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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.2011, Az.: 5 StR 594/10

Auch ein im Zuge einer Verständigung abgegebenes Geständnis entbindet Tatgericht nicht von Pflicht zu geschlossener Darstellung des in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgeschehens; Verpflichtung des Tatgerichts zur geschlossenen Darstellung des in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgeschehens auch im Zuge einer Verständigung abgegebenen Geständnisses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.2011
Aktenzeichen
5 StR 594/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 17879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 16.09.2010

Verfahrensgegenstand

Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die schriftlichen Urteilsgründe ermöglichen gerade noch eine revisionsgerichtliche Überprüfung. Der Senat sieht sich erneut zu dem Hinweis veranlasst, dass auch ein im Zuge einer Verständigung abgegebenes Geständnis (§ 257c Abs. 2 Satz 2 StPO) das Tatgericht nicht von der Pflicht zu einer geschlossenen Darstellung des in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgeschehens entbindet (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 5 StR 171/09, NStZ-RR 2010, 54). Auch eine tabellarische Zusammenfassung muss erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen - gerade bei einer Vielzahl an Fällen ungleichartiger Tateinheit - zuzuordnen sind und sie ausfüllen können.

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