Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.02.1969, Az.: 4 AZR 267/68
Anspruch auf Rechnungslegung; Nebenanspruch; Hauptanspruch auf Provisionszahlung; Provisionsanspruch; Anträge einer Stufenklage
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.02.1969
- Aktenzeichen
- 4 AZR 267/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Düsseldorf 18.12.1967 - 8 Ca 2838/67
- LAG Düsseldorf 29.03.1968 - 4 Sa 46/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1969, 677
- DB 1969, 1516 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1735 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Anspruch auf Rechnungslegung nach HGB § 87c ist ein Nebenanspruch zum Hauptanspruch auf Provisionszahlung; der Anspruch auf Rechnungslegung ist gegenstandslos, wenn feststeht, daß ein Provisionsanspruch nicht entstehen kann.
2. Wird der Anspruch auf Rechnungslegung gepfändet und zur Einziehung überwiesen, darf nicht die Frage, ob der Anspruch auf Rechnungslegung zulässig und begründet ist, mit der Frage verknüpft werden, ob sich aus der Rechnungslegung im Ergebnis noch ein Anspruch zugunsten des Gläubigers auf Zahlung gepfändeter Provisionen ergibt. Das ist vielmehr erst nach Erteilung der Rechnungslegung zu prüfen.
3. Werden beide Anträge einer Stufenklage abgewiesen, kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung von ZPO §§ 538 Abs. 1 Nr. 3, 540 den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückverweisen.