Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1957, Az.: IV ZR 4/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1957
Aktenzeichen
IV ZR 4/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 07.11.1956

Prozessführer

des Gaststättenkaufmanns Jakob Kr. und seiner Ehefrau Katharina geb. J. in K., Sch.straße ...,

Prozessgegner

das Deutsche Reich, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in Köln, Wörthstraße 1,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    a) Gehört zum Tatbestand einer Verfügung außer der auf den gewollten Rechtserfolg gerichteten Willenserklärung des Verfügenden und des Verfügungsgegners noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal wie z.B. die Eintragung im Grundbuch, so ist §185 BGB auch dann anwendbar, wenn der Verfügende sein Recht in der Zeit zwischen der Abgabe der Verfügungserklärung und der vollständigen Verwirklichung des Verfügungstatbestandes verliert.

    Derjenige, der in der Zwischenzeit das Recht erwirbt, kann die Verfügung des nicht mehr Berechtigten durch seine Genehmigung wirksam machen.

    b) Die Genehmigung als solche enthält keine Erklärung, die eine Verpflichtung des Genehmigenden aus dem genehmigten Vertrag begründet (RG in JW 1924, 80917).

    Ob §185 BGBüberhaupt auf Verpflichtungsgeschäfte entsprechend anwendbar ist, bleibt offen.

  2. 2.)

    Die Rückgriffshaftung des Deutschen Reiches kann nicht aus §5 der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz hergeleitet werden.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Wilden

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7. November 1956 im Kostenpunkt aufgehoben. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des gesamten Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die jüdischen Eheleute, der Handelsvertreter Siegfried S. und seine Ehefrau Gertrud geb. Sc. waren Eigentümer des im Grundbuch von K.-N. Band 205 Blatt 7172 eingetragenen Hausgrundbesitzes in K.-M., U.. Siegfried S. starb im Jahre 1933 und wurde, von seiner Witwe und der gemeinsamen Tochter Charlotte S. beerbt. Frau S. und ihre minderjährige und von ihr gesetzlich vertretene Tochter, die seit März 1942 in dem jüdischen Sammellager in K.-Mü. festgehalten wurden, verkauften in einer von dem Notar Pr. in K. am 20. März 1942 errichteten Urkunde (Urk.Nr. 227/42) das Grundstück an die Kläger und ließen es an sie auf. Als Kaufpreis war in der Urkunde der Betrag von 7.000,- RM angegeben, während in Wirklichkeit ein Kaufpreis von 10.000,- RM vereinbart war. Den Betrag von 3.000,- RM haben die Kläger nach ihrer Angabe an Frau S. ausgezahlt. Der Betrag von 7.000,- RM sollte wie folgt getilgt werden:

a)durch Hypothekenübernahme in Höhe von4.193,34 RM
b)durch Maklergebührenzahlung von220,- RM
c)durch Löschungskosten an Notar von16,- RM
d)durch Hinterlegung beim Notar zu Händen der Mutter bzw der seitens des Finanzamts oder der Regierung noch anzugebenden Stelle von2.570,66 RM.
2

In der Urkunde wurde von den Vertragsbeteiligten erklärt, daß alle erforderlichen Genehmigungen, insbesondere die Genehmigungen nach der Judengesetzgebung vorbehalten und beantragt werden. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für die noch minderjährige Tochter ist von dem Amtsgericht in Köln unter dem 2. April 1942 erteilt worden. Nach dem Abschluß des Vertrages wurden Frau S. und ihre Tochter nach dem Osten deportiert; sie sind für tot erklärt.

3

Am 18. Dezember 1942 erteilte der Oberfinanzpräsident eine Genehmigungsurkunde folgenden Inhalts:

"In der Verhandlung vom 20. März 1942, beurkundet vor Notar Justizrat P. unter UrkRolle 227/1942 ... sind von den Verkäuferinnen Erklärungen abgegeben worden.

Diese sind nicht wirksam geworden, weil die Genehmigung nach der Einsatzverordnung vom 3. Dezember 1938 nicht erteilt worden ist.

Die beiden genannten, als Verkäuferinnen auftretenden Jüdinnen sind am 15. Juni 1942 nach dem Osten außerhalb der Reichsgrenze angesiedelt worden. Ihr Vermögen ist nach der 11. VO z. RBürgG vom 25. November 1941 dem Deutschen Reich verfallen. Die Verwaltung und Verwertung, die nach §8 Abs. 2 a.a.O. dem Oberfinanzpräsidenten Berlin-Brandenburg obliegt, ist hinsichtlich des Grundbesitzes durch RdErl des Reichsministers der Finanzen vom 27. Februar 1942 0 5210-1839 VI dem Oberfinanzpräsidenten übertragen worden, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt.

Namens des Deutschen Reichs als jetzigen Eigentümers des Grundstücks genehmige ich die in der Urkunde vom 20. März 1942 abgegebenen Erklärungen der Witwe Siegfried S., Sara Gertrud geb. Sc. und der Charlotte Sara S. nach §185 BGB."

4

Am 25. Mai 1943 wurden die Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Verkäufer haben den bei dem Notar hinterlegten Restbetrag nicht erhalten. Ob er dem beklagten Reich zugeflossen ist, ist nicht bekannt.

5

Das Grundstück ist von den Rechtsnachfolgern der Witwe S. und ihrer Tochter auf Grund der Rückerstattungsgesetzgebung in Anspruch genommen worden. Das Landgericht in Köln hat durch Beschluß vom 15. August 1953 die Rückerstattung des Grundstücks durch die Kläger angeordnet. In den Gründen des Beschlusses wird u.a. ausgeführt:

"Bei der Entscheidung ... mußte zwingend davon ausgegangen werden, daß die (Kläger) nicht von den Verfolgten, sondern vom Deutschen Reich erworben haben, auf das das streitige Grundstück auf Grund der rechtswidrigen 11. VO z. Reichsbürgergesetz übergegangen war und das auch von der Möglichkeit des Erwerbs Gebrauch gemacht hat, wie rechtlich einwandfrei aus der Genehmigung des Oberfinanzpräsidenten hervorgeht. Nur die Tatsache, daß das Deutsche Reich Eigentümer der streitigen Grundstücke ... geworden war und diese Eigentümerposition auch geltend machte, hat dann dazu geführt, daß die Erklärungen der Verfolgten gemäß §185 BGB als Verfügungen von Nichtberechtigten von dem verfügungsberechtigten Deutschen Reich genehmigt werden mußten Da somit eine ungerechtfertigte Entziehung des streitigen Grundstücks durch das Deutsche Reich vorliegt, sind die (Kläger) zur Wiedergutmachung verpflichtet und zwar als Nacherwerber.

