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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.04.1989, Az.: BVerwG 8 C 60.87

Bundeswehr; Dienstgrad; Verzicht; Gelöbnis; Widerruf; Unwirksamkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.04.1989
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 60.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 27.05.1987 - AZ: 3 K 535/87

Fundstellen

  • DokBer A 1989, 200
  • NVwZ-RR 1990, 319-320 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrR 1990, 174-175

Verfahrensgegenstand

Wehrpflichtrecht

Amtlicher Leitsatz

Der Verzicht auf einen in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad ist unwirksam. Dasselbe gilt für den Widerruf des von einem Wehrpflichtigen geleisteten Gelöbnisses.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Mai 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde im Herbst 1985 nach Ableistung des Grundwehrdienstes mit dem Dienstgrad eines Obergefreiten entlassen. Seit dem Sommersemester 1987 studierte er in Bonn Politik und Geschichte. Durch Einberufungsbescheid vom 4. Februar 1987 wurde er zu einer Mob-Übung in der Zeit vom 29. Mai bis zum 5. Juni 1987 einberufen.

2

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch Anfechtungsklage erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Er könne wegen seines Studiums nicht an der Wehrübung teilnehmen. Außerdem habe er auf seinen Dienstgrad verzichtet und sein Gelöbnis widerrufen. Damit sei die Grundlage für seine Einberufung entfallen.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen: Der angefochtene Einberufungsbescheid sei rechtmäßig. Das gerade begonnene Studium des Klägers sei als Ausbildungsabschnitt noch nicht weitgehend gefördert. Sein Verzicht auf den militärischen Dienstgrad sei unwirksam, und der Widerruf seines Gelöbnisses führe ebenfalls nicht zum Wegfall des Dienstgrades.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er rügt, formelles und materielles Bundesrecht seien verletzt worden.

5

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Mai 1987 aufzuheben und festzustellen, daß der Einberufungsbescheid vom 4. Februar 1907 rechtswidrig gewesen ist.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

8

II.

Die Revision ist unbegründet. Denn das angefochtene Urteil entspricht der Rechtslage (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

9

Mit Ablauf des für die Wehrübung als befristetem Wehrdienst (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 6 WPflG) festgesetzten Zeitraums hat sich der angefochtene Einberufungsbescheid erledigt (vgl. Urteil vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 44.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 134 S. 139 <141> m.weit. Nachw.). Dem hat der Kläger durch den Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) Rechnung getragen. Diese Klage ist zulässig, weil der Kläger bis zum Ende seiner Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 Satz 1 WPflG) zu weiteren Wehrübungen einberufen werden kann und deshalb ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat, daß der Einberufungsbescheid rechtswidrig gewesen sei.

10

Die Klage ist aber unbegründet. Die Einberufung des Klägers mit seinem in der Bundeswehr erdienten Dienstgrad war rechtmäßig.

11

Den Verzicht auf einen in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad läßt das Wehrpflichtgesetz nicht zu. Das ergibt sich aus § 37 Abs. 1 Satz 1 WPflG. Nach dieser Vorschrift können nur Wehrpflichtige, die nicht in der Bundeswehr gedient haben, auf ihren früheren Dienstgrad verzichten. Im Wege des Umkehrschlusses ist daraus zu folgern, daß auf einen durch den Dienst in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad nicht verzichtet werden kann (vgl. BDH, Beschluß vom 6. Juli 1960 - WDB 6.60 - DÖV 1961, 229). Dagegen sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben. Denn niemandem darf ein höherer Dienstgrad als der unterste Mannschaftsdienstgrad aufgezwungen werden; zu jeder Verleihung eines höheren Dienstgrades bedarf es vielmehr der Zustimmung des Betroffenen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1984 - BVerwG 8 C 97.82 - Buchholz 448.0 § 40 WPflG Nr. 4 S. 1 <2 ff.>). Hat sich jedoch ein Wehrpflichtiger für die Annahme eines höheren Dienstgrades entschieden, so ist es ihm zuzumuten, sich daran festhalten zu lassen, sofern er nicht den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert.

12

Der Widerruf des vom Kläger als Wehrpflichtigen geleisteten Gelöbnisses (vgl. § 9 Abs. 2 Soldatengesetz <SG>) ist ebenfalls unwirksam. Aufgrund der Wehrpflicht stehen auch die Angehörigen der Reserve, die - wie der Kläger - zu einem Dienstgrad befördert wurden, in einem Wehrdienstverhältnis, solange sie zum Wehrdienst einberufen sind (§ 1 Abs. 2 SG). Während dieser Zeit unterliegen sie der Grundpflicht des Soldaten, "der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen" (vgl. § 7 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 SG). Hierzu hat sich der Kläger zu Beginn seines geleisteten Grundwehrdienstes pflichtgemäß durch ein Gelöbnis bekannt (§ 9 Abs. 2 SG). Ein Widerruf dieses Gelöbnisses verstößt ebenso wie ein Vorbehalt bei Abgabe des Gelöbnisses (vgl. Beschluß vom 6. März 1987 - 2 WDB 11.86 - DVBl. 1987, 747 <748>) gegen die Grundpflicht des (wehrpflichtigen) Soldaten und ist nicht geeignet, diese Pflicht zu beseitigen. Damit erledigt sich zugleich die mit der Revision erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil es im Tatbestand seines Urteils nicht den vollständigen Wortlaut der Erklärung wiedergegeben habe, mit der der Kläger den Widerruf seines Gelöbnisses und den Verzicht auf seinen militärischen Dienstgrad begründet hat. Denn auf den Wortlaut der Erklärung kommt es nicht an.

13

§ 46 Abs. 2 Nr. 4 SG, wonach ein Berufssoldat zu entlassen ist, wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, ist auf wehrpflichtige Reservisten - wie den Kläger - auch nicht entsprechend anwendbar. Das gleiche gilt für § 56 Abs. 2 SG.

14

Einen Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a WPflG konnte der Kläger dem Einberufungsbescheid nicht entgegenhalten, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat. Nach den tatsächlichen, insoweit mit Verfahrensrügen nicht angefochtenen und den Senat deshalb bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) befand sich der Kläger im maßgeblichen Gestellungszeitpunkt, dem 29. Mai 1907, im ersten Semester seines Studiums, so daß dieser Ausbildungsabschnitt noch nicht weitgehend gefördert, d.h. ein Drittel der vorgeschriebenen Studienzeit noch nicht absolviert war (vgl. Urteil vom 25. September 1907 - BVerwG 8 C 61.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 170 S. 2 <3 f.>). Die Zurückstellungsvoraussetzung der weitgehenden Förderung gilt auch für Wehrübungen (vgl. Urteil vom 30. Mai 1979, a.a.O. S. 142).

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl