Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.03.2009, Az.: BVerwG 4 B 57.08
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ; weitere Beschwerde ; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ; grundsätzliche Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.03.2009
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 57.08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 40130
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth - 24.04.2007 - AZ: VG B 2 K 04.1200
- VGH Bayern - 14.08.2008 - AZ: 2 BV 07.2226
- nachfolgend
- BVerwG - 01.07.2010 - AZ: BVerwG 4 C 6.09
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 14. August 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, unter welchen bundesrechtlichen Voraussetzungen in Regionalplänen durch die Bezeichnung von Zielen der Raumordnung die Rechtsfolge herbeigeführt werden kann, dass öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstehen.
Streitwertbeschluss:
Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.