Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.10.1990, Az.: 3 AZR 492/89
Schmälerung einer betrieblichen Altersrente durch ablösende Betriebsvereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.10.1990
- Aktenzeichen
- 3 AZR 492/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 15186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hamburg - 26.01.1983 - AZ: 20 Ca 245/82
- LAG Hamburg - 25.10.1983 - AZ: 1 Sa 20/83
- BAG - 17.03.1987 - AZ: 3 AZR 64/84
- LAG Hamburg - 28.08.1989 - AZ: 1 Sa 30/87
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 1990
durch
den Richter Griebeling als Vorsitzenden,
die Richter Dr. Wittek und Kremhelmer sowie
die ehrenamtlichen Richter Arntzen und Prof. Dr. Hromadka
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesabeitsgerichts Hamburg vom 28. August 1989 - 1 Sa 30/87 - wird zurückgewiesen.
- 2.
Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, wie es der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Januar 1983 - 20 Ca 245/82 - stattgegeben hat.
Die Berufung der Klägerin wird insgesamt zurückgewiesen.
- 3.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Anspruch der Klägerin auf eine betriebliche Altersrente wirksam durch eine ablösende Betriebsvereinbarung geschmälert worden ist. Der Rechtsstreit war bereits Gegenstand des Urteils des Senats vom 17. März 1987 (3 AZR 64/84 - BAGE 54, 261 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung).
Die Klägerin, geboren am 11. Januar 1930, trat am 1. Oktober 1971 in die Dienste der N GmbH. Sie arbeitete zunächst als Teilzeit-, später als Vollzeitkraft. Am 1. August 1979 trat die Beklagte als Arbeitgeberin in das Arbeitsverhältnis ein. Dieses Arbeitsverhältnis wurde zum 30. Juni 1985 einvernehmlich beendet.
Die Beklagte gewährt ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach konzerneinheitlichen Ruhegeldrichtlinien. Diese wurden mehrfach geändert. In allen Versorgungsordnungen war eine Gesamtversorgung vorgesehen. Die Altersrente sollte nach einer Wartezeit von zehn Jahren gewährt werden; sie sollte dann mindestens 50 % des Durchschnitts der in den letzten 24 Monaten erreichten Bruttobezüge betragen und mit jedem weiteren Dienstjahr um 1 % bis zu einer Höchstgrenze von 75 % steigen. Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Renten der Berufsgenossenschaft wurden angerechnet.
Am 30. Dezember 1976 wurde mit dem Konzernbetriebsrat eine neue Ruhegeldordnung vereinbart (RGO 1977). Die bisherige Regelung wurde weitgehend beibehalten; insbesondere blieb es bei dem Gesamtversorgungssystem und den bisherigen Steigerungssätzen bis zu 75 % der letzten Bruttobezüge.
Die RGO 1977 wurde durch eine Konzernbetriebsvereinbarung vom 30. September 1980 rückwirkend zum 30. Juni 1980 abgelöst (PV 1980). Die Neuregelung enthält eine Reihe von Änderungen. Versorgungsmaßstab ist nicht mehr der Gesamtversorgungsbedarf der Arbeitnehmer; die Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen richtet sich nunmehr nach der pensionsfähigen Dienstzeit, dem pensionsfähigen Einkommen der letzten 24 Monate vor dem Versorgungsfall und jährlichen Steigerungsraten, die bei der Klägerin 0,7 % pro steigerungsfähiges Dienstjahr betragen. Die PV 1980 bleibt unanwendbar für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1976 die zehnjährige Wartezeit erfüllt hatten. Für Mitarbeiter, die am 30. Juni 1980 bei Inkrafttreten der PV 1980 eine unverfallbare Anwartschaft hatten, wurde eine Ausgleichszahlung vorgesehen, falls der Anspruch der RGO 1977 höher war. Die gleiche Übergangsregelung wurde für rentennahe Jahrgänge vorgesehen, bei denen bis zum 31. Dezember 1986 ein Versorgungsfall eintrat.
