which that claim ... is based and stating that in the deponent's belief there is no defence to that claim

(2)
Unless the Court otherwise directs, an affidavit for the purposes of this Rule may contain Statements of Information or belief with the sources and grounds thereof.

(3)
...

Judgment for plaintiff (O. 14. r.3).

3.
(1)
Unless on the hearing of an application under Rule 1 either the Court dismisses the application or the defendant satisfies the Court with respect to the claim ... that there is an issue or question in dispute which ought to be tried or that there ought for some other reason to be a trial of that claim ... the Court may give such judgment for the plaintiff against that defendant on that claim. ... as may be just having regard to the nature of the remedy or relief claimed.

(2)
...

Leave to defend (O. 14. r. 4).

4
(1)
A defendant may show cause against an application under Rule 1 by affidavit or otherwise to the satisfaction of the Court.

(2)
Rule 2 (2) applies for the purposes of this Rule as it applies the purposes of that rule.

(3)
The Court may give a defendant against whom such an application is made leave to defend the action with respect to the claim ..., either unconditionally or on such terms ... as it thinks fit.

(4)
..."

14

Das heißt auf deutsch:

"Antrag des Klägers auf summarisches Urteil. (Regel 1)

(1)
Wenn in einem Prozeß, auf den diese Order anwendbar ist, eine Klagschrift dem Beklagten zugestellt ist und der Beklagte sich im Prozeß gemeldet hat, kann der Kläger bei dem Gericht ein Urteil gegen den Beklagten beantragen mit der Begründung, daß der Beklagte keine Einwendung gegen den mit der Klage geltend gemachten Anspruch habe.

(2)
...(3)
...

Art, in welcher der Antrag gemäß Rege 1 zu stellen ist (Regel 2)

(1)
Ein Antrag gemäß Regel 1 muß durch Ladung gestellt werden und durch ein Affidavit unterstützt sein, das die Tatsachen bestätigt, auf denen der Anspruch ... beruht, und das erklärt, daß nach Überzeugung des Ausstellers (des Affidavit) ... keine Einwendung gegen den Anspruch ... besteht ...

(2)
Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, darf das Affidavit ... Erklärungen enthalten, die auf Informationen beruhen und deren Quelle und Gründe angeben.

(3)
...

Urteil für den Kläger (Regel 3)

(1)
Falls das Gericht nicht auf Grund der Verhandlung über den Antrag nach Regel 1 den Antrag zurückweist oder der Beklagte hinsichtlich des Anspruchs ... dem Gericht befriedigend darlegt, daß ein Streitpunkt oder eine offene Frage besteht, die im ordentlichen Verfahren behandelt oder daß aus einem anderen Grunde ein ordentliches Verfahren über den Anspruch stattfinden sollte, kann das Gericht über den Anspruch ein Urteil für den Kläger gegen den Beklagten fällen, das ihm unter Berücksichtigung der Art des Rechtsbehelfs und des Anspruchs gerecht erscheint.

(2)
...

Zulassung der Verteidigung (Regel 4)

(1)
Ein Beklagter kann einem Antrag nach Regel 1 durch Affidavit oder in anderer dem Gericht angemessen erscheinender Form entgegentreten.

(2)
Regel (2) findet entsprechende Anwendung.

(3)
Das Gericht darf einem Beklagten, gegen den ein solcher Antrag gestellt ist, hinsichtlich des Anspruchs ... die Erlaubnis zur Verteidigung entweder unbedingt oder unter Auferlegung von Bedingungen erteilen, die ... ihm angemessen erscheinen.

(4)
..."

15

b)

Der von der Beklagten als Zeuge benannte Professor Dr. M., solicitor der Beklagten in dem Verfahren vor den britischen Gerichten, hat in dem schriftlichen Teil seiner Aussage vor dem Landgericht die Regel 3 (1) wie folgt erläutert:

"Es steht im englischen Recht fest, daß der Beklagte nicht etwa den vollen Beweis zu führen hat, sondern es genügt, darzutun, daß der Beklagte angemessene Gründe zu einer Verteidigung hat und die Erlaubnis zur Verteidigung muß gegeben werden, es sei denn, daß sich ergibt, daß es an einer wirklichen Streitfrage von Gewicht fehlt, Order 14 sollte nicht einen Beklagten von der mündlichen Verhandlung (gemeint ist: trial) ausschließen, falls er dartun kann, daß ein verhandlungsfähiger Streitpunkt vorhanden ist."

16

Sinn und Zweck des Verfahrens nach Order 14 ist es demnach, für solche Fälle ein beschleunigtes Verfahren ohne trial (Hauptverhandlung) zur Verfügung zu stellen, in denen die Klageforderung liquide ist und der Beklagte nicht darlegt, entweder, daß er begründete Einwendungen hat, oder daß aus einem sonstigen Grunde ein ordentliches Verfahren stattfinden sollte.

17

4.

Das Verfahren nach Order 14 und der verfahrensrechtliche deutsche ordre public

18

a)

Das deutsche Verfahrensrecht kennt ein dem summarischen Verfahren nach Order 14 entsprechendes Verfahren nicht. Am nächsten kommt ihm - wenn man davon absieht, daß das Verfahren nach Order 14 sich keineswegs auf urkundlich verbriefte Rechte beschränkt - der deutsche Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 ff ZPO). Ein Vergleich der beiden Verfahrensarten ergibt jedoch wesentliche Unterschiede. Der deutsche Urkundenprozeß erstrebt für Forderungen bestimmten Inhalts - vornehmlich Geldforderungen -, die urkundlich verbrieft sind, eine Beschleunigung des Verfahrens dadurch, daß es den Beklagten mit allen Einwendungen, für die er keine liquiden Beweismittel (Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung) hat, in ein Nachverfahren vorweist. Der deutsche Urkundenprozeß ist also auf ein zweistufiges Verfahren und dementsprechend auf eine zweigeteilte Entscheidung angelegt: auf das Urteil im Urkundenprozeß, das vollstreckbar ist, aber, falls der Beklagte dem Anspruch widersprochen hat (§ 599 ZPO), nur vorläufigen Charakter hat, und das Urteil im Nachverfahren, in dem alle für den Urkundenprozeß geltenden Beschränkungen, insbesondere hinsichtlich des Bewoisverfahrens, entfallene Anders das Verfahren nach Order 14: Dieses Verfahren erstrebt eine beschleunigte endgültige Entscheidung in einem summarischen Verfahren in solchen Fällen, in denen der Beklagte nicht wenigstens darlegen kann, daß Einwendungen oder Streitpunkte vorhanden sind, die ein ordentliches Verfahren mit trial rechtfertigen. Das Verfahren nach Order 14 ist also notwendig ein einstufiges Verfahren, weil es das ordentliche Verfahren mit trial ersetzen soll.

19

b)

Diesem Unterschied wird die Revision nicht gerecht, wenn sie einen Verstoß gegen den deutschen ordre public schon daraus herleitet, daß das Verfahren nach Order 14 kein Nachverfahren kennt. Im deutschen Urkundenprozeß kann der Beklagte im Urkundenprozeß selbst nur obsiegen, wenn er seine Einwendungen voll beweist, wobei ihn nur Urkundenbeweis und Antrag auf Parteivernehmung zur Verfügung stehen; diese Beschränkung erfordert ein Nachverfahren in der Form des ordentlichen Verfahrens, in dem diese Beweismittel-Beschränkungen nicht gelten. Im Verfahren nach Order 14 dagegen obsiegt der Beklagte in dem Sinne, daß ihm leave to defend gewährt wird und der Kläger im summarischen Verfahren kein Urteil erhält, schon dann, wenn der Beklagte seine Einwendungen nur hinreichend darlegte. Das Fehlen eines Nachverfahrens als solchen kann deshalb einen Verstoß gegen den deutschen ordre public nicht begründen, weil das Order 14-Verfahren und der deutsche Urkundenprozeß nach Voraussetzung und Zielsetzung grundverschieden sind.

20

c)

Das Verfahren nach Order 14 widerspricht auch nicht in seinem Grundgedanken, das ordentliche Verfahren (trial) zu ersparen, wenn der Beklagte nicht wenigstens darlegen kann, daß er schlüssige Einwendungen gegen die Klageforderung hat oder aus einem sonstigen Grunde eine Hauptverhandlung (trial) stattfinden sollte, der deutschen Auffassung von einem rechtsstaatlichen Verfahren. Einem Beklagten, der im summarischen Verfahren die Voraussetzungen der Regel 3 für ein leave to defend nicht darlegen kann, braucht nicht Gelegenheit gegeben zu werden, zum Nachteil des Klägers eine Entscheidung im ordentlichen Verfahren hinauszuzögern. Auch die endgültige Erledigung von Einwendungen des Beklagten im summarischen Verfahren erscheint dem Senat unter solchen Voraussetzungen mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit vereinbare

21

d)

Das Fehlen eines Nachverfahrens steht auch nicht, wie die Revision möchte, einer Versagung des rechtlichen Gehörs gleich. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt keiner Partei einen Anspruch auf eine bestimmte Verfahrensart, sondern nur darauf, in der vom Gesetz vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahrensart gehört zu werden. Wie das Berufungsgericht mit Recht feststellt, ist die Beklagte in dem Verfahren nach Order 14 ausgiebig gehört worden. Sie hat beim High Court drei Affidavits eingereicht und ihre Einwendungen sind mit den Beteiligten mündlich erörtert worden. Der Beklagten ist rechtliches Gehör auch vor dem Court of Appeal gewährt worden. Die mündliche Erörterung dort hat sogar zwei Tage in Anspruch genommen. Auch vor dem Ausschuß des Oberhauses ist ausgiebig über die Zulassung eines weiteren Rechtsmittels für die Beklagte mündlich verhandelt worden. Das Gericht hat am 21. Dezember 1966 durch den Judge in chambers die Beklagte nicht deshalb verurteilt, weil es ihre Einwendungen unberücksichtigt gelassen hätte, sondern weil es in ihrem Vorbringen nicht die Behauptung konkreter Tatsachen gefunden hat, aus denen sich für die Beklagte Einwendungen gegenüber der Klägerin hätten herleiten lassen. Das Gericht hat mithin die Beklagte mit ihrem Vorbringen gehört, dieses auch in Erwägung gezogen, es jedoch nicht für ausreichend für eine der Beklagten günstige Entscheidung gehalten. Dem deutschen Gericht steht aber in dem Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils im allgemeinen (§ 723 Abs. 1 ZPO) und eines britischen Urteils im besonderen (Art. 9 Abs. 1 des deutsch-britischen Abkommens) eine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des ausländischen Urteils nicht zu (Verbot der révision au fond).

22

e)

Die Beklagte will eine Verletzung des deutschen ordre public ferner darin finden, daß sie durch die Verweigerung der leave to defend wesentlich in ihren Beweismöglichkeiten eingeschränkt worden sei: Wäre ihr leave to defend gewährt worden, so hätte sie ihrer Beweislast dadurch genügen können, daß sie die Urkunden, zu deren Vorlage die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, dem Gericht unterbreitet und die von der Klägerin gestellten Zeugen dem Kreuzverhör unterzogen hätte, Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben.

23

Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen darüber, welche Beweismöglichkeiten der Beklagten im ordentlichen Verfahren vor den britischen Gerichten offen gestanden hätten. Für die Revisionsinstanz sind deshalb die Behauptungen der Beklagten als richtig zu unterstellen. Die Revision übersieht aber, daß nach Regel 3 der Order 14 das Gericht gerade eine solche Benachteiligung der Beklagten zum Anlaß nehmen konnte, ihr leave to defend zu gewähren. Denn dafür genügte es, daß "aus einem anderen Grunde ein ordentliches Verfahren ... stattfinden sollte." Wenn der High Court und der Court of Appeal einen solchen Grund nicht darin gefunden haben, daß die Beklagte durch die Beschränkung auf das summarische Verfahren Beweischancen verlor, so ist dein deutschen Gericht wegen des bereits erwähnten Verbots der révision au fond insoweit eine Nachprüfung verwehrt, ob das englische Gericht rechtsfehlerhaft von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat.

24

Im übrigen hat die Revision auch nicht aufzeigen können, daß eine solche Beeinträchtigung der Beklagten gegen den deutschen ordre public, also gegen tragende Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts verstoßen würde. Für die Beklagte ging es darum, zu beweisen, daß die Klägerin die Wechsel nur treuhänderisch (vergleichsweise nach deutschem Recht: als Inkassozessionarin) für BCI hielt. Dafür kam es auf das Innenverhältnis zwischen BCI und der Klägerin an, das der Beklagten im einzelnen nicht bekannt war. War nach britischem Verfahrensrecht (zur Urkundenvorlegung vgl. Cohn, Der englische Gerichtstag 1956 S. 28 f), wie hier unterstellt wird, die Klägerin verpflichtet, im ordentlichen Verfahren auch ihre Verträge mit BCI vorzulegen, so konnte dies in der Tat der Beklagten nützlich sein für den ihr obliegenden Nachweis, daß die Klägerin die Wechsel nur treuhänderisch für BCI hielte Nach deutschem Verfahrensrecht (§§ 422 ZPO, 810 BGB) aber wäre die Klägerin zur Vorlegung dieser Urkunden nicht verpflichtet gewesen. Vor einem deutschen Gericht hätte auch die Beklagte keine Möglichkeit gehabt, einen von der Klägerin zu stellenden Zeugen ins Kreuzverhör zu nehmen. Denn für den Nachweis der rechtmäßigen Inhaberschaft genügte nach deutschem Recht die Vorlage des Wechsels mit dem Indossament, Demnach kann die Beklagte in ihren Beweismöglichkeiten allenfalls insoweit beeinträchtigt worden sein, als ihr Beweismöglichkeiten nicht eingeräumt worden sind, die sie nach deutschem Verfahrensrecht ohnehin nicht gehabt hätte. Das kann einen Verstoß gegen den deutschen ordre public nicht begründen.

25

5.

Das Urteil des Court of Appeal und der deutsche materiellrechtliche ordre public.

26

a)

Die Revision rügt gemäß § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung, ob der deutsche ordre public verletzt sei, wesentliche Umstände außer acht gelassen, aus denen sich ergebe, daß die Klägerin entgegen der Annahme der britischen Gerichte die Wechsel nur treuhänderisch für BCI halte. Insbesondere habe sich bei der Verhandlung vor dem Court of Appeal, als die Klägerin den Kreditvertrag mit BCI vom 6. Juni 1963 vorgelegt habe, zur großen Überraschung aller Beteiligten ergeben, daß die Klägerin - im Widerspruch zu dem von ihr eingereichten Affidavit eines ihrer Direktoren - in Höhe von rd. 27 % des eingeklagten Betrages keine Valuta für den Wechsel gegeben und deshalb (nach britischem Recht) insoweit nur Treuhänderin von BCI gewesen sei; der Court of Appeal habe das nur zum Anlaß genommen, der Beklagten in Höhe dieser rd. 27 % Vollstreckungsaufschub für längstens ein Jahr zu geben. Es hätten weitere Indizien für eine Treuhänderschaft der Klägerin hinsichtlich der ganzen Wechselforderung vorgelegen, mit denen sie (Beklagte) aber in dem summarischen Verfahren nicht gehört worden sei.

