§ 105 BbgKWahlV - Ermittlung der Wahlergebnisse
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung hat zunächst die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestags- oder Europawahl zu erfolgen.
(2) Der Wahlvorstand darf erst mit der Auszählung der Stimmen für die Kommunalwahlen beginnen, wenn die Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestags- oder Europawahl im Wahlbezirk (Anlage 29 zu § 72 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder Anlage 25 zu § 65 Absatz 1 der Europawahlordnung) abgeschlossen und die Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl (Anlage 28 zu § 71 Absatz 7 und § 75 Absatz 4 der Bundeswahlordnung oder Anlage 24 zu § 64 Absatz 7 und § 68 Absatz 4 der Europawahlordnung) erstattet ist sowie die dazugehörigen Wahlunterlagen verpackt und versiegelt sind; dies gilt für die Briefwahlvorstände entsprechend.