§ 10a LPlanG LSA - Planerhaltung
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt (LPlanG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- LPlanG LSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 230.11
(1) Für die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung, Aufhebung oder Fortschreibung von Raumordnungsplänen gilt § 11 des Raumordnungsgesetzes.
(2) Zuständige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist die Stelle, die den Raumordnungsplan aufgestellt hat. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist schriftlich geltend zu machen.