Die Klägerin, deren Wartezeit erst am 30. September 1981 ablief und bei der auch bis zum 31. Dezember 1986 kein Versorgungsfall eintrat, hat geltend gemacht, ihr Ruhegeldanspruch müsse weiterhin nach der RGO 1977 berechnet werden. Die PV 1980 bedeute für sie eine wesentliche Verschlechterung. Ihr Gesamtversorgungsanspruch werde von 2.493,75 DM auf 1.750,70 DM abgesenkt. Ein solcher Eingriff sei unverhältnismäßig; ihr Vertrauen in die Fortgeltung der bisherigen Regelung werde übermäßig enttäuscht. Die von der Beklagten zugesagte Gesamtversorgung sei für sie bei Begründung des Arbeitsverhältnisses ganz besonders wichtig gewesen, weil sie lange Zeit infolge ihrer Mitarbeit im elterlichen und ehelichen Unternehmen nicht sozialversichert gewesen sei.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr Versorgungsleistungen nach der Ruhegeldordnung vom 30. Dezember 1976, gültig ab 1. Januar 1977, zu gewähren,
hilfsweise,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, die von der Klägerin am 30. September 1980 bereits erdienten Steigerungsbeträge nach der RGO 1977 zu berechnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Neuregelung sei leistungsgerechter und sozialer als die frühere Ruhegeldordnung. Die mit der Änderung des Versorgungssystems verbundenen Eingriffe genügten den Anforderungen an Recht und Billigkeit. Die erdienten Besitzstände der Klägerin seien unangetastet geblieben. Für die Kürzung künftiger Steigerungen habe es sachliche Gründe gegeben. Durch das 20. und 21. Rentenanpassungsgesetz seien die Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erheblich gesenkt worden, was in dem früheren Gesamtversorgungssystem zu einer erheblichen Ausweitung der betrieblichen Versorgungsleistungen hätte führen müssen. Zu einer solchen Ausweitung des betrieblichen Versorgungsaufwands sei sie wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen. Darüber hinaus seien durch die PV 1980 Überversorgungen abgebaut und andere Ungerechtigkeiten beseitigt worden.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 26. Januar 1983 die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 25. Oktober 1983 zurückgewiesen. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Klägerin hat der Senat die Sache durch das Urteil vom 17. März 1987 (aa0) an die Vorinstanz zurückverwiesen. In seiner erneuten Entscheidung hat das Berufungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, die von der Klägerin am 30. September 1980 erdienten Steigerungsbeträge nach der RGO 1977 zu berechnen. Die weitergehende Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt; die Beklagte begehrt Abweisung der Klage in vollem Umfang, die Klägerin will erreichen, daß ihr Versorgungsanspruch insgesamt nach der RGO 1977 berechnet, mindestens aber die erdiente Dynamik erhalten wird.
Gründe
Die Revision der Beklagten ist begründet, diejenige der Klägerin unbegründet.
I.
Die Klage ist nicht unzulässig geworden.
1.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Feststellungsbegehren der Klägerin sei deshalb unzulässig geworden, weil die Klägerin am 3. Juni 1980 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei und sie nunmehr auf Zahlung klagen könne (§ 256 Abs. 1 ZPO). Diese Auffassung trifft nicht zu. War die Feststellungsklage bei Klageerhebung zulässig, wogegen keine Bedenken bestehen, so braucht die klagende Partei im Prozeß nicht auf die Leistungsklage überzugehen (vgl. die Nachweise bei Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 256 Anm. 5 Stichwort: Leistungsklage).
2.
Ein Übergang zur Leistungsklage ist auch nicht deswegen geboten, weil die Klägerin am 11. Januar 1990 das 60. Lebensjahr vollendet hat. Damit könnte ein Versorgungsfall in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 25 AVG) und in dem betrieblichen Versorgungswerk der Beklagten eingetreten sein; ggf. könnte die Klägerin die Betriebsrente auch vorzeitig nach § 6 BetrAVG beanspruchen. Es gilt jedoch auch in diesem Zusammenhang das vorstehend Ausgeführte: Die ursprünglich zulässige Feststellungsklage wird nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin inzwischen ihre Forderung berechnen könnte. Zudem würde, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, schon mit einer Feststellung der Streit der Parteien endgültig bereinigt. Wenn festgestellt wird, welche der umstrittenen Versorgungsordnungen für die Klägerin gilt und - ggf. - welche Billigkeitsentscheidung zu ihren Gunsten getroffen werden muß, bedarf es nur noch der Umsetzung des Anspruchs in einen Geldbetrag, der aus den persönlichen Daten der Klägerin zu ermitteln wäre.
II.
Die Betriebsrente der Klägerin ist nach der PV 1980 zu berechnen. Diese hat die RGO 1977 wirksam abgelöst. Auszugehen ist von der rechtlichen Beurteilung des Senats im Urteil vom 17. März 1987 (aaO). Hieran ist auch das Revisionsgericht selbst gebunden (GemSOGB BGHZ 60, 392 [BGH 06.02.1973 - GmG-OBG - 1/72] = AP Nr. 1 zu § 4 RsprEinhG).
1.
In seinem Urteil vom 17. März 1987 hat der Senat im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt, daß Betriebsvereinbarungen durch nachfolgende Betriebsvereinbarungen abgelöst werden können. Die ablösende Regelung unterliegt einer Billigkeitskontrolle, soweit sie bereits begründete Rechte der Arbeitnehmer einschränkt (zu II 1 der Gründe). Der Senat hat diese Billigkeitskontrolle näher konkretisiert. Er hat dargestellt, daß der zur Zeit der Ablösung erdiente und nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechnete Teilbetrag am stärksten geschützt ist und nur aus zwingenden Gründen geschmälert werden darf (zu II 2 der Gründe).