Selbst wenn aber kein Zwischenerwerb des Deutschen Reiches vorgelegen hätte, wäre der Rückerstattungsanspruch begründet gewesen ...."

6

Die von den Klägern gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts in Köln vom 18. November 1953 zurückgewiesen. In den Gründen des rechtskräftigen Beschwerdebeschlusses wird zunächst u.a. ausgeführt, der Oberfinanzpräsident habe den "Kaufvertrag genehmigt, indem das Reich in den Kaufvertrag als Verkäufer eingetreten sei". Weiter wird dargelegt, daß das Eigentum an dem Grundstück auf Grund der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz auf das Deutsche Reich übergegangen sei. In diesem Vermögensübergang liege eine Entziehung gemäß Art. 2 REG. Die Kläger seien lediglich als Zweit- bezw. Nacherwerber anzusehen. Selbst wenn aber Art. 3 REG zur Anwendung kommen würde, so führt das Oberlandesgericht weiter aus, seien die Kläger rückerstattungspflichtig, da der Kaufpreis zu einem wesentlichen Teil nicht in die Hände der Verkäufer gelangt sei und somit eine der Widerlegungsvoraussetzungen des Art. 3 REG fehle. Die Kläger haben dem Beklagten in dem Rückerstattungsverfahren den Streit verkündet, der Beklagte ist dem Verfahren nicht beigetreten.

7

Nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses haben die Kläger vor der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts in Köln am 7. Dezember 1954 einen Vergleich geschlossen. Nach diesem haben sie sich zur Zahlung von insgesamt DM 5.112,50 an die Rückerstattungsberechtigten verpflichtet. Beide Seiten haben auf die Rechte aus den Wiedergutmachungsbeschlüssen verzichtet und erklärt, daß alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Rückerstattungsverfahren bezüglich des Grundstücks Utehof 1 erledigt seien, den Erben S. jedoch die Entschädigungsansprüche wegen der Entziehung des Barkaufpreises verbleiben sollten. Die Kläger haben die DM 5.112,50 und an Anwaltskosten für das Rückerstattungsverfahren DM 1.347,77, insgesamt also DM 6.460,27 gezahlt.

8

Die Kläger begehren von dem beklagten Reich auf Grund des Art. 39 REG (BrZ) Erstattung des für den Rückerwerb des Grundstücks von ihnen aufgewandten Betrags von insgesamt DM 6.460,27. Da das Reich Zahlung verweigert, haben sie Klage erhoben und beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.460,27 DM nebst 4 % Zinsen seit dem Tage der Klagzustellung zu zahlen.

10

Zur Begründung des Klagantrags bringen sie vor, das Grundstück sei durch das beklagte Reich den jüdischen Eigentümern entzogen worden. Sie hätten das Grundstück nicht von diesen, sondern von dem Beklagten erworben. Dies sei in dem Rückerstattungsverfahren von dem Land- und dem Oberlandesgericht bindend für den Beklagten festgestellt, da dieser trotz der Streitverkündung dem Verfahren nicht beigetreten sei. Auf das Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen ihnen, den Klägern, und dem beklagten Reich komme es nicht an, es genüge, daß das Reich ihr Voreigentümer gewesen sei. Die Auslegung der zwischen dem Beklagten und ihnen anläßlich der erteilten Genehmigung des Oberfinanzpräsidenten gewechselten Erklärungen ergebe, daß das Deutsche Reich als Verkäufer gelten müsse. Die Berufung des Beklagten auf das angebliche Fehlen einer schuldrechtlichen Vereinbarung verstoße gegen Treu und Glauben, da das Reich die Judengesetzgebung durchgeführt habe und ihnen, den Klägern, dadurch, daß das Grundstück dem Reich nach der 11. DVO z.Reichsbürgergesetz zugefallen sei, der Einwand aus Art. 3 REG (BrZ) versagt geblieben sei.

11

Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Er bestreitet den erhobenen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach. Er macht zunächst geltend, daß er nicht Rechtsvorgänger der Kläger sei. Ob der bei dem Notar hinterlegte Betrag in die Kassen des Beklagten geflossen sei, sei auch nicht erwiesen. Da der Kaufpreis einen Schwarzbetrag enthalten habe, könne nicht angenommen werden, daß er, der Beklagte, in den Kaufvertrag als Verkäufer eingetreten sei. Die Feststellungen der Rückerstattungsgerichte könnten nicht gegen ihn, den Beklagten, verwandt werden, da sie nur die dingliche Seite des Vertrages betrafen. Kaufvertragähnliche Beziehungen hätten zwischen den Parteien nicht bestanden, die eine Schadensersatzpflicht wegen Nicht- oder Schlechterfüllung auslösen könnten. Solche Beziehungen seien nur zwischen den Klägern und den Verkäuferinnen entstanden. Die Genehmigung des Oberfinanzpräsidenten habe sich lediglich auf das dingliche Erfüllungsgeschäft bezogen und sei zum Vorteil der Kläger gewesen, um die damals bestehenden Hindernisse für den Eigentumserwerb zu beseitigen. Auf den Kaufvertrag könnten sich die Kläger dem beklagten Reich gegenüber nicht berufen, da er mit dem Makel des Entziehungstatbestandes behaftet gewesen sei. Er habe allein ausgereicht, um für die Rechtsnachfolger der jüdischen Eigentümer einen Rückerstattungsanspruch zu begründen. Das Verhalten der Kläger sei arglistig, wenn sie Schadensersatz von dem Beklagten verlangten, der ihnen im Jahre 1942 den Erwerb des Grundstücks ermöglicht habe.

12

Auch könnten die Kläger den zur Erfüllung des Vergleichs aufgewandten Betrag nicht verlangen, da es sich dabei nicht um einen unter Art. 39 REG fallenden Rückerstattungsvergleich handele. Ein Rückgriffsanspruch entfalle auch deshalb, weil in dem Vergleich vom 7. Dezember 1954 den Rückerstattungsberechtigten die Entschädigungsansprüche gegen das Reich wegen der Barkaufpreisteile vorbehalten worden seien.

13

Das Landgericht hat den Klaganspruch mit der Maßgabe dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Klägern den diesen aus der Rückerstattung des Grundstücks in K.-M., U., entstandenen Schaden bis zur Höhe des Verkaufswertes des Grundstücks zu ersetzen. Das Landgericht hat ausgeführt, den Klägern stehe ein Rückgriffsanspruch nach Art. 39 REG (BrZ) zu. Die schuldrechtliche Verpflichtung des Beklagten, den Klägern das Eigentum zu verschaffen, beruhe allerdings nicht auf der Genehmigungserklärung des Oberfinanzpräsidenten, der nur die dingliche Verfügung genehmigt habe. Die Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung habe die ursprünglichen Verkäufer getroffen. Für diese Verbindlichkeit habe aber der Beklagte nach §5 der 11. DVO z. ReichsbürgerG vom 25. November 1941 einzustehen, allerdings nur bis zur Höhe des Verkaufswertes derjenigen Sachen und Rechte des Juden, die in die Verfügungsgewalt des Reiches gelangt seien.

14

Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung und die Kläger Anschlußberufung eingelegt. Die Kläger haben mit der letzteren beantragt, das Urteil insoweit zu ändern, als es eine Beschränkung der Schadensersatzpflicht des Beklagten auf den Verkaufswert des Grundstücks am 20. März 1942 ausspreche. Der Beklagte hat gebeten, das Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

15

Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung der Kläger zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil geändert, die Klage abgewiesen und die Kläger als Gesamtschuldner in die Kosten des Rechtsstreits verurteilt.

16

Mit der Revision erstreben die Kläger die Zurückweisung der Berufung des Beklagten und gemäß der Anschlußberufung die Beseitigung der Beschränkung der Schadensersatzpflicht auf den Verkaufswert des Grundstücks am 20. März 1942. Das beklagte Reich hat um Zurückweisung der Revision gebeten.

Entscheidungsgründe:

17

Die Revision ist nicht begründet, da das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, daß die Voraussetzungen des Art. 39 REG (BrZ) für eine Rückgriffshaftung des beklagten Reiches nicht gegeben sind.

18

1.

Nach den in den Beschlüssen der Rückerstattungsgerichte getroffenen Feststellungen, die der Berufungsrichter zutreffend insoweit gemäß Art. 53 Abs. 5 REG (BrZ) in Verbindung mit den §§68 und 74 Abs. 3 ZPO auch für den gegenwärtigen Rechtsstreit als bindend zugrunde legt, ist das Eigentum an dem Grundstück K.-M., U. nicht unmittelbar von den jüdischen Eigentümern auf die Kläger, sondern zunächst auf Grund des §3 der 11. DVO z. ReichsbürgerG vom 25. November 1941 (RGBl 1941 I 722) auf das Deutsche Reich übergegangen; die Kläger haben das Eigentum erst dadurch erworben, daß das Deutsche Reich durch die Erklärung des Oberfinanzpräsidenten in Köln vom 18. Dezember 1942 die Erklärungen in der Urkunde vom 20. März 1942 "als Eigentümer" genehmigt hat und auf Grund der so genehmigten Auflassung die Eintragung der Kläger als Eigentümer im Grundbuch erfolgt ist. Nach dieser hier maßgebenden Rechtsauffassung hat sich zwischen das Eigentum der jüdischen Vorbesitzer und den Eigentumserwerb der Kläger das "Eigentumsrecht" des Deutschen Reiches geschoben. Daher ist, soweit es sich um das Eigentum am Grundstück handelt, das Deutsche Reich und nicht die Jüdischen Verkäuferinnen als unmittelbarer Rechtsvorgänger der Kläger anzusehen. Dieser Sach- und Rechtsstand genügt aber nicht, um eine Haftung des Deutschen Reiches nach Art. 39 REG (BrZ) zu begründen.

