Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.11.1976, Az.: 3 AZR 641/75
Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten; Versäumung; Versäumungsurteil
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.11.1976
- Aktenzeichen
- 3 AZR 641/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Mannheim 09.07.1975 - 2 Ca 153/75
- LAG Stuttgart 02.09.1975 - 7 Sa 86/75
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1977, 919-920 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Nach § 176 ZPO müssen Zustellungen nur dann an den Prozeßbevollmächtigten geschehen, wenn sich dieser dem Gericht gegenüber bestellt hat. Bestellt sich ein Prozeßbevollmächtigter für eine Partei, nachdem diese geladen worden ist, so braucht die Ladung dem Prozeßbevollmächtigten nicht erneut zugestellt zu werden.
2. Ein Fall der "Versäumung" im Sinne von § 513 Abs. 2 ZPO liegt dann nicht vor, wenn eine nach § 176 ZPO rechtmäßig persönlich geladene Partei und ihr nicht geladener Prozeßbevollmächtigter annehmen konnten, der Prozeßbevollmächtigte werde entsprechend seiner an das Gericht gestellten Bitte von dem demnächstigen Termin vom Gericht verständigt.