Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.03.2009, Az.: BVerwG 4 B 57.08

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ; weitere Beschwerde ; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ; grundsätzliche Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.03.2009
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 57.08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 40130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 24.04.2007 - AZ: VG B 2 K 04.1200
VGH Bayern - 14.08.2008 - AZ: 2 BV 07.2226
nachfolgend
BVerwG - 01.07.2010 - AZ: BVerwG 4 C 6.09

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 3. März 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel

und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 14. August 2008 wird aufgehoben.

  2. Die Revision wird zugelassen.

  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, unter welchen bundesrechtlichen Voraussetzungen in Regionalplänen durch die Bezeichnung von Zielen der Raumordnung die Rechtsfolge herbeigeführt werden kann, dass öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstehen.

Streitwertbeschluss:

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel
Gatz
Dr. Jannasch