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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.07.1996, Az.: XI B 207/95

Bezeichnung von Verfahrensmängeln in der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
22.07.1996
Aktenzeichen
XI B 207/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 17630
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1997, 50

Entscheidungsgründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt, müssen diese gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden. Hierfür bedarf es nach ständiger Rechtsprechung einer tatsächlichen Darstellung, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergibt. Außerdem muß dargelegt werden, daß die angefochtene Entscheidung -- vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Finanzgerichts (FG) ausgehend -- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 8. Februar 1995 II B 56/94, BFH/NV 1995, 900). Diesen Voraussetzungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

2

1.

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Verletzung des § 79 b FGO geltend macht, fehlt es an der Darlegung, inwiefern die Vorentscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann.

3

2.

Die vom Kläger im Zusammenhang mit der Fristsetzung nach § 79 b FGO geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist schon deshalb nicht schlüssig gerügt, weil die Ausführungen nicht erkennen lassen, daß das FG aufgrund der Fristsetzung das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht zur Kenntnis genommen hätte.

4

3.

Auch die Rüge mangelnder Sachaufklärung, daß das FG dem Beweisangebot des Klägers im Schriftsatz vom 20. April 1995 nicht nachgekommen sei, entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Abgesehen davon, daß nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt ist, was das Ergebnis dieser Beweisaufnahme gewesen wäre und weshalb die Vorentscheidung auf dem Fehlen dieses Beweisergebnisses beruhen könnte, fehlt es auch an der Darlegung, daß der Kläger insoweit auf sein Rügerecht nicht verzichtet hat (vgl. BFH-Beschluß vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238).

5

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.