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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.08.1982, Az.: 4 AZR 1072/79

Montagearbeiter; Besondere Arbeitsbedingungen; Fernauslösung; Nahauslösung; Laufzeit der öffentlichen Verkehrsmittel; Allgemeine Grundsätze der Tarifauslegung; Tarifwortlaut

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.08.1982
Aktenzeichen
4 AZR 1072/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10185
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg 22.02.1979 - 8 Ca 452/78
LAG Hamburg 19.07.1979 - 2 Sa 46/79

Fundstellen

  • BAGE 40, 86 - 95
  • DB 1983, 614

Amtlicher Leitsatz

1. Der Tarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues vom 09.04.1974/ 18.07.1974 (BMTV) unterscheidet begrifflich streng zwischen Fernauslösung und Nahauslösung. Tarifliche Bestimmungen aus dem Bereich der Nahauslösung können daher im Bereich der Fernauslösung weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden.

2. Bei der rechtlichen Unterscheidung zwischen Fernauslösung und Nahauslösung stellt der BMTV ausschließlich auf die Laufzeit der jeweils in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittel ab. Fernauslösung steht daher auch dem Arbeitnehmer zu, der bei Erfüllung der tariflichen Erfordernisse der Fernauslösung täglich von seinem Wohnort mit seinem eigenen Kraftfahrzeug zur auswärtigen Arbeitsstelle fährt.

3. Die allgemeinen Grundsätze der Tarifauslegung, wonach es insbesondere auf den Tarifwortlaut ankommt, sind ohne Rücksicht darauf anzuwenden, daß Tarifnormen häufig auf Kompromissen der Tarifvertragsparteien beruhen.