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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.11.1984, Az.: 4 StR 675/84

Anforderungen an die Aufnahme von Aussagen der Angeklagten und der vernommenen Zeugen in das Urteil; Pflicht zur erschöpfenden Würdigung aller in der Hauptverhandlung verwendeter Beweismittel; Umfassende Darstellung der Aussagen von Angeklagten und Zeugen als erschöpfende Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1984
Aktenzeichen
4 StR 675/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11365
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 29.06.1984

Fundstelle

  • NStZ 1985, 184

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung u.a.

Redaktioneller Leitsatz

§ 267 StPO erfordert eine argumentative Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme. Das Urteil darf sich nicht in der bloßen Wiedergabe des Inhalts der Aussagen von Zeugen erschöpfen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. November 1984
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. Juni 1984 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat weist erneut darauf hin, daß die bloße schematische Aneinanderreihung des Inhalts der Aussagen der Angeklagten und der vernommenen Zeugen überflüssig ist (BGH, Urteil vom 9. April 1984 - 4 StR 399/84). Im Urteil ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen vorzunehmen (BGH MDR 1974, 548). Sie kann durch die bloße Wiedergabe des Inhalts der Aussagen nicht ersetzt werden. Aufgabe des Tatrichters ist es, im Rahmen der Beweiswürdigung eine Begründung dafür zu geben, auf welchem Weg er zu den Feststellungen gelangt ist, die Grundlage der Verurteilung geworden sind. Er ist deshalb gehalten, die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel im Urteil erschöpfend zu würdigen, soweit sich aus ihnen bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten herleiten lassen. Diesem Erfordernis wird durch eine ungewöhnlich ausladende Darstellung der Aussagen der Angeklagten und der Zeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung bis hin zu ersichtlich unwesentlichen Einzelheiten (vgl. UA 21-64) nicht genügt (vgl. BGH, Beschluß vom 24. August 1984 - 5 StR 542/84). Der Senat hat daher geprüft, ob die Besorgnis begründet ist, die Strafkammer sei rechtsirrtümlich davon ausgegangen, eine überaus breite Darstellung erhobener Beweise könne eine eigenverantwortliche Würdigung ersetzen. Er hat diese Frage jedoch im Hinblick auf die zusammenfassenden Bemerkungen im Anschluß an die wörtliche Mitteilung der vollständigen Aussagen der Angeklagten und des Taxifahrers C. verneint; sie enthalten eine noch ausreichende Beweiswürdigung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger
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