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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.02.1995, Az.: BVerwG 2 B 166.94

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Aufwerfen einer bisher höchstrichterlich nicht beantworteten Rechtsfrage; Eigennutzung der Wohnung als Voraussetzung für eine Kapitalabfindung "zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes"; Kauf einer vermieteten oder zu vermietenden Eigentumswohnung als förderungswürdiges Vorhaben im Sinne der Kapitalabfindungsvorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.02.1995
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 166.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 19834
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 23.11.1994 - AZ: 3 B 94.1187

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 1995
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 1994 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Das ist hier nicht der Fall.

3

Streitpunkt des angefochtenen Urteils war die Frage, ob eine Kapitalabfindung "zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes" (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 SVG) zwingend die Eigennutzung der Wohnung voraussetzt, oder ob sie gesetzlich auch bei Vermietung der Wohnung zulässig ist. Die hierzu von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,

"ob der Kauf einer - vermieteten - Eigentumswohnung, die vom Versorgungsempfänger nicht selbst bewohnt werden soll, oder das Eigentum an einer vermieteten bzw. noch zu vermietenden Eigentumswohnung förderungswürdige Vorhaben im Sinne der Kapitalabfindungsvorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) darstellen",

4

bedarf keiner Klärung durch das angestrebte Revisionsverfahren, sondern ist, wie vom Berufungsgericht dargelegt, auf der Grundlage des eindeutigen Wortlauts des § 28 Abs. 1 Nr. 2 SVG ohne klärungsbedürftigen Zweifel zu bejahen. Inwieweit die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung aus den von der Beschwerde angeführten Gesichtspunkten die Gewährung einer Kapitalabfindung in Fällen wie dem vorliegenden allgemein oder im Einzelfall versagen darf, hat das Berufungsgericht nicht entschieden und wäre auch in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, weil die Beklagte nach Feststellung des Berufungsgerichts kein Ermessen ausgeübt, vielmehr sich für gesetzlich gebunden gehalten hat.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller