Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.08.2008, Az.: 1 StR 382/08
Voraussetzungen der Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.08.2008
- Aktenzeichen
- 1 StR 382/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 19754
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 18.03.2008
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GuT 2008, 392
- NJW-Spezial 2008, 632 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. August 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit die Strafkammer Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten verhängt hat, erwähnte sie die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB zwar nicht ausdrücklich. Angesichts des vom Angeklagten - einem unverfrorenen Wiederholungstäter - an den Tag gelegten hohen Maßes an krimineller Energie liegt es jedoch auf der Hand, dass hier zur Einwirkung auf den Angeklagten auch bei niedrigeren Strafen die Festsetzung von Freiheitsstrafen unerlässlich war.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Wahl
Hebenstreit
Graf
Sander