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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1966, Az.: Ib ZR 16/65
„Rabe“

Gleichartigkeit gewirkter und gewebter Stoffe ; Verwechslungsfähigkeit der Namen "Rabe" und "Rawe" in einem Warenzeichen; Berechtigung zur Schaffung eines neuen verwechslungsfähigen Zeichens unter Verwendung stärker angenäherter Kennzeichnungselemente nach zwischenzeitlicher Begründung eines rechtmäßigen Zeichenrechts Dritter; Verletzung eines Wortkennzeichens durch ein Bild bei einem kombinierten Wort-Bildzeichen; Rechtfertigung der Beschränkung des Schutzes eines Tiersymbols auf die besondere Art der Darstellung unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Monopolisierung; Umfang des Kennzeichnungsschutzes eines Warenzeichens; Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für ein über die konkrete Verletzungsform hinausgehendes generelles Verbot

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.11.1966
Aktenzeichen
Ib ZR 16/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11670
Entscheidungsname
Rabe
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 13.11.1964
LG Bielefeld - 07.11.1963

Fundstelle

  • MDR 1967, 378 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Rabe

Amtlicher Leitsatz

Gewirkte und gewebte Fertigoberbekleidung und Unterwäsche ist gleichartig mit Strickbekleidungsstücken.

Die befugte Benutzung des Personennamens in der Firma berechtigt nicht dazu, eine dem Sinngehalt des Namens entsprechende bildliche Tierdarstellung zur Warenkennzeichnung oder als Firmensymbol zu verwenden, wenn dadurch die Verwechslungsgefahr mit rechtmäßig begründeten Warenzeichen Dritter begründet oder erhöht wird.

Der Zivilsenat Ib des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1966
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Alff und Dr. Simon
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. November 1964 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben, geändert und wie folgt neu gefaßt:

A

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. 1.

    es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

    im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von Bekleidungsstücken und Unterwäsche und in der Werbung für diese Waren

    1. a)

      das im Urteilstatbestand abgebildete "Rawe"-Zeichen mit dem Bild eines Haben,

    2. b)

      den Bildbestandteil dieses Zeichens für sich allein zu benutzen;

  2. 2.

    in die Löschung des unter Nr. 761.685 in die Warenzeichenrolle eingetragenen Warenzeichens für die Waren "Bekleidungsstücke (einschließlich gewirkter und gestrickter) und Leibwäsche" einzuwilligen.

II.

Soweit die Klage gegen die Benutzung des Bildes eines Raben schlechthin gerichtet ist, wird die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 7. November 1963 zurückgewiesen.

B.

Soweit sich die Klage auf die Verwendung und Eintragung der unter A Ziffer I genannten Kennzeichen für sonstige Waren bezieht, sowie im Kostenpunkt wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.

Tatbestand

1

Die unter der Bezeichnung "Albert R. Söhne, Strickwarenfabrik" firmierende Klägerin, deren Betrieb im Jahre 1920 in Sachsen gegründet und nach dem Krieg enteignet worden war, betreibt seit 1951 eine Strickwarenfabrik in der Bundesrepublik. Sie ist Inhaberin des nachstehenden, am 31. Oktober 1951 angemeldeten und am 1. Februar 1954 für "Strickbekleidungsstücke (ausgenommen Handschuhe)" eingetragenen Wortbildzeichens Nr. 652.573, das sie bereits in Sachsen benutzt hatte:

2

[Grafik wurde anonymisiert]

3

Zu Gunsten der beklagten Firma "B. Ra. & Co." wurde im beschleunigten Verfahren das folgende, am 30. Januar 1962 angemeldete Wortbildzeichen Nr. 761.685 eingetragen, und zwar für die Waren Bekleidungsstucke (einschließlich gewirkter und gestrickter), Leib-, Tisch- und Bettwäsche, Taschentücher, Polierscheiben und -tücher, Garne, Säcke, Web- und Wirkstoffe, Umhüllungen aus Web- und Wirkstoffen oder aus Kunststoff-Folien für technische Geräte und Apparate sowie für Radioschränke und Anoden:

4

[Grafik wurde anonymisiert]

5

Die Beklagte, die ein wesentlich größeres Textilunternehmen als die Klägerin betreibt, hat ihr Zeichen nach ihren Angaben in erheblichem Umfang seit Frühjahr 1962 beim Vertrieb von Kleidungsstücken aus gewebten und später auch aus gewirkten Stoffen, ferner von Leibwäsche, Web- und Wirkstoffen und Säcken benutzt. Sie hat ferner mit einem etwas weniger stilisierten Bild des Haben auch in Alleinstellung geworben, zugleich mit dem Hinweis "ich bin eine Marke".

6

Die Klägerin erblickt in der Benutzung der bildlichen Raben-Darstellung eine Verletzung ihrer Warenzeichenrechte. Sie hat die Beklagte Anfang Februar 1963 vergeblich verwarnt und sodann Mitte 1963 Klage erhoben mit dem Antrag,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    es bei Meidung von Strafen zu unterlassen, das Bild eines Raben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf Geschäftsbriefen, Inseraten usw. zu verwenden;

  2. 2.

    in die Löschung des unter Nr. 761.685 in der Zeichenrolle eingetragenen Zeichens einzuwilligen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat Warengleichartigkeit und Verwechslungsgefahr bezweifelt und geltend gemacht, gerade in der Textilbranche sei der Verkehr an Vogeldarstellungen, darunter auch an die seit Wilhelm Busch beliebten Rabenbilder gewöhnt. Mit Rücksicht auf ein älteres Rabe-Zeichen der Firma B. habe die Klägerin sogar aus ihrem ursprünglich angemeldeten Warenverzeichnis Handschuhe ausnehmen müssen. Im übrigen benutze sie, die Beklagte, ihren Firmennamen, der die plattdeutsche Bezeichnung für Habe sei, bereits seit 75 Jahren in erheblichem Umfange und könne daher mit besserem Recht beanspruchen, das Rabenbild zur symbolhaften Darstellung ihres Namens zu verwenden.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die beteiligten Verkehrskreise, nämlich Textilgroß- und Einzelhändler, die beiderseitigen Zeichen, für deren Gesamteindruck die Wortbestandteile bestimmend seien, nicht verwechselten.

9

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

10

Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils und beantragt hilfsweise die Gewährung einer angemessenen Aufbrauchsfrist. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision und widerspricht dem Hilfsantrag.

Entscheidungsgründe

11

I.

1.

Das Berufungsgericht untersucht mit Recht vorab, ob die beiderseitigen Waren gleich oder gleichartig im Sinne des Warenzeichenrechtes sind, ob sie sich also ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikations- oder Verkaufsstätte, so nahestehen, daß bei dem Durchschnittskäufer die Meinung aufkommen kann, sie stammten aus demselben Geschäftsbetrieb, sofern übereinstimmende oder vermeintlich übereinstimmende Kennzeichen verwendet werden. Es vergleicht dabei die für das Klagezeichen eingetragenen Strickbekleidungsstücke mit denjenigen Waren, für welche die Beklagte eine Benutzung des beanstandeten Zeichens belegt hatte. Das waren gewirkte und gewebte Bekleidungsstücke, Leibwäsche und Web- und Wirkstoffe. Alle diese Waren seien, so führt das Berufungsgericht aus, gleichartig. Für Wirkwaren bezweifle die Beklagte dies selbst nicht. Aber auch bei den gewebten Textilerzeugnissen der Beklagten liege für den Verkehr der Schluß nahe, sie stammten aus dem gleichen Geschäftsbetrieb wie Strickbekleidungsstücke. Beide wiesen bereits nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und nach ihrer Verwendungsweise enge Berührungspunkte auf und könnten sich, wie das eigene Beispiel der Beklagten zeige, trotz der Unterschiede im Herstellungsverfahren auch in den Herstellungs- und Verkaufsstätten durchaus eng berühren.

12

a)

Soweit sich diese Ausführungen auf gewirkte und gewebte Bekleidungsstücke und Unterwäsche beziehen, lassen sie entgegen der Ansicht der Revision einen Rechts- oder Verfahrensfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß gestrickte und gewebte Textilien auf verschiedenen Maschinen hergestellt werden und daß außer der Beklagten keine andere Fabrik als Herstellerin beider Textilarten genannt worden war. Es mag ferner zutreffen, daß spezielle Fachgeschäfte für Strickbekleidung keine gewebten Textilien anbieten. Andererseits werden aber beide Arten von Fertigwaren häufig nebeneinander in Bekleidungsgeschäften vertrieben; vielfach dienen sie dem gleichen Verwendungszweck, wobei es eine Frage des persönlichen Geschmacks und der jeweiligen Moderichtung ist, welche Art von der Käuferschaft bevorzugt wird. Da die Letztverbraucher, die im Streitfall als umworbene Käuferschaft mit beteiligt sind, damit rechnen, daß sich die Herstellungsprogramme nicht allein nach dem Fertigungsverfahren, sondern auch nach der jeweiligen modischen Nachfrage richten, läßt sich die irrige Vorstellung, gestrickte, gewirkte und auch gewebte Fertigwaren stammten bei Benutzung vermeintlich übereinstimmender Kennzeichen aus demselben Geschäftsbetrieb, nicht hinreichend ausschließen. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht trotz der erwähnten, auch von der Klägerin im Schriftsatz vom 19. August 1964 eingeräumten Unterschiedlichkeit die Warengleichartigkeit bejaht und damit der Spruchübung des Patentamtes über die Gleichartigkeit gewirkter und gewebter Stoffe folgt (vgl. Richter, Warengleichartigkeit, 2. Aufl. S. 26).

