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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.05.1985, Az.: BVerwG 7 B 209.84

Verkehrszeichen; Parken; Anwohner; Sonderparkberechtigung; Parkvorrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.05.1985
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 209.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 12174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 11.01.1984 - AZ: 3 K 933/83
OVG Nordrhein- Westfalen - 03.09.1984 - AZ: 19 A 595/84

Fundstellen

  • BayVBl 1985, 728-729
  • DokBer A 1985, 225-226
  • DÖV 1985, 791-792
  • NJW 1985, 3092 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 39 (amtl. Leitsatz)
  • Verk. Mitt. 1986, 25-26

Verfahrensgegenstand

Straßenverkehrsrecht

Amtlicher Leitsatz

Die Sonderparkberechtigung für Anwohner, die § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO vorsieht, ermöglicht die Einräumung eines Parkvorrechts nur für die Straße, an der der antragstellende Kraftfahrer wohnt.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Mai 1985
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der in einer innerstädtischen Fußgängerzone wohnt, begehrt vom Beklagten, entweder ihm gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - die Ausnahmegenehmigung zu erteilen, seinen Personenkraftwagen auf dem Parkplatz für Lastkraftwagen in der sogenannten "Andienungszone unter dem Königsplatz" parken zu können, oder ihm gemäß § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO die Sonderparkberechtigung für Anwohner außerhalb der Fußgängerzone einzuräumen. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision begehrt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

2

Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Die Beschwerde wendet sich gegen die Begründung des Berufungsgerichts, es sei eine nicht zu beanstandende Ermessenserwägung des Beklagten, das Bedürfnis für Pkw-Einstellflächen in der "Andienungszone unter dem Königsplatz" wegen der direkt angrenzenden städtischen Tiefgarage mit über 850 Pkw-Plätzen zu verneinen und außerdem die Funktion der Andienungszone als Fläche zur Abwicklung des Lieferverkehrs mit Lastkraftwagen zu den Geschäften in der Fußgängerzone in den Vordergrund zu stellen. Nach Ansicht der Beschwerde gibt die Begründung des Berufungsgerichts Anlaß zur Klärung der Frage, inwieweit die Bewohner einer Fußgängerzone aufgrund des Rechts auf Gemeingebrauch die unentgeltliche Bereitstellung nutzbarer Dauerparkplätze verlangen könnten. Eine solche revisionsrechtliche Klärungsbedürftigkeit besteht jedoch nicht. Der straßenrechtliche Gemeingebrauch gibt, soweit er dem revisiblen Bundesrecht zugeordnet, insbesondere grundgesetzlich (als Anliegergebrauch) gesichert ist, keinen Anspruch darauf, Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen am eigenen Wohngrundstück oder in dessen Nähe zu erhalten. Auf diese Rechtslage hat das Bundesverwaltungsgericht bereits hingewiesen (vgl. insbesondere Urteil vom 6. August 1982 - BVerwG 4 C 58.80 - in DVBl. 1982, 1098).

4

Klärungsbedürftig in einem Revisionsverfahren ist auch nicht die von der Beschwerde gerügte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, "Anwohner" im Sinne des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO, für die diese Vorschrift in Ausführung der Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes nunmehr die Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten vorsieht, seien nur diejenigen Personen, die in den Straßen, für die sie die Kennzeichnung begehrten, tatsächlich wohnten. Diese Definition des "Anwohners" entspricht der Auslegungsregel, die die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 21. Juli 1980 (VkBl. 1980, 520 <522>) für die behördliche Handhabung des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO, der der Verkehrsbehörde ein Ermessen einräumt, gegeben hat. Sie ist auch rechtlich nicht zu beanstanden. Das folgt nicht nur aus dem Verständnis des Wortes "Anwohner", das das "Wohnen an" einem bestimmten Grundstück, hier an der zu kennzeichnenden Parkfläche zum Ausdruck bringt. Es ergibt sich auch aus der amtlichen Begründung der Regelung (abgedruckt in VkBl. 1980, 245 f., 518). Darin ist das Ziel des Anwohner-Parkvorrechts, die Parkraumsituation der Anwohner innerstädtischer Wohnstraßen zu verbessern, mit dem aus Verkehrs- und wohnungspolitischen Gründen zu berücksichtigenden Interesse dieser Anwohner begründet worden, die Straße, an der deren Wohnung liegt, zum Zwecke des Parkens bevorrechtigt benutzen zu können.

5

Zudem sieht die Straßenverkehrs-Ordnung in den §§ 41 Abs. 2 Nr. 8 und 42 Abs. 4 selbst vor, die Sonderparkplätze entweder durch Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) mit Zusatzschild "Anwohner mit besonderem Parkausweis frei" oder durch Verkehrszeichen 314, 315 (Parkplatz) mit Zusatzschild "Anwohner mit Parkausweis" zu kennzeichnen. Auch diese Regelung zeigt, daß die Möglichkeit, Sonderparkflächen zu schaffen, auf Verkehrsflächen der an ihnen Wohnenden, also auf solchen Parkraum begrenzt ist, der auf der Straße an dem Wohngrundstück des Kraftfahrers liegt. Mit diesem Verständnis von Wortlaut, Ziel und Anwendung des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO, der zudem eine ausdrückliche Sonderregelung darstellt, ist es nicht zu vereinbaren, die dort eingeräumte Möglichkeit gemäß dem Begehren des Klägers auf Verkehrsflächen auszudehnen, die nicht zur Wohnstraße des einen Sonderparkplatz begehrenden Kraftfahrers gehören. Eine solche Auslegung der Vorschrift würde zudem den örtlichen Bezug von Parkfläche und Wohngrundstück des Anwohners in einer Weise erweitern, der nicht mehr bestimmbar wäre. Das gilt auch dann, wenn - wie beim Kläger - die Einräumung eines Anwohner-Parkvorrechts schon von vornherein daran scheitert, daß die Wohnstraße des Kraftfahrers in einer das Parken ausschließenden Fußgängerzone liegt. Insoweit unterscheidet sich der Fall des Klägers nicht wesentlich von den anderen Fällen, in denen eine Sonderparkberechtigung generell deswegen nicht in Betracht kommt, weil es sich um eine Straße handelt, auf der wegen starken Verkehrs oder aus anderen verkehrsrechtlichen Gründen eine solche Sonderregelung ausgeschlossen ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Klamroth
Kreiling