Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1951, Az.: III ZR 85/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1951
- Aktenzeichen
- III ZR 85/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm i.W. - 03.01.1950
- Landgerichts in Essen - 21.10.1948
Rechtsgrundlage
Prozessführer
des V. z. Be. d. Vo. im R. e.V. in G., Ro.strasse ..., vertreten durch seinen Vorstand,
Prozessgegner
den minderjährigen Heinz Jürgen B. in K., vertreten durch das Stadtjugendamt in K. als Amtsvormund,
Amtlicher Leitsatz
Ein sorgfältig ausgewählter Leitender Arzt eines Hygienischen Instituts, gegen dessen Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, braucht grundsätzlich von dem nicht fachkundigen Träger des Instituts in seiner ärztlichen Tätigkeit nicht überwacht zu werden. Der Träger des Instituts ist auch nicht verpflichtet, den Leitenden Arzt in der Richtung zu überwachen, ob er die Angestellten des Instituts hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes ausreichend überwacht.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm, Dr. Gelhaar und Dr. Bock
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird die Klage unter Aufhebung des Urteils des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3. Januar 1950 und in Abänderung des Urteils der 10. Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 21. Oktober 1948 abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist am ... 1945 als uneheliches Kind der Erika Br. geboren. Seine Mutter heiratete später den Schleifer B., der dem Kläger seinen Namen erteilt hat (§1706 Satz 2 BGB). Der Kläger nahm den Strassenbahner Wilhelm A. in G. als seinen Vater in Anspruch und erhob gegen ihn Klage auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 35 RM (Akten 2 C 335/46 des Amtsgerichts in Gelsenkirchen). In diesem Rechtsstreit gab A. zu, mit der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit mehrfach geschlechtlich verkehrt zu haben. Er machte jedoch Mehrverkehr geltend und verlangte daher eine Blutgruppenuntersuchung.
Das Amtsgericht in Gelsenkirchen ordnete nach Vernehmung der Kindesmutter als Zeugin, die Mehrverkehr in Abrede stellte, durch Beweisbeschluss vom 3. Juli 1946 die Einholung eines Blutgruppengutachtens an. Ziffer II des Beweisbeschlusses lautet wörtlich:
"Mit der Entnahme der Blutprobe und der Erstattung des schriftlichen Gutachtens soll der Leiter des hiesigen Hygienischen Instituts beauftragt werden."
Die Blutentnahme erfolgte bei A. am 17. September 1946 in dem von dem Beklagten unterhaltenen Hygienischen Institut des R. in G.. Die vorbereitenden Arbeiten für das Blutgruppengutachten wurden nach der Blutentnahme durch die in dem Institut tätige technische Assistentin Ha. ausgeführt. Das Gutachten erstattete sodann unter dem 21. Oktober 1946 auf einem Kopfbogen des Hygienischen Instituts des R. der von dem Regierungspräsidenten in Münster auf Grund eines Erlasses des Reichsministers des Innern zur Erstattung von Blutgruppengutachten ermächtigte Oberarzt Dr. H.. Das Gutachten ist unterschrieben mit:
"Der Direktor des Instituts
i.V. gez. Dr. H.
Sachverständiger für Blutgruppenbestimmungen".
In dem Gutachten wurde einleitend mitgeteilt, die Prüfung der Blutproben auf Blutgruppen- und Blutmerkmalzugehörigkeit habe bei A. Blutgruppe 0, Blutmerkmal M ergeben. Das Ergebnis des Gutachtens war, A. könne nicht Erzeuger des Klägers sein, da der Kläger der Blutgruppe AB angehöre; als Erzeuger des Klägers könnten nur Männer in Frage kommen, die entweder der Blutgruppe A oder der Blutgruppe AB angehörten. Die Unterhaltsklage des Klägers gegen A. wurde darauf von dem Amtsgericht Gelsenkirchen durch Urteil vom 19. November 1946 abgewiesen. Das Amtsgericht folgte in seinem Urteil dem Gutachten und sah den Beweis der offenbaren Unmöglichkeit der Vaterschaft des Ahlers als geführt an. Die von dem Kläger beantragte Nachprüfung des erstatteten Gutachtens lehnte es ab und führte dazu aus:
"Das Amtsgericht hat durch den Leiter des Hygienischen Instituts in G. seit mehr als einem Jahrzehnt in zahlreichen Unterhaltsrechtsstreitigkeiten derartige Gutachten eingefordert. Es ist den Gericht kein Fall bekannt geworden, dass die durch das Hygienische Institut erstatteten Gutachten und ihre Ergebnisse sachlich hätten beanstandet werden können."
