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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.2003, Az.: V ZB 44/02

Berichtigung des Tenors des Senatsbeschlusses wegen eines Schreibfehlers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.2003
Aktenzeichen
V ZB 44/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 26429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat am 8. Mai 2003
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und
die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 3. April 2003 wird wegen eines Schreibfehlers berichtigt und wie folgt neu gefaßt:

    "Unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Juli 2002 wird der Antrag der Nebenintervenienten auf Festsetzung ihrer Kosten abgewiesen.

    Die Nebenintervenienten tragen die Kosten des Festsetzungsverfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens."

  2. 2.

    Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.089,76 EUR festgesetzt.

Wenzel
Tropf
Lemke
Gaier
Schmidt-Räntsch