Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1995, Az.: 1 StR 242/95
Embargo; Embargovorschriften; Subsumtion; Subsumtionsirrtum; Verbotsirrtum; Auslegung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 242/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12492
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I
Rechtsgrundlagen
- § 34 AWG
- § 69h AWV
- § 17 StGB
Fundstellen
- NStZ-RR 1996, 24-25 (Volltext mit red. LS)
- StV 1995, 632
- wistra 1995, 306
Redaktioneller Leitsatz
Werden Vorschriften im Rahmen eines Embargos falsch ausgelegt, kann dies einen Subsumtionsirrtum und dadurch einen Verbotsirrtum begründen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Anstiftung zur Unterschlagung mit Hehlerei sowie mit Vortäuschens einer Straftat und mit einem Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz" unter Einbeziehung zweier Geldstrafen aus Urteilen des Amtsgerichts München vom 28. Juli 1993 und 21. November 1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die durch Urteil des Amtsgerichts München vom 21. November 1994 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis und die gleichzeitig verhängte Sperrfrist von drei Monaten hat das Landgericht aufrechterhalten. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg.
I. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel wirksam - wie auch der Generalbundesanwalt in der Verhandlung zutreffend dargelegt hat - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Der Schuldspruch ist daher rechtskräftig und infolgedessen einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Der Senat hat indes den Urteilstenor klarstellend berichtigt, um die vom Landgericht in den Urteilsgründen angenommenen Konkurrenzen zu verdeutlichen.
II. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Landgericht habe dem Angeklagten bei der Verurteilung wegen eines Embargoverstoßes nach § 34 Abs. 4 AWG in Verbindung mit § 69 h Abs. 1 Nr. 2 AWV in der Fassung der 23. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 11. Juni 1992 (BAnz Nr. 109 vom 13. Juni 1992 S. 4645; zum Verhältnis dieser Bestimmungen zu der UN-Resolution Nr. 757 vom 30. Mai 1992 vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1995 - 1 StR 700/94) zu Unrecht einen vermeidbaren Verbotsirrtum zugebilligt, ferner mit unzutreffender Begründung einen minder schweren Fall nach § 34 Abs. 4 Satz 2 AWG bejaht.
1. Nach den Urteilsfeststellungen überredete der Angeklagte einen Arbeitskollegen dazu, einen von diesem im April 1993 angemieteten Pkw nicht an die Vermieterin zurückzugeben. Dieses Fahrzeug verbrachte der Angeklagte spätestens im Mai 1993 nach Novi Sad (Serbien) und verkaufte es dort, während sein Arbeitskollege das Fahrzeug verabredungsgemäß in Deutschland als gestohlen meldete. Dabei war dem Angeklagten zwar generell bekannt, daß es zur Tatzeit Embargobestimmungen gegen Serbien gab, er glaubte aber, der von ihm nach Serbien verbrachte Pkw falle darunter nicht. Das Gericht ist insoweit der Einlassung des Angeklagten gefolgt, dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Zutreffend hat das Landgericht den Irrtum des Angeklagten als Subsumtionsirrtum eingestuft, der hier zugleich auch Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB ist (vgl. dazu Neumann in JuS 1993, 793, 797). Infolge der falschen Auslegung der Embargovorschriften wußte der Angeklagte nicht, daß sein Verhalten gegen ein (sanktionsbewehrtes) rechtliches Ausfuhrverbot verstieß. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten nicht schon deshalb ausgeschlossen werden konnte, weil der Angeklagte möglicherweise die Vorschrift des § 34 Abs. 4 AWG und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen nicht kannte, auch war nicht erforderlich, daß der Angeklagte die Strafbarkeit seines Verhaltens kennen mußte (BGHSt 2, 194, 202[BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]; 11, 263, 266). Andererseits verkennt die Beschwerdeführerin, daß sich das vom Tatrichter festzustellende Unrechtsbewußtsein auf die spezifische Rechtsgutsverletzung des in Betracht kommenden Tatbestandes beziehen muß (BGHSt 10, 35, 39; 22, 314, 318; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 17 Rdn. 4; Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 17 Rdn. 8). Ein allgemeines Unrechtsbewußtsein des Angeklagten, mit seiner Kraftfahrzeugverschiebung Verbotenes zu tun, konnte deshalb den spezifischen Vorwurf, gegen eine Embargonorm im Sinne von § 34 Abs. 4 AWG verstoßen zu haben, nicht begründen. Vielmehr ist die Unrechtseinsicht hinsichtlich mehrerer tateinheitlich begangener Rechtsverstöße "teilbar" (BGHSt 10, 35, 39).
2. Auch soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Landgericht einen minder schweren Fall nach § 34 Abs. 4 Satz 2 AWG angenommen hat, deckt sie keine Rechtsfehler auf. Die vom Landgericht vorgenommene Abwägung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Revision erschöpft sich in dem Versuch, die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters durch eigene zu ersetzen.
III. Doch kann der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben (vgl. § 301 StPO).
Das Landgericht hat die Geldstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts München vom 28. Juli 1993 (rechtskräftig seit dem 2. September 1993) und vom 21. November 1994 in die angefochtene Entscheidung einbezogen und dabei verkannt, daß beide Strafen untereinander gemäß § 55 StGB nicht gesamtstrafenfähig waren, denn der Verurteilung vom 21. November 1994 lag eine Trunkenheitsfahrt vom 22. April 1994 zugrunde. Es kam hier deshalb nur die Einbeziehung einer der Vorverurteilungen in Betracht. Dabei wäre bei der Gesamtstrafenbildung die Zäsurwirkung der Verurteilung vom 28. Juli 1993 zu beachten gewesen (BGHSt 32, 190, 193[BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; Dreher/Tröndle aaO. § 55 Rdn. 5). Dafür wäre allerdings weiter Voraussetzung gewesen, daß die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 28. Juli 1993 noch nicht vollständig vollstreckt war. Nur in diesem Falle hätte sie noch für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung herangezogen werden können. Hierzu enthält das Urteil keine Feststellungen, obwohl jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art der Tatrichter Feststellungen dazu treffen muß, ob frühere, einzubeziehende Strafen vollständig vollstreckt sind, denn andernfalls kann die Gesamtstrafenbildung aufgrund des Urteils vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden (BGH NJW 1957, 509; BGH NStE Nr. 10 zu § 55 StGB; Dreher/Tröndle aaO. § 55 Rdn. 3).
Infolge der Aufhebung der Gesamtstrafe ist der Ausspruch in Nr. III der Urteilsformel, daß es bei dem in dem Urteil des Amtsgerichts München vom 21. November 1994 angeordneten Entzug der Fahrerlaubnis und der dort angeordneten Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sein Bewenden habe, gegenstandslos.