Die gegen dieses Urteil verspätet eingelegte Berufung wurde als unzulässig verworfen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Unterhaltsprozesses trat der Vormund des Klägers mit Schreiben vom 4. Juni 1947 an A. heran und ersuchte ihn, nochmals freiwillig eine Blutgruppenbestimmung vornehmen zu lassen. A. folgte diesem Ersuchen. Es wurde nunmehr festgestellt, dass das Blut des A. der Blutgruppe A angehörte. Dr. H. reichte wieder auf einem Kopfbogen des Hygienischen Instituts des R. dem Amtsgericht in Gelsenkirchen unter dem 14. Juli 1947 ein neues Blutgruppengutachten ein, in dem er zu dem Ergebnis kam, dass A. als Erzeuger des Klägers nicht ausgeschlossen sei. In dem Gutachten wurde mitgeteilt, dass bei dem ersten Blutgruppengutachten nicht das Blut des A., sondern das Blut eines anderen Mannes verwendet worden sei, die Blutprobe des A. sei nämlich mit der Blutprobe eines anderen Mannes verwechselt worden. Die technische Assistentin Ha., die die Erstbearbeitung des Blutes vorgenommen habe, sei wenige Tage später an einer offenen Tuberkulose erkrankt.
Der Oberarzt Dr. H. und die technische Assistentin Ha. waren damals in dem Hygienischen Institut des R. angestellt und dort hauptamtlich tätig. Sie wurden von dem Beklagten besoldet. Hinsichtlich der Sachverständigengebühren für die Tätigkeit des Dr. H. als Sachverständiger für Blutgruppenbestimmungen war zwischen ihm und dem Beklagten vereinbart, dass er die Hälfte der ihm zufliessenden Gebühren an den Beklagten abzuführen hatte, der Dr. H. dafür seine Einrichtungen und Hilfskräfte in dem Hygienischen Institut zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen zur Verfügung stellte.
Nach Erstattung des Nachtragsgutachtens vom 14. Juli 1947 erhob der Kläger in den Akten 2 C 869/47 des Amtsgerichts in Gelsenkirchen gegen A. Restitutionsklage gemäss §580 Ziff 7 b ZPO. Diese Klage wurde vom Amtsgericht in Gelsenkirchen durch Urteil vom 7. Dezember 1947 abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde durch Urteil des Landgerichts in Essen vom 2. Juni 1948 - 1 S 76/48 - zurückgewiesen.
Der Kläger nimmt nunmehr den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat von dem Beklagten die Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 35 DM vom ... 1945 bis zur Vollendung seines 16. Lebensjahres verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von DM 189,- und Zahlung einer Unterhaltsrente von 35 DM vom ... 1948 bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Klägers verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist durch Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm zurückgewiesen worden. Die Revision ist in diesem Urteil zugelassen worden.
Mit der Revision begehrt der Beklagte Abweisung der Klage, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.)
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger vertragliche Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten nicht geltend machen kann. Unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen einer Prozesspartei und einem Sachverständigen, der vom Gericht bestellt wird, gelangen nicht zur Entstehung. Der Senat schliesst sich hier dem Urteil des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 26. November 1948 - I Z S 73/48 - auszugsweise abgedruckt in HEZ 2, 236 ff, an. Ob die im öffentlichen Recht wurzelnden Beziehungen zwischen dem Gericht und dem Sachverständigen als öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis anzusehen sind, wie das Berufungsgericht in seinem in MDR 1950, 221 abgedruckten Urteil annimmt, oder ob die Gutachtertätigkeit des Sachverständigen vertragliche Beziehungen überhaupt nicht entstehen lässt (Reichel in JW 1908, 233), kann daher dahingestellt bleiben. Der Kläger kann in keinem Fall aus zwischen dem Sachverständigen und dem Gericht etwa entstandenen Vertragsbeziehungen Ansprüche herleiten, da, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, eine Prozesspartei bei der Beauftragung des Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens durch das Gericht kein Recht darauf erwirbt, von dem Sachverständigen unmittelbar eine Leistung zu fordern. Vertragliche oder vertragsähnliche Beziehungen zwischen den Parteien sind auch nicht dadurch hergestellt worden, dass, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststellt, der Beklagte die Gutachtertätigkeit der leitenden Ärzte seines Instituts billigte, sie durch Bereitstellung der Einrichtungen des Instituts förderte und durch das Ansehen seines Instituts die Autorität der als Blutgruppengutachter tätigen Ärzte stärkte.