13

b)

Das Berufungsgericht hat aber eine Warengleichartigkeit der Strickbekleidungsstücke nicht nur mit fertiger Bekleidung und Unterwäsche, sondern mit den von der Beklagten vertriebenen Textilfabrikaten schlechthin, also auch mit Wirk- und Webstoffen (Halbfertigwaren) bejaht. Es hat sich dabei jedoch nicht mit der abweichenden Spruchpraxis des Patentamtes auseinandergesetzt, wonach fertige Bekleidungsstücke nicht gleichartig mit Web- und Wirkstoffen sind (GRUR 1955, 256 = Bl. f. PMZ 1955, 23 - Tricoline; Richter a.a.O. S, 7 u. 82: gestrickte Fertigwaren, insbesondere Bekleidungsstücken nicht gleichartig mit Webstoffen) und im übrigen auch nicht mit der für das angegriffene Zeichen eingetragenen Bett- und Tischwäsche (Mitt. 1933, 59; Richter a.a.O. S. 7). Da das angefochtene Urteil auch keine nachprüfbaren Ausführungen darüber enthält, ob und wieweit die Entwicklung auf dem in Frage stehenden Warengebiet über diese ältere Spruchpraxis hinweggegangen ist (vgl. BGH GRUR 1958, 437 - Tricoline für Hemden und Hemdenstoffe; vgl. ferner GRUR 1966, 432, 434 - Epigran), kann es insoweit nicht aufrecht erhalten werden.

14

2.

Die Revision bemängelt ferner zu Recht, daß das Berufungsgericht dem Klagebegehren sogar noch über den Bereich der von ihm angenommenen Warengleichartigkeit hinaus stattgegeben hat, obwohl sich warenzeichenrechtliche Ansprüche grundsätzlich auf diesen Bereich beschränken. Das Unterlassungsgebot ist insoweit zwar nicht ganz eindeutig; die Löschung des beanstandeten Zeichens wird aber ausdrücklich in vollem Umfang angeordnet, also auch für Waren wie Tisch- und Bettwäsche, Garne, Polierscheiben, Säcke und Umhüllungen aus Kunststoff-Folien für technische Geräte u.a., deren Gleichartigkeit das Berufungsgericht am Schluß seines Urteils teilweise selbst als fraglich bezeichnet. Es begründet dies damit, daß die Beklagte trotz Auflage nicht einmal behauptet habe, sie benutze das beanstandete Zeichen für diese Waren oder sie stelle diese Waren mit Ausnahme von Säcken überhaupt her.

15

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Neben der auf ein älteres Zeichenrecht gestützten Löschungsklage kommt zwar eine Löschung auch gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 2 WZG in Betracht. Diese Regelung greift aber erst dann ein, wenn und soweit es sich um "betriebsfremde" Waren handelt, wenn also die eingetragenen Waren bislang überhaupt noch nicht im Betrieb geführt wurden und daher als sogenannte Vorratswaren zu behandeln sind und wenn ferner nicht dargetan ist, daß das Fertigungsprogramm binnen angemessener Frist nach Zeicheneintragung auf diese Vorratswaren ausgedehnt werden wird (vgl. BGH GRUR 1958, 544, 547 - Colonia; 1965, 86, 89 - Schwarzer Kater). Die weitere Frage, mit der sich das Berufungsgericht in seiner schriftlichen Auflage vom 23. Juni 1964 begnügt hatte, ob nämlich die Beklagte das strittige Zeichen bereits für die fraglichen Waren benutzt habe, ist hingegen nicht ausschlaggebend (BGH GRUR 1957, 125, 126 - Troika). Ob sich das Berufungsgericht darüber im Verlauf des weiteren Verfahrens klar geworden ist und seine Auflage präzisiert hat, läßt das angefochtene Urteil nicht hinreichend erkennen. Der Revision ist daher zuzugeben, daß zu den rechtserheblichen Umständen nicht nur die Klägerin nichts vorgetragen, sondern auch das Berufungsgericht seinerseits keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat.

16

II.

Das Berufungsgericht bejaht sodann mit ausführlicher Begründung die Gefahr von Verwechslungen zwischen den beiderseitigen Zeichen.

17

1.

Gegenüber diesen Ausführungen rügt die Revision vorweg, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Beklagte über ältere Rechte an der Bezeichnung "Rawe" verfüge. Es gehe zwar zutreffend und übereinstimmend mit der Ansicht der Beklagten davon aus, daß auch den Namensbestandteilen der beiderseitigen Zeichen besondere Bedeutung zukomme und daß bereits die Namen "Rabe" und "Rawe" klanglich und - im niederdeutschen Sprachbereich - auch begrifflich verwechslungsfähig seien. Es lasse aber unbeachtet, daß der Beklagten an dem seit 75 Jahren geführten und im Verkehr sehr bekannten Firmennamen "Rawe" ältere Kennzeichenrechte zustünden, daß die namensjüngere Klägerin entgegen den für das Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen nicht alles Erforderliche zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr unternommen, sondern im Gegenteil in ihrem Warenzeichen den Namen "Rabe" schlagwortartig herausgestellt habe, und daß die Klägerin daher nicht berechtigt sei, auf Grund dieses jüngeren, formalen Warenzeichens der Beklagten zu verwehren, unter der symbolmäßigen Darstellung ihres Namens durch einen Raben aufzutreten. Auf jeden Fall könne sich die Klägerin auf eine Verwechslungsgefahr nur insoweit berufen, wie diese in ursächlichem Zusammenhang mit dem Bildbestandteil des Klagezeiehens stehe. Soweit hingegen die Verwechslungsgefahr aus dem Wortbestandteil "Rabe" hergeleitet werde, müsse die Klägerin sie hinnehmen.