19

Nach dieser Vorschrift bestimmen sich die Rückgriffsansprüche des Rückerstattungspflichtigen gegen seine unmittelbaren Rechtsvorgänger nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Dieses kennt keine Haftung des unmittelbaren Rechtsvorgängers nur aus dem Sachverhalt des unmittelbaren Rechtsübergangs als solchen, wenn der Erwerb des Rechtsnachfolgers an einem Rechtsmangel leidet, vielmehr ist die Haftung nur dann begründet, wenn der Rechtsvorgänger aus einem dem Rechtsübergang zugrunde liegenden Rechtsverhältnis für einen Mangel im Recht des Erwerbers einzustehen hat. Daß Art. 39 a.a.O. in diesem Sinne zu verstehen ist, ergibt sich auch aus Satz 2 in Abs. 1 dieses Artikels Dieser weist nämlich auf die Vorschrift des §439 Abs. 1 BGB hin, die zu den Vorschriften über die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel auf Grund des Kaufvertragsverhältnisses zwischen den unmittelbar Beteiligten gehört. In diesem Sinne ist auch Art. 39 Abs. 1 REG und ebenso Art. 47 REG (AmZ) von der Rechtsprechung der deutschen Gerichte, insbesondere auch der des Bundesgerichtshofs, verstanden und angewendet worden. Hat der Verkäufer ein ihm nicht gehörendes Grundstück an den Rückerstattungspflichtigen verkauft, und hat dieser das Eigentum unmittelbar von dem Eigentümer auf Veranlassung des Verkäufers erworben, so trifft die Haftung für Rechtsmängel nicht den Eigentümer, sondern den Verkäufer. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 9. Dezember 1952 - I ZR 16/52 - (LM Nr. 1 zu Art. 47 REG (AmZ) = NJW 1953, 464) entschieden, daß unter dem Begriff des Rechtsvorgängers nicht nur der Verkäufer zu verstehen sei, der die Sache als Eigentümer besessen und verkauft habe, Rechtsvorgänger sei auch, wer die Sache nur schuldrechtlich gekauft und schuldrechtlich weiterverkauft habe. Der erkennende Senat hat, sich dem anschließend, in dem Urteil vom 3. April 1957 - IV ZR 29/56 - dargelegt, daß die Haftung nach Art. 47 (REG-AmZ) - und das muß auch für Art. 39 REG (BrZ) gelten - ihren Rechtsgrund in den schuldrechtlichen Beziehungen der an dem Rechtsübergang unmittelbar Beteiligten hat. Die Haftung des beklagten Reichs setzt also voraus, daß es aus einem schuldrechtlichen Verpflichtungsverhältnis heraus den Klägern für den Schaden einzustehen hat, der diesen dadurch erwachsen ist, daß sie auf Grund der getroffenen Rückerstattungsanordnungen zur Rückerstattung des Grundstücks an die Rechtsnachfolger der jüdischen Voreigentümer verpflichtet sind und zur Abwendung dieser Rückerstattungspflicht auf Grund des abgeschlossenen Vergleichs vom 7. Dezember 1954 Vermögensaufwendungen gemacht haben.

20

2.

Der Berufungsrichter hat die Frage, ob eine schuldrechtliche Verpflichtung des beklagten Reichs bestand, in eingehenden Ausführungen geprüft und sie verneint. Er hat dabei nicht übersehen, daß der 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts in dem Beschluß vom 18. November 1953 einen gegenteiligen Standpunkt eingenommen hat. Der hier erkennende Senat des Berufungsgerichts hält sich an diese Rechtsansicht trotz der in dem Rückerstattungsverfahren erfolgten Streitverkündung durch die Kläger nicht gebunden, weil der genannte Beschluß nicht auf ihr beruhe. Dies trifft zu. Im ersten Abschnitt der Gründe des erwähnten Beschlusses auf Seite 2 befindet sich der Satz:

" ... Nunmehr genehmigte der Oberfinanzpräsident den zwischen den Rechtsvorgängern der Antragsteller und den Antragsgegnern (den Klägern des vorliegenden Rechtsstreits) abgeschlossenen Kaufvertrag, indem das Reich in den Kaufvertrag als Verkäufer eintrat."

21

Daß dieser Satz aber nicht entscheidungserheblich war, ergibt sich aus den weiteren Darlegungen in den Gründen des Rückerstattungsbeschlusses. Dort wird auf Seite 3 ausgeführt:

"Mit Recht hat die Wiedergutmachungskammer sich auf den Standpunkt gestellt, daß nicht die Antragsgegner durch Rechtsgeschäft mit den Rechtsvorgängern der Antragsteller das Grundstück ungerechtfertigt entzogen haben, sondern daß das Grundstück vom Deutschen Reich auf Grund der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz entzogen worden ist und daß die Antragsgegner lediglich als Zweit- bzw Nacherwerber anzusehen sind. Hiernach beurteilt sich der Entziehungsvorgang nach Art. 2 und nicht nach Art. 3 REG. Schon aus diesem Grunde gehen die Ausführungen der Beschwerde, die auf Art. 3 REG zugeschnitten sind, fehl, denn im Rahmen des maßgeblichen Art. 2 REG kommt ihnen keine Bedeutung zu."

22

Dem Oberlandesgericht oblag in jenem Verfahren festzustellen, daß der mit dem Rückerstattungsantrag begehrte Gegenstand gemäß den Vorschriften der Art. 2 oder 3 REG (BrZ) entzogen und der jetzige Besitzer rückerstattungspflichtig war. Aus der angeführten Stelle der Gründe ergibt sich, daß das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts den Entziehungsvorgang nicht in dem von den jüdischen Eigentümerinnen mit den Klägern geschlossenen Kauf gesehen hat, sondern darin, daß das Reich auf Grund der 11. DVO z. ReichsbürgerG das Eigentum des Grundstücks für sich in Anspruch genommen und damit den Eigentümerinnen ungerechtfertigt entzogen hat. Es stellt weiter fest, daß die Kläger die Rückerstattungspflicht als Zweit- bzw Nacherwerber des Grundstücks trifft. Das zeigt, daß nach der Ansicht des Oberlandesgerichts in dem Beschluß die Entziehung und die Rückerstattungspflicht lediglich auf den dinglichen Rechtsvorgängen beruht und der diesen etwa zugrunde liegende oder auch fehlende schuldrechtliche Vertrag für die im Rückerstattungsverfahren zu fällende Entscheidung auch vom Rechtsstandpunkt dieses Beschlusses aus nicht rechtserheblich für die Entscheidung gewesen ist. Die Feststellung, das Reich sei als Verkäufer in den Kaufvertrag eingetreten, gehört daher nicht zu den den Beschluß tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen. Demgemäß sind sie für das Verfahren über den Rückgriffsanspruch nicht bindend (Stein-Jonas ZPO 18. Aufl. §68 Bem. II 1 mit Nachw). Der Berufungsrichter war daher entgegen der Ansicht der Revision nicht gebunden anzunehmen, daß das beklagte Reich als Verkäufer in den mit den Rechtsvorgängern der Rückerstattungsberechtigten von den Käufern abgeschlossenen Kaufvertrag "als Verkäufer" eingetreten sei.