2.)
Da bei der Erstattung des Gutachtens, auf das die Entstehung des Schadens von dem Kläger zurückgeführt wird, weder der Vorstand des Beklagten, noch ein Mitglied seines Vorstandes, noch auch ein anderer verfassungsmässig berufener Vertreter des Beklagten mitgewirkt hat, kommt auch eine Haftung des Beklagten aus §31 BGB nicht in Frage.
3.)
Ein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung des dem Kläger entstandenen Schadens kann hier, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nur aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen hergeleitet werden, von denen lediglich §831 BGB die Haftung für Angestellte und Gehilfen regelt. Als solche Gehilfen des Beklagten kommen im vorliegenden Fall der Oberarzt Dr. H., der das schriftliche Gutachten vom 21. Oktober 1946 erstattet hat, und die technische Assistentin Ha., die die vorbereitenden Arbeiten für die Blutgruppenuntersuchung erledigt hat, in Frage. Der Fehler, der zu der Erstattung des unrichtigen Gutachtens geführt hat, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Angestellten Ha. bei der vorbereitenden Bearbeitung der Blutproben unterlaufen. Sie hat bei der Umfüllung des entnommenen Blutes das Blut des A. mit dem Blut eines anderen Mannes verwechselt. Infolge dieser Verwechslung hat der Oberarzt Dr. H. seinem Gutachten nicht die Blutgruppeneigenschaften des Blutes des A., sondern die eines anderen Mannes zu Grunde gelegt und ist dadurch zu einem sachlich unrichtigen Gutachten gelangt.
a)
Die technische Assistentin Ha. war zwar Verrichtungsgehilfin des Beklagten. Der Beklagte hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sein Institut einschliesslich der darin angestellten Hilfskräfte dem Oberarzt Dr. H. für die Durchführung der zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlichen Arbeiten zur Verfügung gestellt, er hatte also die in dem Institut tätigen Angestellten zu der Verrichtung bestellt, die für die Vorbereitung des Gutachtens erforderlichen technischen Arbeiten zu erledigen. Gemäss §831 BGB würde er somit für den Schaden haften, den die Angestellte Ha. in Ausführung derartiger Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zugefügt hat. Dass die schädigende Handlung hier in der Unterlassung oder fehlerhaften Ausführung einer auftrags- oder pflichtgemäss vorzunehmenden Handlung bestanden hat, ist für die Anwendung des §831 BGB ohne Bedeutung (RGJW 1910, 334 Nr. 10; 1911, 183 Nr. 9).
Eine Haftung des Geschäftsherrn aus §831 kommt jedoch nur dann in Frage, wenn der Verrichtungsgehilfe den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung verwirklicht hat, denn der Geschäftsherr kann nach dem Sinn des §831 nur dann für eine Beschädigung fremden Vermögens durch seinen Verrichtungsgehilfen haftbar sein, wenn er, falls er selbst diese Handlung schuldhaft begangen hätte, aus unerlaubter Handlung haftbar wäre (RGZ 76, 48; Staudinger BGB 9. Aufl. §831 Anm. 3 a).
Der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne der §§823 ff BGB ist jedoch von der Angestellten Ha. des Beklagten nicht erfüllt worden. Eines der in §823 Abs. 1 BGB aufgezählten Lebensgüter oder ein sonstiges ausschliessliches Recht des Geschädigten ist von ihr nicht verletzt worden. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, hat sie durch die ihr zur Last fallende Verwechslung der Blutproben kein ausschliessliches Recht, sondern lediglich ein Forderungsrecht des Klägers verletzt. Der Kläger verlor durch diesen Fehler einen schuldrechtlichen Anspruch, und es trat dadurch eine Schädigung seines Vermögens ein. Das Vermögen ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 95, 174; 102, 225 und oft), der der Senat sich anschliesst, kein sonstiges Recht im Sinne des §823 Abs. 1 BGB.