18

Diese Ausführungen, die in mehrfacher Hinsicht daran kranken, daß die Beklagte ihre älteren Rechte unzutreffend beurteilt, geben Anlaß, folgendes klarzustellen: Kraft ihrer unbestritten älteren Rechte an dem Namen "Rawe" war die Beklagte der prioritätsjüngeren Klägerin gegenüber befugt, nicht nur diesen ihren Namen ungestört zu benutzen, sondern auch Anmeldung und Gebrauch verwechslungsfähiger jüngerer Kennzeichen zu untersagen. Diese Befugnis wäre aber nicht so weit gegangen, die Klägerin am redlichen Gebrauch ihres eigenen Namens "Rabe" zu hindern, und zwar auch dann nicht, wenn man mit dem Berufungsgericht und der Revision annehmen würde, daß dieser Name vor allem klanglich verwechslungsfähig mit "Rawe" wäre. Fraglich könnte dann allenfalls sein, ob von den Parteien nach den Grundsätzen zum Recht der Namensgleichen hätte erwartet werden müssen, daß sie ihre verwechslungsfähigen Namensbestandteile nicht schlagwortartig herausstellten. Dies kann indessen für die Entscheidung über das gegen den Bildbestandteil gerichtete Klagebegehren dahinstehen. Denn beide Parteien hatten ihren Namen schon lange vor Anmeldung des beanstandeten Warenzeichens der Beklagten schlagwortartig im Verkehr benutzt, ohne sich diese Art der Benutzung bis heute streitig zu machen. Von der damit geschaffenen Wettbewerbslage und dem beiderseits erworbenen Besitzstand ist nunmehr bei der Beurteilung des Streitfalles auszugehen.

19

Geht man von einer solchen Wettbewerbslage aus, dann folgt daraus, daß beide Parteien eine etwaige durch den Wortbestandteil des Gegenzeichens verursachte Verwechslungsgefahr hinnehmen müßten, daß aber jede Partei nach anerkannten zeichenrechtlichen Grundsätzen (vgl. GRUR 1953, 252, 254 - Hochbau; 1958, 90, 92 - Hähnel; 1963, 218, 221 - Mampe) von der anderen verlangen könnte, keine solchen weiteren Veränderungen vorzunehmen, die zur Steigerung einer bereits vorhandenen Verwechslungsgefahr führen würden. Hätte die Klägerin bei der Auswahl ihres Bildbestandteiles eine Veränderung dieser Art vorgenommen, dann wäre diese im Verhältnis zur Beklagten unzulässig und sie könnte aus diesem Bestandteil dann naturgemäß keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten. Es ist aber nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht, daß dadurch, daß die Klägerin dem Namensbestandteil "Rabe" das Bildsymbol eines Vogels hinzugefügt hat, eine etwaige Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung "Rawe" erhöht wurde. Die klangliche und bildliche Ähnlichkeit wurde dadurch überhaupt nicht berührt, eher sogar vermindert; die Verwechslungsgefahr dem Sinngehalt nach, die überhaupt nur für diejenigen Verkehrsteilnehmer in Betracht käme, die in dem Wort "Rawe" einen Hinweis auf den Rabenvogel entnehmen, wurde durch die Zufügung des Bildsymbols jedenfalls nicht über das bisherige Maß hinaus gesteigert. Dementsprechend hat denn auch die Beklagte selbst das Klagezeichen bislang nicht angegriffen.

20

Nach alledem sind Anmeldung, Eintragung und Benutzung des Klagezeichens im Verhältnis zur Beklagten als rechtmäßig anzusehen. Gestützt, auf dieses Zeichen kann die Klägerin nunmehr gemäß §§ 15, 24, 31 WZG verlangen, daß die Beklagte die Wahl solcher neuer verwechslungsfähiger Warenzeichen unterläßt, die sich dem Klagezeichen stärker annähern als die bisherige Wortbezeichnung "Rawe". Die älteren Rechte an dieser Wortbezeichnung berechtigen die Beklagte nicht etwa dazu, unter Verletzung der inzwischen begründeten rechtmäßigen Zeichenrechte der Klägerin und unter Verwendung stärker angenäherter Kennzeichnungselemente ein neues verwechslungsfähiges Zeichen zu schaffen (vgl. GRUR 1966, 432, 436 - Epigran). Auch haben die älteren Rechte der Beklagten nicht etwa zur Folge, daß die Klägerin das Verbot verwechslungsfähiger Annäherungen ausschließlich auf den Bildbestandteil des Klagezeichens und nicht auch auf den Wortbestandteil "Rabe" stützen könnte. Vielmehr folgt aus den älteren Rechten der Beklagten lediglich umgekehrt, daß der Beklagten selbstverständlich nicht die ungestörte Weiterbenutzung ihrer Wortbezeichnung "Rawe" verwehrt werden kann. Soweit die Revision einen gegenteiligen Standpunkt einnimmt und sich dabei auf die Wyeth-Entscheidung des früheren Ersten Zivilsenates (GRUR 1958, 185, 187) beruft, verkennt sie die Tragweite dieser Entscheidung. Auch dort kommt lediglich zum Ausdruck, daß der damaligen Beklagten ein befugter Gebrauch ihres Firmennamens nicht untersagt werden könne und daß eine durch die Verwendung dieses englisch klingenden Firmennamens bedingte Irreführung ebenso hingenommen werden müsse wie ein gewisser Grad an Verwechslungsgefahr beim Firmengebrauch von Namensgleichen. Dagegen ergibt sich aus dieser Entscheidung nichts dafür, daß ein namensgleicher Kläger Rechte aus seinem Firmennamen gegenüber neuen Zeichen mit zusätzlichen, weiter angenäherten Bestandteilen nur deshalb nicht geltend machen dürfe, weil er den Namensbestandteil des Gegenzeichens hinnehmen muß.