23

3.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Genehmigung vom 18. Dezember 1942 enthalte weder ein ausdrückliches Vertragsangebot des beklagten Reiches noch eine Erklärung, in den Vertrag eintreten zu wollen. Auch im Wege der Auslegung sein ein solcher Wille des Beklagten nicht zu ermitteln. Wenn der Beklagte durch eine "rechtskundige Behörde" erklären lasse, er wolle ein Rechtsgeschäft nach §185 BGB genehmigen, dann sei damit eindeutig der Wille kundgetan, als Berechtigter eine Verfügung des Nichtberechtigten zu genehmigen, nicht aber dem Willen Ausdruck gegeben, in einen Verpflichtungsvertrag einzutreten oder einen solchen Vertrag zu begründen. Das gelte auch dann, wenn man in dieser Erklärung zugleich eine zu dem Verpflichtungsgeschäft der jüdischen Verkäufer erteilte Genehmigung nach §8 Abs. 2 der VO vom 3. Dezember 1938 (RGBl I, 1709) sehen wolle. Eine Behörde, die ein Verpflichtungsgeschäft genehmige, wolle nicht selbst eine Verpflichtung übernehmen. Zu einer anderen Beurteilung der Genehmigung nötige auch nicht die damalige durch die 11. DVO zum Reichsbürgergesetz geschaffene Interessenlage. Um die Haftung gemäß §5 dieser Verordnung für die Schulden der Verkäufer zu begründen, sei eine ausdrückliche Übernahme dieser Verbindlichkeiten nicht erforderlich. Der Beklagte habe seiner Haftung vielmehr durch Erteilung der Genehmigung nach §185 BGB genügen können. Damit habe er den Klägern einen - nach damaliger Ansicht - wirksamen Eigentumserwerb ermöglicht. Selbst wenn man aber annehme, daß der Kaufvertrag unwirksam sei, weil eine Genehmigung nach §8 Abs. 2 der Verordnung nicht wirksam erteilt worden sei, und der Beklagte den Klägern einen Rechtsgrund für den Eigentumserwerb habe verschaffen wollen, sich selbst aber einen solchen wirksamen Anspruch auf den Restkaufpreis, so ergebe sich nichts anderes. Hierzu habe die Erteilung oder die Herbeiführung der Erteilung der Genehmigung genügt. Eine eigene Verpflichtung habe der Beklagte zu diesem Zweck nicht einzugehen brauchen. Die Annahme eines Eintritts in den Kaufvertrag verbiete sieh schon allein aus dem Gesichtspunkt des Schwarzkaufes, den die damaligen Behörden niemals gebilligt hätten.

24

4.

Die von der Revision gegen diese Erwägungen erhobenen Bedenken greifen nicht durch.

25

a)

Die Revision meint zunächst, der Berufungsrichter habe übersehen, daß vom Standpunkt der damaligen Gesetzeslage aus eine Genehmigung nach §185 BGB zur Auflassung überhaupt nicht in Frage komme. Denn zur Zeit, als die Auflassungserklärungen von den Vertragsbeteiligten abgegeben worden seien, seien die Verkäuferinnen noch Eigentümerinnen gewesen. Die Verfügungen eines Nichtberechtigten im Sinne des §185 a.a.O. hätten nicht vorgelegen, der Hinweis auf §185 BGB in der Erklärung sei rechtsirrig.

26

b)

Dieser Angriff der Revision geht fehl, denn sie verkennt den Begriff der Verfügung im Sinne des §185 BGB. Die Verfügung ist im Gegensatz zu einem auf die Begründung von Verpflichtungen gerichteten Rechtsgeschäft ein solches, bei dem die Willenserklärung unmittelbar darauf gerichtet ist, ein Recht zu übertragen, zu belasten oder seinem Inhalt nach zu verändern oder aufzuheben (Enneccerus-Nipperdey, Allg Teil d BGB 14. Aufl. S. 591, §143 II). In vielen Fällen reicht aber für die Verfügung und ebenso für das Verpflichtungsgeschäft die Abgabe einer bloßen Willenserklärung nicht aus. Um die gewollte Rechtswirkung herbeizuführen, verlangt das Gesetz zusätzlich entweder die Vornahme eines Realaktes (z.B. die Übergabe der Sache bei der Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache) oder die Mitwirkung einer Behörde (wie die Eintragung bei der Verfügung über ein Recht an einem Grundstück nach den §§873 und 925 BGB). In derartigen Fällen gehört dieser Sachverhalt ebenfalls zum Tatbestand der Verfügung (Enneccerus-Nipperdey a.a.O. S. 603 ff §145). Wenn §185 BGB von Verfügungen eines Nichtberechtigten spricht, so hat er die Verfügung ihrem vollen Tatbestand nach im Auge und nicht nur die zum Verfügungstatbestand gehörende Willenserklärung des Verfügenden. Für die Frage der Berechtigung zur Verfügung kann es grundsätzlich nur auf den Zeitpunkt ankommen, in dem sich der Verfügungstatbestand vollendet, wie sich aus §878 BGB entnehmen läßt. Ein Nichtberechtigter hat verfügt, wenn der Verfügende zwar zur Zeit der Auflassung noch Berechtigter war, das Recht aber aus irgendeinem Rechtsgrunde vor der Eintragung der Auflassung im Grundbuch verloren hat. In diesem Falle kann die Verfügung nur dann die beabsichtigte Rechtsfolge herbeiführen, wenn der nunmehr Berechtigte dem Geschäft nach §185 BGB zustimmt oder der Nichtberechtigte das Recht, das er eingebüßt hat, wieder erwirbt (§185 Abs. 2 a.a.O.). §185 a.a.O. findet nicht nur Anwendung, wenn dem Verfügenden die Verfügungsberechtigung von vornherein fehlt, sondern auch dann, wenn er sie verliert, bevor sich der Verfügungstatbestand vollendet hat. Die Bedenken dagegen, daß es sich um die Zustimmung zu einer Verfügung zu der von den Verkäuferinnen erklärten Auflassung gar nicht habe handeln können, entbehren jeden Anhaltspunktes im Gesetz.

27

5.

In der Erklärung des Oberfinanzpräsidenten vom 18. Dezember 1942 wird ausdrücklich gesagt, die Genehmigung werde namens des Deutschen Reiches als des jetzigen Eigentümers abgegeben und auf Grund des §185 BGB erteilt. Daraus ist zunächst zu ersehen, daß es sich um eine privatrechtliche Erklärung und nicht um eine "behördliche" Willenserklärung handelt. Die gegenteilige Meinung der Revision, es handele sich um eine "behördliche Willenserklärung" und als solche sei ihre Auslegung im Revisionsrechtszug uneingeschränkt nachprüfbar, ist angesichts dieses Inhalts der Erklärung fehlsam. Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, daß in der Erklärung festgestellt wird, die Erklärungen in der Urkunde vom 20. März 1942 seien nicht wirksam geworden, weil die Genehmigung nach der Einsatzverordnung vom 3. Dezember 1938 (RGBl I, 1709) nicht erteilt sei. Man kann daraus nicht schließen, diese Genehmigung solle nunmehr durch die Erklärung des Oberfinanzpräsidenten nachgeholt werden. Dieser Schluß verbietet sich, weil der Oberfinanzpräsident zur Erteilung der Genehmigung nach §8 Abs. 2 der Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (RGBl I, 1709) überhaupt nicht zuständig war, sondern gemäß §17 dieser Verordnung in Verbindung mit §6 Abs. 1 der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens der Juden vom 26. April 1938 (RGBl I, 414) der Regierungspräsident in Köln. Der Wille, diese Genehmigung zu erteilen, konnte deshalb nicht gegeben sein. Das Verhalten des Oberfinanzpräsidenten findet seine Erklärung darin, daß er die Genehmigung nicht mehr für notwendig hielt, nachdem das Eigentum an dem verkauften Grundstück von den jüdischen Eigentümern nach der damaligen Gesetzeslage auf das Deutsche Reich übergegangen war. Damit entfiel nach dem von den nationalsozialistischen Gewalthabern mit der Einsatzverordnung verfolgten Zweck der Grund dafür, die Verpflichtungserklärung zur Übertragung des Eigentums, wie sie von Frau S. und ihrer Tochter abgegeben war, noch weiter für genehmigungsbedürftig zu halten. Der Oberfinanzpräsident kann nur davon ausgegangen sein, daß die Genehmigungsbedürftigkeit nunmehr entfallen sei, da sie sich nach dem Sinn der Einsatzverordnung nur auf solche Verpflichtungserklärungen von Juden bezog, die einziehbares jüdisches Vermögen zum Gegenstand haben. Durch den Anfall des Grundstücks an das Reich war aber der Mangel der fehlenden Genehmigung gewissermaßen "geheilt". Auf jeden Fall kann aus dem Hinweis auf die Einsatzverordnung nichts dafür gewonnen werden, es handele sich im vorliegenden Fall um eine hoheitliche Erklärung. Daraus folgt aber, daß die Auslegung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, in dem Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar ist, nämlich nur daraufhin, ob sie Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgrundsätze verletzt.

28

6.

Was das Berufungsurteil zur Auslegung der Erklärung vom 18. Dezember 1942 ausführt, läßt einen Verstoß gegen anerkannte Auslegungsregeln nicht erkennen. Der Haupteinwand der Revision gegen die Richtigkeit der Auslegung durch das Berufungsgericht geht dahin, der Berufungsrichter habe übersehen, daß der Oberfinanzpräsident "die Erklärungen" in der Urkunde vom 20. März 1942 genehmigt habe. Diese Erklärung beziehe sich daher auch auf die schuldrechtlichen Verpflichtungserklärungen der Vertragsbeteiligten, Dieser Angriff ist nicht stichhaltig. Die Revision beachtet hierbei die im Gesetz selbst niedergelegte Grundregel jeder Auslegung nicht, daß nicht an dem buchstäblichen Sinn der Erklärung zu haften ist (§133 BGB). Wenn der Berufungsrichter mit Rücksicht auf den Inhalt der in der Erklärung angezogenen Vorschrift des §185 BGB, die sich nur auf die Genehmigung von Verfügungen bezieht, dem Ausdruck "Erklärungen" einen beschränkten Sinn zuerkennt, so verletzt er damit nicht nur keine Auslegungsvorschrift, er folgt vielmehr einer solchen.

29

7.

