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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.01.2017, Az.: 5 StR 607/16

Bewertung von Gesprächen vor dem Schöffengericht vor der Verweisung nach § 270 Abs. 1 StPO

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.2017
Aktenzeichen
5 StR 607/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 10457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:240117B5STR607.16.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Chemnitz - 28.09.2016

Fundstellen

  • NStZ 2017, 6
  • NStZ 2017, 299
  • NStZ-RR 2017, 6

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Redaktioneller Leitsatz

Gespräche vor dem Schöffengericht können revisionsrechtlich nicht beanstandet werden, wenn es solche Gespräche sind, die in einer öffentlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers geführt wurden.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge einer Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO dringt schon deshalb nicht durch, weil es sich bei den Gesprächen vor dem Schöffengericht vor der Verweisung nach § 270 Abs. 1 StPO nicht um solche im Sinne von §§ 202a, 212 StPO gehandelt hat, sondern diese in einer öffentlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers geführt wurden. Für solche Konstellationen sieht der Senat auch keinen Anlass für eine analoge Anwendung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.

Sander
Schneider
Dölp
König
Mosbacher