21

2.

Die Entscheidung hängt sonach davon ab, ob das beanstandete Wort-Bildzeichen der Beklagten verwechslungsfähig mit dem Klagezeichen ist und sich diesem stärker annähert als die frühere Wortbezeichnung "Rawe". Daß die Hinzufügung eines Habenbildes eine weitere Annäherung darstellt, kann nicht zweifelhaft sein. Für den größeren Teil des umworbenen Verkehrs, dem der Sinn des niederdeutschen Wortes "Rawe" unbekannt ist oder der sich darüber keine Rechenschaft gibt, wird durch dieses Rabenbild eine begriffliche Ähnlichkeit der beiden Zeichen überhaupt erst begründet.

22

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr stellt das Berufungsgericht im Unterschied zum Landgericht zutreffend darauf ab, welchen Eindruck der flüchtige Durchschnittsbetrachter aus dem Kreise der Letztverbraucher gewinne, dem beide Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig nebeneinander begegneten. Für diesen Teil des Verkehrs sei - so legt das Berufungsgericht dar - die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen. Das Landgericht habe bei der Beurteilung des maßgeblichen Gesamteindrucks dem Wortbestandteil entscheidende Bedeutung beigemessen, dabei aber verkannt, daß sich bereits die Wortbestandteile klanglich und auch begrifflich derart ähneln, daß sie zur Ausschließung der Verwechslungsgefahr ungeeignet seien. Darüber hinaus seien aber auch die Bildbestandteile für die Prüfung der Verwechslungsgefahr von wesentlicher Bedeutung. In beiden Zeichen dienten sie als Illustration des in der Firma enthaltenen Tiernamens, also als eine Art Firmensymbol. Eine solche Versinnbildlichung des Firmennamens durch das Bild eines Raben sei nicht etwa mangels Kennzeichnungskraft schutzunfähig und müsse auch nicht als Namenssymbol für alle anderen Träger desselben Tiernamens freigehalten werden. Diese Bildbestandteile seien auch nicht im Gesamtzeichen untergegangen, sondern lieferten einen wesentlichen Beitrag für den Gesamteindruck. Und zwar verstärkten sie durch ihre eigenartige Illustrationswirkung die Wirkung des Namensbestandteils. Damit verstärkten sie zugleich die Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen; denn sie unterstrichen die ohnehin vorhandene Ähnlichkeit der Wortbestandteile und betonten die Zeichengleichheit nach dem Sinngehalt. Da im vorliegenden Falle das Kennzeichnende und Einprägsame der Bildbestandteile nicht in der Art ihrer zeichnerischen Ausführung liege, sondern in der Art ihrer Verwendung, nämlich darin, daß sie die Symbolisierung des Firmennamens illustrierten, werde die begriffliche Verwechslungsgefahr für den flüchtigen Durchschnittsbetrachter durch die grundlegenden Verschiedenheiten in der zeichnerischen Lösung nicht ausgeschlossen. Auch die von der Beklagten entgegengehaltenen Drittzeichen gäben keinen Anlaß, die Verwechslungsgefahr zu verneinen.

23

3.

Den gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffen der Revision muß der Erfolg im wesentlichen versagt bleiben.

24

a)

Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe versäumt, vorab die Eigenart des Klagezeichens klarzustellen; es habe den grundlegenden Fehler begangen, daß es beide Zeichen nebeneinander betrachte und daraus das - abgesehen von der Ähnlichkeit der Firmennamen - einzig Gemeinsame, nämlich die Benutzung der Vogelgestalt zur Symbolisierung des Firmennamens, abstrahiere.

25

Diese Rüge ist nicht begründet. Da es bei Zeichenstreitigkeiten darauf ankommt, ob und inwiefern ein bestimmtes Vergleichszeichen verwechslungsfähig ist, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden, wenn die Prüfung der kennzeichnenden Eigenart des Klagezeichens nicht für sich allein, sondern unter Herausarbeitung der Gemeinsamkeiten im Blick auf das Gegenzeichen erfolgt; denn es ist nicht Aufgabe des Richters, das einem Klagezeichen innewohnende Motiv in einer für alle denkbaren Verletzungsfälle gültigen Weise abstrakt zu definieren (BGH GRUR 1964, 71, 74 - personifizierte Kaffeekanne; 1964, 140, 142 - Odol-Flasche). Wesentlich ist lediglich, daß herausgearbeitet wird, worin der umworbene Verkehr das kennzeichnende Charakteristikum des Klagezeichens erblickt, ob ein entsprechender Bestandteil schutzfähig ist und ob er in dem angegriffenen Zeichen wiederkehrt und nicht derart untergegangen ist, daß er durch seine Einfügung in eine Gesamtkombination aufgehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an das Klagezeichen wachzurufen (BGH GRUR 1966, 499 - Merck m.w.Nachw.).