Die Revision übersieht aber auch schließlich, daß ihr auch die gewünschte Auslegung nicht zum Erfolg verhelfen kann, da die Genehmigung, selbst wenn man sie auf die in der Urkunde vom 20. März 1942 enthaltenen schuldrechtlichen Erklärungen bezöge, nicht ausreichen würde, um das Reich als Verpflichteten anzusehen, §185 BGB bezieht sich, wie oben bereits gesagt ist, seinem Wortlaut nach nur auf Verfügungen in dem bereits erläuterten Sinn, nicht aber auf Erklärungen, die auf die Verpflichtung zur Verfügung gerichtet sind. Das beruht mit darauf, daß derjenige, der zur Verfügung über einen Vermögensgegenstand nicht berechtigt ist, doch rechtswirksam sich verpflichten kann, die Verfügung vorzunehmen. Die Übernahme der Verpflichtung zur Verfügung ist rechtswirksam, ohne daß der sich Verpflichtende das Recht besitzt, über den gemeinten Gegenstand zu verfügen. Es hat allerdings im Schrifttum und in der Rechtsprechung nicht an Versuchen gefehlt, auf Grund einer erteilten Ermächtigung eines Dritten jemanden in die Lage zu versetzen, den Dritten auch durch nicht in seinem Namen abgegebene Erklärungen zu verpflichten (vgl. hierzu Enneccerus-Nipperdey a.a.O. §204 I 3 auf S. 882 ff). Ob diese Ansicht im Gesetz einen Anhalt hat, ist zweifelhaft. Ein allgemeines praktisches Bedürfnis für eine derartige Rechtskonstruktion besteht nicht, Überdies läßt sich auch aus der von Nipperdey a.a.O. S. 884 Anm. 11 für die Gegenmeinung angeführten Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 80, 395 ff etwas Derartiges nicht entnehmen, da diese Entscheidung nicht so weit geht, daß derjenige, der die Ermächtigung zur Abgabe einer obligatorischen Verpflichtung erteilt habe, nun selbst aus der Erklärung verpflichtet werde. Das Reichsgericht hat in dieser Entscheidung nur ausgesprochen, daß der Grundstückseigentümer, der einen Dritten ermächtigt hatte, eigenen Namens Mietverträge über das Grundstück abzuschließen, den Mietvertrag gegen sich gelten lassen müsse (im Hinblick auf die sich aus §571 BGB ergebenden Rechtsfolgen), hat aber ausdrücklich betont, daß der Grundstückseigentümer aus einem solchen Mietvertrag nicht selbst verpflichtet werde. Die insoweit etwa über die Tragweite dieser umkämpften Entscheidung bestehenden Zweifel sind durch die Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1924, 809 Nr. 17 behoben. Dort wird in einem Fall, in dem ein Ehemann ein Grundstück verkauft und aufgelassen hatte, dessen Eigentümer er zu sein meinte, das aber in Wirklichkeit seiner Ehefrau zu eigen gehörte, zutreffend ausgeführt, daß die einseitige Zustimmung der Ehefrau zu den Verpflichtungserklärungen ihres Ehemannes nicht genüge, um damit in den Kaufvertrag einzutreten, sondern daß hierzu ein Vertrag zwischen ihr und dem Käufer notwendig sei. Die Frage braucht hier jedoch nicht abschliessend entschieden zu werden. Der Kaufvertrag zwischen den jüdischen Vorbesitzern und dem Kläger ist zu einer Zeit abgeschlossen worden, als jene noch Eigentümer des Grundstücks waren. Eine Absicht, den Kaufvertrag mit verpflichtender Wirkung auch für das beklagte Reich abzuschließen, kann daher bei den Vertragsparteien nicht bestanden haben. Die Möglichkeit, die Haftung des Reichs auf die Genehmigung des Vertrags durch dasselbe zu stützen, entfällt daher.

30

Im vorliegenden Fall ist auch nichts dafür beigebracht, daß es zwischen den Parteien zu einem ausdrücklichen oder stillschweigend abgeschlossenen Vertrag darüber gekommen sei, daß der Beklagte in den Kaufvertrag als Verkäufer an Stelle der jüdischen Verkäuferinnen eintreten solle. Es fehlt in dem Tatsachenvorbringen der Parteien an jedem tatsächlichen Anknüpfungspunkt dafür, daß die Kläger die einseitig gemeinte. Erklärung des Oberfinanzpräsidenten vom 18. Dezember 1942 als Angebot zu einem Schuldbei- oder -eintrittsvertrag angesehen und ein solches Angebot angenommen hätten. Daß in der Erklärung in dem Kaufvertrag, es würden die nach der Judengesetzgebung erforderlichen Genehmigungen beantragt, eine auf das Eingehen einer Verpflichtung des Reichs gerichtete Erklärung nicht erblickt werden kann, bedarf keiner Darlegung, da die Parteien bei Abschluß des Kaufvertrages nicht davon ausgegangen sind, die Verkäufer würden alsbald deportiert und damit die Durchführung des Kaufvertrags in Frage gestellt werden. Abgesehen hiervon muß auch bedacht werden, daß die Übernahme der Verpflichtung der Verkäuferinnen durch das Reich, das Eigentum auf die Kläger zu übertragen und für Rechtsmängel zu haften, gemäß §313 BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft hätte (RGZ 103, 154 [156]), was von dem Oberfinanzpräsidenten nicht unbeachtet gelassen wäre. Fehlt es aber an einem wirksamen Vertrag über den Eintritt des Beklagten in den Kaufvertrag vom 20. März 1942, so braucht auch nicht darauf eingegangen zu werden, ob eine solche Vereinbarung durch die nachträglich erfolgte Auflassung und Eintragung des Eigentumsübergangs auf die Kläger nach §313 Satz 2 geheilt worden ist. Ohne daß eine, wenn auch formlos abgegebene, Vereinbarung über den Eintritt in den Vertrag vorliegt, kann diese Vorschrift nicht angewendet werden. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen des Berufungsurteils zu der Frage, daß die Auflassung ungültig sei und deshalb keine Heilung des Kaufvertrags herbeiführen könne, und die hierzu vorgebrachten Bedenken der Revision einzugehen. Darauf kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.

31

8.

Zutreffend hat im Ergebnis der Berufungsrichter eine Haftung des beklagten Landes aus §5 der 11. DVO z.Reichsbürgergesetz verneint. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob diese Vorschrift nicht von vornherein nichtig gewesen sei, wie es der Bundesgerichtshof für den §3 der 11. DVO in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 28. Februar 1955 angenommen hat (BGHZ 16, 350). Entscheidend sei, daß die Vorschrift des §5 a.a.O. nur eine akzessorische Verbindlichkeit des Reichs neben der Schuld des Juden begründe und damit voraussetze, daß eine gültige Verbindlichkeit des jüdischen Vermögensinhabers, der durch die 11. Durchführungsverordnung seines Vermögens beraubt wurde, bestehe. Dies sei aber im vorliegenden Fall zu verneinen. Die jüdischen Verkäufer bezw deren Rechtsnachfolger seien zum Ersatz des Rückerstattungsschadens nicht verpflichtet. Der Kaufvertrag sei wegen Verstoßes gegen §§313 und 125 BGB nichtig gewesen, weil der Kaufpreis unrichtig beurkundet worden sei. Die Vorschrift des §4 der Preisüberwachungsverordnung vom 7. Juli 1942 (RGBl I, 451) habe zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages noch nicht gegolten, der durch die unrichtige Preisangabe bedingte Mangel habe daher nicht geheilt werden können. Eine Heilung sei auch nicht dadurch erfolgt, daß die Kläger nachträglich als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden seien. Denn die Eigentumsübertragung sei durch die Rückerstattungsanordnung rückwirkend unwirksam geworden, sie sei nach Art. 12 REG (BrZ) als von Anfang an nicht wirksam anzusehen. Die Eintragung könne daher nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts keine heilende Wirkung haben (RGZ 111, 239 [244]; 137, 324 [352]). Von Anfang an nichtig sei aber nicht nur die Eigentumsübertragung, sondern auch der ihr zugrunde liegende Kaufvertrag, weil andernfalls jüdische Verkäufer trotz der Rückerstattung nach wie vor als verpflichtet angesehen werden müßten, den entzogenen Gegenstand dem Käufer zu übertragen. Ein solches Ergebnis widerspreche dem Sinn und dem Zweck des Rückerstattungsgesetzes.

32

a)

Diese Ausführungen sind allerdings nicht frei von Rechtsirrtum. Es kann schon fraglich sein, ob §5 a.a.O. nur eine akzessorische Verpflichtung des Deutschen Reiches begründet hat. Aber auch die Ausführungen, mit denen der Berufungsrichter die Heilung nach §4 der Preisüberwachungsverordnung verneint, sind rechtlich unzutreffend. Der Berufungsrichter hat übersehen, daß die heilende Wirkung des §4 sich auf alle Grundstückkaufverträge erstreckt, die seit dem Inkrafttreten des Preiserhöhungsverbotes, d.h. seit dem 18. Oktober 1936 (Palandt BGB 16. Aufl. §313 Anh Anm. 1 zu §4 dieser Verordnung) bestehen. Der Vertrag war daher, wenn er überhaupt wirksam war, mit dem aus der Urkunde vom 20. März 1942 ersichtlichen Inhalt gültig, ohne daß es einer Heilung durch nachträgliche Auflassung und Eintragung bedurfte. Auf die keineswegs zweifelsfreie Frage nach der Tragweite des Art. 12 REG (BrZ), die der Berufungsrichter in Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof (Entsch Bd. 56 S. 618 f) beantwortet, braucht hier deshalb nicht eingegangen zu werden (vgl. hierzu auch BGHZ 11, 16 [20]). Ebensowenig bedarf es der Erörterung, ob der Kaufvertrag vom 20. März 1942 durch die Anordnung der Rückerstattung ebenfalls rückwirkend nichtig geworden ist. Das mag für solche obligatorischen Verträge unbedenklich aus den Vorschriften der §§1 bis 3 des REG (BrZ) entnommen werden können, die dem dinglich wirkenden Entziehungsakt zugrunde liegen Hier hat jedoch der Kaufvertrag selbst einen abgeschlossenen Entziehungstatbestand nach der bindenden Rechtsmeinung der Rückerstattungsgerichte nicht herbeigeführt, die Entziehung bestand vielmehr darin, daß das Reich auf Grund der 11. Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz das Grundstück für sich in Anspruch genommen hat.

33

b)

Die Anwendbarkeit, der erwähnten Verordnung scheitert daran, daß sie auf jeden Fall einen Sachverhalt, der erst nach dem Zusammenbruch des Reiches entstanden ist, nicht erfaßt. Diese Verordnung ist mit dem Reichsbürgergesetz durch Art. 1 des MilRegG Nr. 1 aufgehoben. Damit ist die Möglichkeit, sie anzuwenden, von diesem Zeitpunkt ab überhaupt ausgeschlossen, da die Aufhebung des Reichsbürgergesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Bestimmungen und Erlasse darauf beruht, daß diese Gesetzgebung der Durchführung der nach heutiger Rechtsauffassung zu mißbilligenden nationalsozialistischen Ziele diente. Selbst wenn man nicht annehmen wollte, daß sie aus diesem Grunde schon von Anfang an rechtsunverbindlich waren, ist die Anwendbarkeit unter diesen Umständen zumindest von der formellen Aufhebung an auszuschließen und niemand kann Ansprüche auf diese Gesetze und Verordnungen stützen. Dem steht auch nicht entgegen, daß das MilRegG Nr. 1 selbst wieder durch das erste Bundesgesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I, 437) aufgehoben worden ist. Dies beseitigt die Aufhebung früheren deutschen Rechts durch die beseitigten Besatzungsgesetzgebung nicht (H. Maier JZ 1955, 411 unter C). Der Berufungsrichter hat daher mit Recht §5 der 11. DVO z. ReichsbürgerG nicht als Haftungsgrund für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch angesehen.

34

9.

Die Revision ist daher, soweit es sich um den mit der Klage verfolgten Anspruch handelt, unbegründet.

35

Dagegen kann die Entscheidung des Berufungsgerichts im Kostenpunkt nicht bestehen bleiben. Das Berufungsurteil hat den Klägern die Kosten der beiden vorigen Rechtszüge als Gesamtschuldner auferlegt. Das ist mit der Vorschrift des §100 Abs. 1 ZPO nicht vereinbar. Der Berufungsrichter hat anscheinend, die Begründung des Berufungsurteils besagt darüber nichts, die Kostenentscheidung aus §100 Abs. 4 a.a.O. gewonnen. Danach ist aber die Verurteilung mehrerer Streitgenossen in die Kosten als Gesamtschuldner nur dann statthaft, wenn sie in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt sind. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Kläger sind in Ansehung des geltend gemachten Anspruchs allenfalls Gesamtgläubiger. Auf diese findet, wenn die Klage abgewiesen wird, §100 Abs. 4 ZPO keine Anwendung (Baumbach-Lauterbach ZPO §100 Anm. 5). Insofern war daher auf die Revision das angefochtene Urteil auch ohne Antrag zu berichtigen (§308 Abs. 2 ZPO).

Schmidt Ascher v. Werner Wüstenberg Wilden