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§ 10a LPlanG LSA - Planerhaltung

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt (LPlanG LSA).
Amtliche Abkürzung
LPlanG LSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
230.11

(1) Für die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung, Aufhebung oder Fortschreibung von Raumordnungsplänen gilt § 11 des Raumordnungsgesetzes.

(2) Zuständige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist die Stelle, die den Raumordnungsplan aufgestellt hat. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist schriftlich geltend zu machen.