26

Diese Prüfung hat das Berufungsgericht nicht versäumt. Es hat nicht verkannt, daß der Verkehrs sich bei kombinierten Wort-Bildzeichen in der Regel am Wortbestandteil orientiert. Daraus hat es aber mit Recht keine für die Beklagte günstige Folgerung hergeleitet. Denn selbst, wenn man im Streitfall vom Wortbestandteil des Klagezeichens ausgehen würde, dann könnte - wie die Klägerin in der Berufungsbegründung geltend gemacht hatte - bereits zwischen diesem Wortbestandteil "Rabe" und dem beanstandeten Zeichen wegen des darin enthaltenen Rabenbildes eine begriffliche Verwechslungsgefahr zu bejahen sein; denn ein Wortkennzeichen kann auch durch ein Bild verletzt werden, wenn ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs den Wortbegriff im Bild wiederfindet und beim Anblick des Bildes an das Wort erinnert wird (vgl. Baumbach/Hefermehl, 8. Aufl. Anm. 38 zu § 31 WZG). Abgesehen von diesem, vom Berufungsgericht nicht erörterten Umstand ist zu beachten, daß sich das regelmäßige Übergewicht des Wortbestandteils dann nicht auswirken kann, wenn Wort und Bild dieselbe gedankliche Vorstellung vermitteln (vgl. BGH GRUR 1960, 126, 128 - Sternbild). Denn alsdann zerfällt das Zeichen nicht in verschiedene Bestandteile, bei denen zu prüfen wäre, welcher dem Verkehr als kennzeichnender Anhaltspunkt dient und ob einer von ihnen für die Kennzeichnungskraft bedeutungslos ist. Vielmehr handelt es sich dann um ein einheitliches Gesamtzeichen, dessen Bestandteile zwar optisch unterscheidbar sind, die aber begrifflich einen einheitlichen Gedankeninhalt verkörpern, dementsprechend sprachlich überstimmend zum Ausdruck gebracht werden und die sich daher in ihrer Erinnerungswirkung gegenseitig unterstützen. In dieser Weise hat das Berufungsgericht auch das vorliegende Klagezeichen beurteilt. Es hat ohne Rechts- und Verfahrensverstoß festgestellt, daß die Kombination des Bildes eines Vogels mit dem Wort "Rabe" dem Verkehr nahelegt, auch dieses Bild als Raben und als Tiersymbol für den Firmennamen aufzufassen. Das Gesamtzeichen vermittelt sonach dem Betrachter in Wort und Bild übereinstimmend die gedankliche Vorstellung - eines Rabenvogels. Seine kennzeichnende Eigenart besteht dabei nach der zutreffenden Würdigung des Berufungsgerichts darin, daß Wort und Bild in der Weise zusammenwirken, daß das Bild den hinzugefügten sinngleichen Firmennamen symbolisiert.

27

b)

Entgegen der Ansicht der Revision besteht kein Anlaß, den Schutz dieses Zeichens auf die konkrete Art der engen Verbindung von Wort und Bild zu begrenzen.

28

aa)

Eine solche Einschränkung kann dann in Betracht zu ziehen sein, wenn es sich um Zeichen von geringer Kennzeichnungskraft handelt und wenn daher schon geringe Unterschiede in der Ausführung die Verwechslungsgefahr ausschließen. Der Umstand allein, daß eine Bezeichnung der Umgangssprache entnommen ist oder ein jedermann bekanntes Tier darstellt, nötigt aber noch nicht zu der Annahme, dem Zeichen wohne nur eine geringe Kennzeichnungskraft inne, sofern sein Gedankeninhalt in keinerlei Beziehung zu der gekennzeichneten Ware steht (vgl. BGH GRUR 1951, 159 für Bild und Wort Störche; GRUR 1957, 281 für Bild und Bezeichnung einer Spielkarte). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zu Recht zum Ausdruck gebracht, daß die Verwendung eines Rabenbildes als Symbol für den hinzugefügten Firmennamen unbedenklich zur Herkunftskennzeichnung von Textilerzeugnissen geeignet ist und daß der Betrachter keinen Anlaß hat, sich an der konkreten Art der Kombination als kennzeichnend zu orientieren, daß diese vielmehr in der Erinnerung des flüchtigen Durchschnittsbetrachters zurücktritt, da sie über den Sinngehalt des Zeichens nichts Einprägsames aussagt.

