Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1996, Az.: IV ZR 379/94

Rechtliche Ausgestaltung des Vorliegens einer Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) in einem Versicherungsvertrag; Verstoß einer durch Allgemeine Versicherungsbedingungen vereinbarten Laufzeit eines Versicherungsvertrages von zehn Jahren gegen § 9 Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1996
Aktenzeichen
IV ZR 379/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 24849
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 01.12.1994
LG Karlsruhe - 28.03.1994

Fundstellen

  • JurBüro 1996, 332 (Kurzinformation)
  • NJ 1996, 131-132 (Pressemitteilung)
  • ZIP 1996, A21 (Kurzinformation)

In dem Rechtsstreit hat
der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und
die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1995
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Dezember 1994 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung hinsichtlich des Klageantrags zu 1 b zurückgewiesen hat. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. März 1994 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagten wird - unter Klageabweisung im übrigen - untersagt, sich bei der Abwicklung von Verträgen, die zwischen dem 1. Juli 1981 und vor dem 1. Januar 1991 geschlossen wurden, auf Laufzeitregelungen von zehn Jahren zu berufen, die in Verträgen über Hausrat-, Glas-, Privathaftpflicht- und Familienunfallversicherung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form einbezogen sind, daß in dem von der Beklagten vorformulierten Versicherungsantrag im Zusammenhang mit der vorgedruckten Passage "Versicherungsdauer ... 10 Jahre" diese Versicherungsdauer angekreuzt und der Versicherungsbeginn handschriftlich eingeführt worden sind, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.

Der Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an ihrem Vorstand, angedroht.

Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 22,4% und die Beklagte 77,6%.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine Gründung der Verbraucherzentralen der Länder und der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände, nimmt nach seiner Satzung Interessen der Verbraucher wahr. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, das mit privaten Endverbrauchern Versicherungsverträge abschließt. Dabei verwandte sie bis zum 31. Dezember 1990, also bis zu einer Änderung des § 8 Abs. 3 VVG, Antragsformulare, die unter der Rubrik "Vertragsbeginn ..." wie folgt ausgestaltet waren:

LNRB 1996, 24849
2

Die Beklagte wies Kündigungen von Versicherungsnehmern, in deren Vertragsanträgen eine zehnjährige Laufzeit angekreuzt worden war, vor Ablauf dieser Zeit zurück. Die Abgabe einer ihr von dem Kläger mit Schreiben vom 19. Juli 1993 übersandten Unterwerfungserklärung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 26. Juli 1992 ab.

3

Der Kläger hat Unterlassungsklage nach § 13 Abs. 1 AGBG mit der Begründung erhoben, bei diesem Textteil der Antragsformulare handele es sich dann, wenn eine Vertragsdauer von zehn Jahren angekreuzt worden sei, um eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und nicht um eine Individualvereinbarung, da den Versicherungsnehmern durch die Textgestaltung der Eindruck vermittelt werde, daß sie keine Einflußmöglichkeit auf die Vertragsdauer hätten. Eine zehnjährige Laufzeit sei nach dem Verständnis der Versicherungsnehmer das übliche. Eine echte Wahl sei dem Kunden nicht geboten worden. Die zehnjährige Laufzeitregelung verstoße gegen § 9 Abs. 1 AGBG.

4

Der Kläger hat in den ersten beiden Rechtszügen beantragt,

"1.
Der Beklagten wird untersagt, sich bei der Abwicklung von Verträgen, die zwischen dem 01.07.1981 und vor dem 01.01.1991 geschlossen wurden, auf Laufzeitregelungen von 10 Jahren zu berufen, die in Verträge über Hausratversicherung, Glasversicherung, Privathaftpflichtversicherung und Familienunfallversicherung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form einbezogen sind, daß

a)
in dem Beklagten vorformulierten Versicherungsantrag die Passage "Versicherungsdauer 10 Jahre" abgedruckt ist entsprechend nachfolgend wiedergegebener Antragsgestaltung

VersicherungsbeginnVersicherungsablauf
1.4.9212 Uhr
Versicherungsdauer
x10 JahreJahre

oder

b) in dem von der Beklagten vorformulierten Versicherungsantrag im Zusammenhang mit der vorgedruckten Passage "Versicherungsdauer 10 Jahre" Versicherungsbeginn und Versicherungsdauer handschriftlich eingeführt worden sind,

... ."

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Er hat jedoch nur noch den Antrag zu 1 b gestellt und diesen ergänzt.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg.

7

1.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die in den Formularen der Beklagten vorgedruckte Laufzeit von zehn Jahren stelle zwar eine Vertragsbedingung dar. Sie sei auch vorformuliert und für die Verwendung in einer Vielzahl von Fällen bestimmt. Gleichwohl handele es sich bei dem vom Kläger beanstandeten Teil des Antragsformulars nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGBG. Mit ihren Antragsformularen habe die Beklagte ihren Versicherungsnehmern nicht die Wahl zwischen verschiedenen formularmäßig vorgegebenen Alternativen eingeräumt, sondern zwischen einer vorgedruckten, durch Ankreuzen zu wählenden Vertragsdauer von zehn Jahren und einer völlig beliebigen anderen, kürzeren Laufzeit, die durch Ausfüllen eines Leerfeldes habe angekreuzt werden können. Bei Formularen mit auszufüllenden Leerräumen, also ergänzungsbedürftigen Formularen, bleibe der Charakter einer Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung erhalten, wenn es sich um eine unselbständige Ergänzung handele. Etwas anderes gelte aber bei individuell ausgehandelten Ergänzungen. So liege der Fall hier, denn dem Versicherungsnehmer werde durch die Ausgestaltung des Formulars die Möglichkeit eingeräumt, die Laufzeit des Vertrages frei zu wählen. Daß tatsächlich Verhandlungen über die Laufzeit geführt worden seien, sei nicht in jedem Fall erforderlich. Jedenfalls dann, wenn lediglich eine inhaltlich überschaubare einzelne Vertragsbedingung in Frage stehe, genüge es, wenn dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit eingeräumt werde. Dem kann im Ergebnis nicht zugestimmt werden.

