Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.1995, Az.: 2 StR 529/95
Absprache; Gericht; Verteidiger; Hauptverhandlung; Zu verhängende Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 529/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12921
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt/M.
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- StV 1996, 129
- wistra 1996, 68
Redaktioneller Leitsatz
Unzulässig ist es, wenn Gericht und Verteidiger sich außerhalb der Hauptverhandlung über die zu verhängende Strafe absprechen.
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu den Ausführungen der Revision ist zu bemerken:
Das Verhalten des Vorsitzenden der Strafkammer war rechtswidrig. Der Versuch, die Bemessung der Strafe in Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung zu verlagern und durch feste Vereinbarungen auch über das weitere Prozeßverhalten der Beteiligten abzusichern, ist mit wesentlichen Grundsätzen des Strafverfahrens unvereinbar (vgl. BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren, Vereinbarung 7). Ein Anlaß zum Eingreifen ist gleichwohl nicht gegeben, da die angestrebte Vereinbarung nicht zustandegekommen ist. Daß das rechtswidrige Verhalten des Vorsitzenden das Urteil beeinflußt hätte, ist ihm nicht zu entnehmen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.