Auch ein Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs. 2 BGB ist von der Angestellten Ha. nicht verletzt worden. Sie hat zwar pflichtwidrig gehandelt, dadurch jedoch nicht gegen ein Gesetz verstossen. Sie war lediglich Gehilfin des Sachverständigen. Für sie gelten daher nicht die gesetzlichen Bestimmungen, die die Pflichten der Sachverständigen regeln und die nur auf Sachverständige anwendbar sind. Sie konnte deshalb gegen diese Bestimmungen, nicht verstossen.
Da die technische Assistentin Ha. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Blutproben nicht vorsätzlich vertauscht, sondern, nur durch ein Versehen verwechselt hat, scheidet auch eine Haftung des Beklagten aus §831 in Verbindung mit §826 BGB aus. Ein auch nur objektiver Verstoss eines Verrichtungsgehilfen gegen das Verbot des §826 BGB ist begrifflich nicht denkbar, ohne dass er vorsätzlich und sittenwidrig handelt, so dass für die Anwendung des §831 von Vorsatz des mit der Verrichtung betrauten Täters nicht abgesehen werden kann (BGB RGRK 9. Aufl. §831 Anm. 4 mit weiteren Nachweisen).
b)
Das Berufungsgericht betrachtet auch den Oberarzt Dr. H. als Verrichtungsgehilfen des Beklagten. Es nimmt an, dieser habe durch ungenügende Beaufsichtigung der technischen Assistentin Ha. seine aus §410 ZPO sich ergebenden Pflichten verletzt und damit gegen ein den Schutz des Klägers als Prozesspartei bezweckendes Schutzgesetz verstossen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erwägungen den gegen sie gerichteten Angriffen der Revision standhalten können, denn eine hierauf gestützte Haftung des Beklagten entfällt schon deshalb, weil er den ihn nach §831 Abs. 1 Satz 2 BGB offen stehenden Entlastungsbeweis geführt hat. Das Berufungsgericht geht nach den getroffenen Feststellungen mit Recht davon aus, dass der Beklagte bei der Auswahl des Oberarztes Dr. H. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Dieser war approbierter Arzt; ihm war ausdrücklich seitens des dazu zuständigen Regierungspräsidenten die Ermächtigung zur Erstattung von Blutgruppengutachten für gerichtliche Zwecke erteilt worden. Unter diesen Umständen bestanden gegen seine Auswahl, wie auch das Berufungsgericht annimmt, keine Bedenken (Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht 13. Bearbeitung §241 III 1 a). Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzugehen keine Veranlassung besteht, reicht allerdings die sorgfältige Auswahl bei der Einstellung nicht aus, sondern es kommt darauf an, ob der Bestellte auch noch im Zeitpunkt der Schadenszufügung als gehörig ausgewählt anzusehen ist. Der Geschäftsherr muss deshalb fortgesetzt prüfen, ob der Angestellte weiterhin zu der Verrichtung befähigt ist, zu der er bestellt ist. Aber auch insoweit ist der Beklagte seinen Verpflichtungen nachgekommen. Der Oberarzt Dr. H. war auch zu der Zeit, als das hier in Frage stehende Gutachten erstattet wurde, zur Erstattung von Blutgruppengutachten zugelassen. Irgendwelche Umstände, die dem Beklagten Anlass zu der Vermutung hätten geben können, dass Dr. H. in der Zwischenzeit seinen Pflichten als Sachverständiger Tür Blutgruppengutachten nicht sorgfältig nachgekommen wäre, - derartige Umstände hätte der Kläger darzutun (Enneccerus-Lehmann a.a.O.) - sind von dem Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Die Urteilsgründe ergeben im Gegenteil, dass die von den leitenden Ärzten des Instituts, zu denen auch Oberarzt Dr. H. gehörte, den Gerichten erstatteten Blutgruppengutachten nicht, zu Beanstandungen geführt haben; auch unter diesen Gesichtspunkt ist eine Verletzung der erforderlichen Sorgfalt bei der Auswahl des Dr. H. daher nicht festzustellen.