8

2.

Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig erkannt, daß es für die Entscheidung des Falles darauf ankommt, ob es sich bei dem Formularteil zur Vertragsdauer um eine gestellte Bedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG handelt. Nur dann kann der vom Kläger beanstandete Formularteil einer Kontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG unterzogen werden.

9

a)

Wie das Berufungsgericht zunächst auch zutreffend ausgeführt hat, ist bei Formularen, die Ergänzungen vorsehen, zu unterscheiden: Wenn bereits der Formulartext die zu beanstandende Regelung enthält, wird durch unselbständige Ergänzungen, die nur den Vertragsgegenstand im Einzelfall konkretisieren, der Charakter einer Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht in Frage gestellt. Wenn sich dagegen die Unangemessenheit einer Regelung gerade aus den Ergänzungen ergibt, bedarf es besonderer Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 AGBG gegeben sind. Im Einzelfall kann es sich um eine Individualerklärung handeln, die der AGB-Kontrolle entzogen ist. Eine AGB-Klausel liegt jedoch dann vor, wenn der Kunde nur die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen Alternativen hat (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 77/91 - NJW 1992, 503 unter II 3 a m.w.N.; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 3. Aufl. § 1 Rdn. 39; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 7. Aufl. § 1 Rdn. 56, 63a).

10

b)

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit ihrem Antragsformular dem potentiellen Versicherungsnehmer nicht nur bestimmte Möglichkeiten der Vertragsdauer vorformuliert zur Wahl gestellt. Sie hat zwar eine Vertragsdauer von zehn Jahren als eine Alternative vorgegeben, andererseits aber neben dem vorgedruckten Wortlaut "10 Jahre" einen Freiraum mit dem Zusatz "Jahre" angefügt und damit als weitere Möglichkeit offengelassen, daß in diesen eine vom Antragsteller gewünschte Zahl zur Angabe einer anderen Vertragsdauer eingetragen wird. Das nimmt der Klausel aber noch nicht den Charakter einer Vertragsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG. Die dem Antragsteller mit der Klausel formal eingeräumte Möglichkeit, den Vertragsinhalt hinsichtlich der Vertragsdauer durch eigene Erklärung zu bestimmen, wird durch den ihr vorausgehenden vorformulierten Vorschlag des Versicherers über eine Vertragsdauer von zehn Jahren überlagert. Dieser Vorschlag des Versicherers wird ihm zudem noch dadurch besonders nahegelegt, daß er zur Vervollständigung des Antrags hier nur zum Ankreuzen dieser Vertragsdauer aufgerufen wird. Der vorformulierte Vorschlag steht also im Vordergrund, die Wahlmöglichkeit einer anderen Vertragsdauer tritt dahinter zurück. Diese Struktur der Klausel verdeutlicht dem durchschnittlichen Antragsteller nicht ausreichend, daß er ohne Rücksicht auf die Vorgaben des Versicherers gleichwohl aufgerufen werden soll, eine eigene Wahl über die Dauer des abzuschließenden Versicherungsvertrages zu treffen. Er kann jedenfalls nicht zweifelsfrei erkennen, daß der Versicherer mit ihr den Bereich der vorgegebenen, vorformulierten Antragsgestaltung verlassen will.

11

Bei einer solchermaßen ausgestalteten Klausel ist es gerechtfertigt, den Antragsteller unter den Schutz des AGB-Gesetzes zu stellen, den Formularverwender also zu behandeln, als hätte er nur eine Vertragsdauer von zehn Jahren vorformuliert vorgegeben. Dieses Verständnis von § 1 Abs. 1 AGBG entspricht dem Schutzzweck dieses Gesetzes, die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine Vertragspartei zu verhindern (vgl. BGHZ 126, 326, 332).

12

3.

Die durch Allgemeine Versicherungsbedingungen vereinbarte Laufzeit von zehn Jahren verstößt bei den im Klageantrag genannten Versicherungszweigen gegen § 9 AGBG. Das hat der Senat bereits mit seinen Urteilen vom 13. Juli 1994 entschieden (IV ZR 107/93 - BGHZ 127, 35; IV ZR 227/93 - VersR 1994, 1052[BGH 13.07.1994 - IV ZR 227/93]; IV ZR 219/93 - BB 1994, 1736 [BGH 13.07.1994 - IV ZR 219/93]). Zur weiteren Begründung wird auf diese Entscheidungen verwiesen.

13

Streitwert bis zum 5. Dezember 1.995.200.000,00 DM, danach 100.000,00 DM.

Dr. Schmitz
Römer
Dr. Schlichting
Terno
Seiffert