27

b)

Sollte die Revision mit dieser Rüge geltend machen wollen, die Urteile des High Court und des Court of Appeal seien sachlich unrichtig, weil die Gerichte der Beklagten nach Order 14 Regel 3 (1) leave to defend hätten geben müssen, so kann der Senat wegen der ihm verwehrten sachlichen Nachprüfung der Urteile darauf nicht eingehen: Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung hat das deutsche Gericht nicht zu prüfen, ob das britische Gericht das britische Recht zutreffend angewandt hat. Das Vorbringen der Revision, die Urteile seien wegen ihres Ergebnisses für die Beklagte unerträglich, gibt aber Anlaß zur Prüfung, ob die Urteile nicht gegen den materiellrechtlichen deutschen ordre public, also gegen grundlegende Rechtsätze des deutschen materiellen Rechts verstoßen. Das ist jedoch nicht der Fall.

28

c)

Wäre über die Wechselklage nach deutschem Recht zu entscheiden, so würde sich der Streit der Parteien darauf zuspitzen, ob die Klägerin lediglich (versteckte) Inkassozessionarin für BCI ist. Nur dann könnte die Beklagte ihre Einwendungen aus dem Grundgeschäft mit BCI auch der Wechselklage der Klägerin entgegensetzen (vgl. BGHZ 5, 285 ff). Diese Möglichkeit aber hätte die Beklagte schon dann nicht, wenn die Klägerin auch ein eigenes Interesse an der Einziehung der Wechsel hat. Das wäre der Fall, wenn sie aus der Finanzierung dieses Exportgeschäfts der BCI noch Forderungen hätte, aber auch schon dann, wenn die Klägerin überhaupt aus ihrer Geschäftsverbindung gegen BCI noch Forderungen hätte, zu deren Sicherung die ihr zum Inkasso indossierten Wechsel dienen würden (vgl. für deutsches Recht AGB Banken Nr. 19 (2); für britisches Recht: Schettler/Büeler, Wechsel und Scheckrecht, C Länderteil, Großbritannien und Nordirland, Bills of Exchange Act Art. 27 Anm. 47). Da die Klägerin als Inhaberin des an sie indossierten Wechsels als berechtigte Wechselinhaberin legitimiert ist, hätte die Beklagte darzulegen und zu beweisen, daß die Klägerin lediglich Inkassozessionarin für BCI ist. Dafür hätte das, was die Beklagte vor den britischen Gerichten und in diesem Verfahren vor den Instanzgerichten vorgetragen hat, nach deutschem Recht nicht genügt. Insoweit war nach deutschem Recht nicht entscheidend, ob die Klägerin holder for value war, also den Gegenwert für den Wechsel gegeben hatte, und ob sie keine Rückgriffsmöglichkeit gegen BCI hatte, worüber die Parteien vor den britischen Gerichten ausgiebig gestritten haben, sondern allein, ob die Klägerin ausschließlich im Interesse von BCI die Wechselforderung einzieht. Da dies die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt und erst recht nicht bewiesen hat, ist nicht auszuschließen, daß die Beklagte auch bei Anwendung deutschen Wechselrechts ihre Einwendungen aus dem Grundverhältnis zu BCI der Klägerin als Wechselinhaberin nicht hätte entgegensetzen können. Es kann deshalb nicht gegen den deutschen ordre public verstoßen, daß die Beklagte mit ihren Einwendungen vor den britischen Gerichten keinen Erfolg gehabt hat, wie immer auch die Streitfrage nach britischem Wechselrecht (Bills of Exchange Act) zu beurteilen sein mag.

29

III.

Nachträgliches Erlöschen der Forderung

30

1.

Nach Art. VIII Abs. (1) a des deutsch-britischen Abkommens ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, wenn der Schuldner dem Gericht des Vollstreckungsstaates nachweist, daß der durch die Entscheidung, deren Vollstreckung betrieben werden soll, festgestellte Anspruch nach dem Erlaß der Entscheidung durch Zahlung oder auf andere Weise erloschen ist. § 4 Abs. (1) des Ausführungsgesetzes vom 28. März 1961 (BGBl I 301) bestimmt: In dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung einer gerichtlichen Entscheidung kann der Schuldner auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlaß der gerichtlichen Entscheidung entstanden sind.