Das Berufungsgericht macht den Entlastungsbeweis des Beklagten weiterhin davon abhängig, dass er den Oberarzt Dr. H. bei der Ausführung der ihm übertragenen Verrichtung mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt überwacht hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang der Beklagte zu einer derartigen Überwachung des Oberarztes Dr. H. gehalten gewesen ist. Soweit es sich um die eigentliche Gutachtertätigkeit handelt, war jedenfalls der Beklagte zu einer Überwachung des Oberarztes Dr. H. weder in der Lage, noch war er dazu verpflichtet. Zwar hat die Rechtsprechung aus Guten Gründen die planmässige und fortdauernde Überwachung von Kraftfahrzeugführern durch den Geschäftsherrn als erforderlich angesehen; diese Rechtsprechung lässt sich aber nicht ohne weiteres auf das Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem leitenden Arzt seines Instituts übertragen. Die Stellung eines solchen leitenden Arztes lässt sich mit der eines Kraftwagenführers nicht vergleichen. Eine Kontrolle über seinen leitenden Arzt könnte der Beklagte nur durch einen anderen fachkundigen Arzt führen. Es würde aber eine Überspannung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bedeuten, wenn der Beklagte zu einer derartigen Überwachung des von ihm angestellten leitenden Arztes, den er sorgfältig ausgewählt hatte, für verpflichtet erachtet würde, obwohl er keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser Arzt bei seiner Tätigkeit in dem Hygienischen Institut sich Pflichtverletzungen zuschulden kommen liess (Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. April 1951 - II ZR 68/50 - zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt). Das Versehen, das das Berufungsgericht dem Oberarzt Dr. H. zur Last legt, besteht ausschliesslich darin, dass dieser die Assistentin Ha., die infolge ihres gesundheitlich schlechten Befindens die Blutproben verwechselt hat, nicht hinreichend überwachte. Die Meinung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich nicht vollständig entlastet, könnte daher nur dann zutreffen, wenn man annehmen wollte, der Beklagte habe nach §831 Abs. 1 Satz 2 BGB die Verpflichtung gehabt, den Arzt auch dahin zu überwachen, ob er die Angestellten des Instituts hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes ausreichend überwachte. Sollte das Berufungsgericht so weit haben gehen rollen, so länge darin eine Überspannung der Überwachungspflicht. Gerade diese Aufgabe konnte nur von einem fachkundigen Arzt durchgeführt werden. Der Beklagte verletzte daher nicht seine Aufsichtspflicht, wenn er diese Überwachung dem von ihm sorgfältig ausgewählten leitenden Arzt seines Instituts überliess.
Da hiernach das Berufungsgericht rechtsirrtümlich zu hohe Anforderungen an den Entlastungsbeweis gestellt hat, so kann seinem Ergebnis über den Erfolg dieses Beweises nicht beigetreten werden. Insoweit, als die Anforderungen des Berufungsgerichts an den Entlastungsbeweis nicht durch diesen Rechtsirrtum beeinflusst sind, hat es ihn, wie ausgeführt, mit Recht als geführt angesehen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger ergänzend vorgetragen, der Oberarzt Dr. H. habe seine Pflichten als Gutachter auch dadurch verletzt, dass er es unterlassen habe, in der Schlussversicherung seines Gutachtens mitzuteilen, dass die vorbereitenden Arbeiten für die Blutgruppenbestimmung von der technischen Assistentin Ha. durchgeführt worden sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen im Revisionsrechtszuge noch verwertet werden darf. Eine Haftung des Beklagten für eine hierin etwa liegende Pflichtverletzung des Oberarztes Dr. H. würde ebenfalls deshalb ausscheiden, weil der Beklagte nicht verpflichtet war. Dr. H. in seiner Gutachtertätigkeit zu überwachen, und der Entlastungsbeweis bezüglich des Dr. H. als gefügt anzusehen ist.
Der Beklagte kann deshalb nicht nach §831 BGB zum Ersatz, des dem Kläger entstandenen Schadens herangezogen werden.
Auf das weitere Vorbringen der Revision braucht daher nicht Mehr eingegangen zu werden, insbesondere bedarf es nicht der Untersuchung, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses eine Arglist des Ahlers verneint, einer rechtlichen Prüfung standhalten.
Da das angefochtene Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht, war es aufzuheben (§564 ZPO). Gleichzeitig war, da nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist, in der Sache selbst zu entscheiden und die Klage abzuweisen (§565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §91 ZPO.