29

bb)

Eine Beschränkung des Schutzes auf die besondere Art der Darstellung läßt sich nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht mit dem Gesichtspunkt der unzulässigen Monopolisierung begründen. Die Revision meint, ein Tierbild, das zur Symbolisierung eines Namens geeignet sei, dürfe nicht zum Nachteil anderer Gleichnamiger monopolisiert werden, sondern müsse in seinem Schutz auf die eingetragene Form beschränkt werden. Soweit sich, die Revision dabei auf die Römer-Entscheidung des früheren Ersten Zivilsenats (BGHZ 14, 15) beruft, beachtet sie nicht hinreichend die Besonderheiten des damaligen Falles und verkennt, daß daraus - wie der Senat zuletzt in dem Shortening-Beschluß (BGHZ 45, 131, 141) [BGH 24.11.1965 - Ib ZB 4/64] klargestellt hat - keine über diesen Sonderfall hinausgehenden Folgerungen gezogen werden können. Im Regelfall reicht der Schutz eines Zeichens nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung so weit, wie die Gefahr von Verwechslungen zu befürchten steht. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, daß ein Namensträger ohne Rücksicht auf rechtmäßig begründete Zeichenrechte anderer befugt sein müsse, seinen Namen durch ein entsprechendes Tiersymbol bildlich darzustellen. Im Streitfall fehlt zudem eine überzeugende Begründung dafür, daß eine Textilfirma mit dem Namen "Rawe" auf die bildliche Darstellung eines Raben angewiesen wäre, nachdem sie 75 Jahre lang ohne dieses Tiersymbol ausgekommen ist.

30

cc)

Das Klagezeichen ist endlich nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht deshalb als schwaches, auf die besondere Art der Darstellung beschränktes Kennzeichen zu behandeln, weil auf dem gleichen oder benachbarten Warengebiet in einem solchen Umfang Drittzeichen in Gebrauch wären, daß der Verkehr auf geringe Unterschiede zu achten genötigt wäre. Das Berufungsgericht führt dazu im einzelnen aus, die Beklagte habe die Benutzung derartiger Drittzeichen nicht dargelegt und bewiesen. Zu denjenigen drei Drittzeichen, auf welche die Revision sich beruft, stellt es folgendes fest: Das nicht eingetragene Zeichen der Frankfurter Firma "Betten-Raa.", das zusammen mit dem Wortbestandteil "Original-Raab-Modell" als Namensymbol das (naturgetreue) Bild eines Raben enthalte und dessen Verkehrsgeltung unterstellt werden könne, werde durchweg nur für Modellbetten und möglicherweise auch für Zubehör wie Bettdecken und -bezüge benutzt. Das im Jahre 1928 eingetragene und bei der Eintragung des. Klagezeichens berücksichtigte Zeichen der Firma B. mit der Inschrift "Weißer Rabe" und der Darstellung eines hockenden weißen Raben in einem schwarzen Rechteck werde nach dem Parteivortrag allenfalls für Handschuhe verwendet. Das erst 1955, also nach dem Klagezeichen, eingetragene Zeichen der Firma S. zeige neben der Inschrift "SC" und "Qualität" auf hellem Grund einen dunklen Raben in Seitenansicht, der von der Beklagten in einem patentamtlichen Verfahren als Schwarzdrossel bezeichnet worden sei, und werde ausweislich der überreichten Belege in der Werbung für Hemden mit dem zusätzlichen Werbetext "Hemden mit der Rabenmarke" und der Firmenbezeichnung benutzt.

31

Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe bei einer zusammenfassenden Betrachtung zu dem Ergebnis kommen müssen, daß das Klagezeichen von Haus aus ein schwaches Zeichen sei, das angesichts des Bestehens des für Handschuhe benutzten älteren Zeichens der Firma B., der Verkehrsgeltung des Rabenbildes der Firma Betten-Raa. und der Duldung des jüngeren Zeichens der Firma Süßdorf auf benachbarten Warengebieten keine normale Kennzeichnungskraft habe erlangen können. Wie bereits ausgeführt, besteht kein Anlaß, dem Klagezeichen auf dem einschlägigen Warengebiet nur eine von Haus aus geringe Kennzeichnungskraft zuzubilligen. Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangt, das für Modellbetten nebst Zubehör benutzte Rabenzeichen der Firma Betten-Raa. nötige den Verkehr nicht, auf dem hier in Rede stehenden Warengebiet, nämlich bei Bekleidungsstücken und Unterwäsche, auf feinere Unterschiede zu achten. Die beiden verbleibenden Drittzeichen, die für Handschuhe bzw. Hemden benutzt werden, hält das Berufungsgericht vor allem deshalb für unschädlich, weil diese keinen irgendwie auffällig starken Bekanntheitsgrad erreicht hätten und nicht einmal in Klar's Textilmarkenregister aus dem Jahre 1963 zu finden seien. Auch dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH GRUR 1957, 499, 501 - Wipp). Darüber hinaus stehen - wie das Berufungsgericht zutreffend andeutet - diese beiden Drittzeichen dem Klagezeichen ferner als das angegriffene Zeichen, da bei ihnen jeder Zusammenhang zwischen dem Bild eines Raben und den Firmennamen, B. bzw. S. und die damit verbundene Symbolwirkung des Bildes fehlt.