31

Die Revision verkennt nicht, daß diese Bestimmungen hier nicht unmittelbar angewandt werden können. Sie hält aber eine entsprechende Anwendung für geboten; Dem in diesen Bestimmungen ausdrücklich erwähnten Fall, daß die Forderung nach dem Erlaß der britischen Entscheidung erloschen sei, müsse es gleichstehen, wenn - wie hier der Beklagten - dem Schuldner in dem Verfahren vor dem britischen Gericht die Aufrechnung untersagt worden sei (vgl. BGHZ 38, 259 für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs). Die Zulässigkeit der Aufrechnung richte sich nach britischem Recht. Nach diesem aber habe die Beklagte mit ihrer Gegenforderung gegen BCI aufrechnen können, weil die Klägerin die Wechsel nur treuhänderisch für BCI gehalten habe, was bezüglich der rd. 27 % sich vor dem Court of Appeal eindeutig herausgestellt habe, im übrigen aber von der Beklagten unter Hinweis auf Indizien und unter Beweisantritt vorgetragen worden sei. Auf jeden Fall aber habe das Berufungsgericht dem Hilfsantrag der Beklagten, dieses Verfahren bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts auszusetzen, entsprechen müssen.

32

Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.

33

2.

Die britischen Gerichte haben der Beklagten nicht die Aufrechnung "untersagt", sondern haben ihr auf Grund des summarischen Verfahrens kein leave to defend im ordentlichen Verfahren gewährt. Es handelte sich dabei um eine Ermessensentscheidung der britischen Gerichte. Wie weit für diese Entscheidung von Bedeutung war, daß die geltend gemachte Schadensersatzforderung der Beklagten gegen BCI vor dem Schiedsgericht anhängig war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und konnte es auch - mangels einer authentischen schriftlichen Urteilsbegründung - nicht fest stellen .Jedenfalls muß das deutsche Gericht - wegen des Verbots der révision au fond - davon ausgehen, daß diese Entscheidung im Einklang mit Order 14 Regel 3 (1) erlassen ist. Dann ist also der Beklagten nach dem - wie die Revision zutreffend vorträgt - maßgeblichen britischen Recht zu Recht leave to defend verweigert worden. Würde das deutsche Gericht auf Grund eigener Prüfung nunmehr feststellen, daß die Beklagte nach britischem Recht doch gegen die Wechselforderung der Klägerin ihre Schadensersatzforderung gegen BCI aufrechnen könne, weil die Klägerin die Wechsel nur treuhänderisch für BCI halte, so würde es sich damit in unlösbaren Widerspruch zu den britischen Entscheidungen setzen, die im Gegensatz dazu darauf beruhen, daß die Beklagte dem britischen Gericht nicht "dargelegt habe, daß ein Streitpunkt oder eine offene Frage bestehe, die im ordentlichen Verfahren untersucht oder daß aus einem anderen Grunde ein ordentliches Verfahren über den Anspruch stattfinden sollte". Die von der Revision für richtig gehaltene erweiternde Auslegung des Art. VIII Abs. (1) a des deutsch-britischen Abkommens, § 4 AusfG verbietet sich deshalb in einem Falle der vorliegenden Art, weil sie notwendig zu einer unzulässigen sachlich-rechtlichen Überprüfung des britischen Urteils führen würde. BGHZ 38, 259, 265 betrifft den wesentlich anders liegenden Fall, daß ein Schiedsgericht eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht berücksichtigt hatte, weil diese nicht von der Schiedsabrede erfaßt wurde und deshalb das Schiedsgericht sich nicht für zuständig hielt, über die Gegenforderung zu entscheiden.

34

Die Revision der Beklagten erweist sich demnach als unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Dr. Mezger
Mormann
Braxmaier