Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1973, Az.: VII ZR 119/71
Culpa in contrahendo; Verschulden bei Vertragsschluß; Vertragsverhandlungen; Verhaltenspflichten aus Treu und Glauben; Sorgfaltspflicht; Vertrauensschutz; Vertrauensverhältnis; Ausschreibung von Bauleistungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1973
- Aktenzeichen
- VII ZR 119/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11238
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 66, 221
- BGHZ 60, 221 - 226
- BauR 1973, 186
- DB 1973, 765-766 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 489 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 752-754 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Zu A:
Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß rechtfertigt sich aus dem besonderen Vertrauen desjenigen, der sich zwecks Vertragsverhandlungen in den Einflußbereich eines anderen begibt und aus den Verhaltenspflichten, die für den anderen aus diesen Umständen und dem Gebot von Treu und Glauben erwachsen.
Der Anspruch gründet auf dem Erfordernis des Vertrauensschutzes.
Zu B:
Wenn bei der Ausschreibung von Bauleistungen zu Einheitspreisen feststeht, daß der Auftraggeber die Angebote nach § 23 Nr. 2 VOB/A rechnerisch überprüfen wird, so begründet ein vom Auftraggeber unerkannter Rechenfehler im Angebot eines Bieters, der den Auftraggeber veranlaßt, diesem Bieter als dem vermeintlich preisgünstigsten den Auftrag zu erteilen, nicht bereits einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen diesen Bieter wegen Verschuldens bei Vertragsschluß.