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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.07.1962, Az.: 1 AZR 488/60

Arbeitszeit; Durchführung von Betriebsratsaufgaben; Betriebsrat; Belegschaft; Regelung von Akkordfragen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.07.1962
Aktenzeichen
1 AZR 488/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 02.11.1960 - 3 Sa 337/60

Fundstellen

  • BB 1962, 1243
  • DB 1962, 1474-1475 (Volltext)
  • NJW 1962, 2319 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ob es i.S. des BetrVG 1952 § 37 Abs. 2 erforderlich ist, Arbeitszeit zur Durchführung von Betriebsratsaufgaben zu verwenden, ist unter gerechter Abwägung der Interessen des Betriebs einerseits, des Betriebsrats und der Belegschaft andererseits zu entscheiden.

2. Jede auch nur einigermaßen vollständige Regelung von Akkordfragen in Tarifverträgen schließt eine entsprechende Regelung auf der betrieblichen Ebene aus.