32

c)

Nach alledem gebührt dem Klagezeichen, soweit es durch Zusammenwirken von Wort und Bild die gedankliche Vorstellung eines Rabenvogels als Firmensymbol vermittelt, normaler Kennzeichnungsschutz. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zu Recht zumindest für einen nicht unerheblichen Teil des Verkehrs eine Verwechslungsgefahr bejaht. Zwar scheidet eine bildliche Verwechslungsfähigkeit angesichts der unterschiedlichen zeichnerischen Darstellungen aus. Beide Zeichen stimmen aber in ihrem Sinngehalt überein, da auch der angegriffene Vogel als Rabe erkennbar ist und in Verbindung mit dem Firmennamen als dessen Symbol wirkt, und da er nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht derart in der Gesamtkombination untergegangen ist, daß er aufgehört hätte, für den Verkehr die Erinnerung an das Klagezeichen wachzurufen. Mit Recht legt das Berufungsgericht dar, daß der zulässigerweise geführte Wortbestandteil "Rawe" schon wegen seiner klanglichen Ähnlichkeit ungeeignet sei, die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Brot recht gilt dies für den abgegriffenen und daher nicht unterscheidungskräftigen Zusatz "Original", der sogar im Gegenteil im Blick auf das Klagezeichen diskreditierend wirken könnte. Ergänzend hätte das Berufungsgericht noch darauf hinweisen können, daß die angegriffene Kennzeichnung, soweit sie für fertige Bekleidungsstücke und Unterwäsche geführt wird, für nahe verwandte Waren Verwendung findet und daß die Gefahr von Verwechslungen erfahrungsgemäß umso eher zu befürchten steht, je näher sich die beiderseitigen Waren im Verkehr begegnen.

33

Zu beanstanden ist der angegriffene Rabe nicht nur im Rahmen des Warenzeichens, sondern auch insoweit, wie er kennzeichenmäßig in Alleinstellung verwendet wird. Zwar besteht hier kein so enger Zusammenhang mit dem Namen wie im Warenzeichen. Doch ist dem Verkehr dieser Zusammenhang mit dem Firmennamen durch die Benutzung des Warenzeichens, die nach den eigenen Angaben der Beklagten einen erheblichen Umfang erreicht hat, nahe gelegt worden. Zudem dient dieser Habe, auch soweit er für sich allein steht, erkennbar als Firmensyinbol für eine Firma mit dem Namen "Rawe". Daß er nicht stets in genau der gleichen Position und Darstellung, sondern mit gewissen Abwandlungen verwendet wird, ist unerheblich, da die bisherigen Abwandlungen den Gesamteindruck nicht berühren. Derartige Abwandlungen werden nach ständiger Rechtsprechung auch von einem konkret formulierten Verbot mit umfaßt.

34

3.

Das Berufungsgericht hat der Beklagten jedoch nicht nur die Benutzung eines Rabenbildes in der derzeitigen Ausführung, sondern schlechthin untersagt. Ein derartiges über die sogenannte konkrete Verletzungsform hinausgehendes generelles Verbot kommt nach der Rechtsprechung allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht; denn die Möglichkeiten, ein Bildmotiv auszuführen und mit weiteren Elementen zu kombinieren, sind so manigfaltig, daß in der Regel die Gefahr von Verwechslungen, nur im Blick auf die jeweilige Gestaltung des angegriffenen Kennzeichens beurteilt werden kann (BGH GRUR 1951, 410, 411 - Luppy; 1958, 189, 196 - Zeiss; 1957, 488, 491 - MHZ). Fehlen, wie im Streitfall, Besonderheiten, die ein generelles Verbot rechtfertigen könnten, dann kann für ein derartiges Verbot das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht anerkannt werden, so daß die Klage teilweise abgewiesen werden mußte.

35

III.

Die in der mündlichen Verhandlung vorsorglich beantragte Aufbrauchsfrist konnte nicht zugebilligt werden. Zwar kann die Zubilligung einer Aufbrauchsfrist auch noch in der Revisionsinstanz beantragt werden, sofern die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen bereits in den Vorinstanzen festgestellt worden sind (BGH GRUR 1966, 495 - Uniplast). Sie kommt namentlich dann in Betracht, wenn die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist und der Beklagte sich dadurch in seinem Standpunkt bestärkt sieht, daß er keinen Anlaß zur Vorbereitung einer Umstellung habe. Im Streitfall war aber der Beklagten die Benutzung der angegriffenen Kennzeichen bereits in der Berufungsinstanz untersagt worden, so daß sie hinreichend Zeit hatte, eine Umstellung ihrer Werbemaßnahmen vorzubereiten. In dem Umfang, in dem nunmehr abschließend über das Klagebegehren entschieden worden ist (Benutzung der Kennzeichnung für fertige Kleidung und Unterwäsche), würde sich andererseits eine weitere Benutzung der beanstandeten Kennzeichen besonders nachteilig für die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens auswirken können. Da ferner in den Vorinstanzen keine Feststellungen darüber getroffen worden sind, inwiefern für die Beklagte eine alsbaldige Umstellung unzumutbar sein würde, konnte ihrem Hilfsantrag nicht entsprochen werden.

36

IV.

Nach alledem war wie geschehen zu erkennen, wobei zur Klarstellung noch bemerkt werden mag, daß durch die Entscheidung gemäß Ziff. A I 1 des Urteilsausspruches der von der Klägerin in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellte Feststellungsantrag gegenstandslos geworden ist.

Krüger-Nieland
Jungbluth
Pehle
Alff
Simon