Geschützt sind aber auch die Zuwächse einer dynamisch ausgestalteten Versorgungsanwartschaft: Für den Eingriff in variable dienstzeitunabhängige Steigerungen, die bis zur Ablösung zeitanteilig erdient sind, bedarf es triftiger Gründe; nichts anderes gilt, wenn in Gesamtversorgungssystemen der Maßstab der von den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung abhängigen "Versorgungslücke" abgelöst und durch ein dienstzeit- und endgehaltsabhängiges Versorgungssystem ersetzt werden soll (zu II 3 der Gründe). Am wenigsten schutzwürdig sind noch nicht erdiente, von weiterer Dienstzeit abhängige Steigerungsraten; in sie darf schon aus sachlichen Gründen eingegriffen werden (zu II 4 der Gründe). Da das erste Berufungsurteil eine Billigkeitsprüfung nach diesen Maßstäben nicht vorgenommen hatte und der hierfür maßgebliche Sachverhalt nicht aufgeklärt war, hat der Senat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat diese Prüfung nunmehr nachgeholt.
2.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, daß die Neuregelung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes wahrt und daher der vom Senat geforderten Billigkeitskontrolle standhält.
a)
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die PV 1980 den ratierlich berechneten Teilbetrag, den die Klägerin im Zeitpunkt der Ablösung erdient hatte, nicht schmälert. Danach betrug der Teilbetrag nach der RGO 1.977.132,01 DM, während sich nach der PV 1980 ein Betrag von mindestens 171,31 DM ergab. Die Klägerin hat diese Feststellungen in der Revision nicht angegriffen. Von ihnen ist daher auszugehen (§ 561 Abs. 2 ZPO). Da in diesen Teilbetrag nicht eingegriffen wurde, kommt es entgegen der Auffassung der Revision auch nicht darauf an, ob bei der Beklagten schon 1980 eine konkursgleiche wirtschaftliche Notlage vorlag.
b)
Zu der Frage, ob die Beklagte triftige Gründe hatte, um in die variable Entwicklung des Gesamtversorgungsbedarfs eines Gesamtversorgungssystems eingreifen zu können, hat das Berufungsgericht ebenfalls ausreichende Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht ist, gestützt auf das schriftliche Gutachten der H -Revision sowie auf die Aussagen der sachverständigen Zeugen Dr. W und F, zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die Beklagte bereits im Jahre 1980 in einer höchst angespannten wirtschaftlichen Situation befand. Das Berufungsgericht kennzeichnet die wirtschaftliche Lage der Beklagten als "desolat" und kommt zu dem Schluß, daß sich die Lage der Beklagten ohne durchgreifende Maßnahmen nur noch verschlechtern konnte; die Beklagte habe sich ohne erhebliche Einsparungen der Konkursreife genähert. Die Kostensenkung bei der Versorgung der Mitarbeiter sei aus damaliger Sicht als geeignetes und angemessenes Mittel erschienen, zum Fortbestand des Unternehmens einen wichtigen Beitrag zu leisten.
Auch diese Feststellungen hat die Klägerin in der Revisionsinstanz nicht angegriffen. Es mag zutreffen, wie die Revision der Klägerin hervorhebt, daß die Beklagte seinerzeit zwar andere Gesichtspunkte zur Begründung der Änderung des Versorgungswerks in den Vordergrund gestellt hat; die Beklagte hatte jedoch stets auf die für sie nicht tragbare Kostenbelastung und die Ausweitung der Versorgungslast durch das 20. und 21. Rentenanpassungsgesetz hingewiesen. Deshalb ist der Senat schon in seinem Urteil vom 17. März 1987 auf diese Frage eingegangen. Die nunmehr vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedenfalls die Annahme, daß die Notwendigkeit von Einsparungen auch bei der Versorgung der Mitarbeiter eine Dringlichkeit angenommen hatte, die den Eingriff in die zeitanteilig erdiente Versorgungsdynamik zuließ. Die Beklagte war daher berechtigt, die Versorgung ihrer Mitarbeiter von dem bisherigen Gesamtversorgungssystem zu lösen und diese mit dem Ziel der Kostensenkung durch das endgehalts-und dienstzeitabhängige System der PV 1980 zu ersetzen.
c)
Hiernach hat das Berufungsgericht auch zu Recht angenommen, daß die Beklagte nach dem Maßstab des sachlichen Grundes berechtigt war, die rein dienstzeitabhängigen Steigerungen, die in der RGO 1977 vorgesehen waren, zu kürzen.
3.
Das Berufungsgericht hat entschieden, der Klägerin seien trotz Vorliegens triftiger Gründe die Steigerungsraten zu erhalten, die sie bis zum Abschluß der ablösenden Betriebsvereinbarung am 30. September 1980 erdient hatte. Diese Auffassung trifft nicht zu. Das Berufungsgericht ist hier einem Mißverständnis erlegen. Das rügt die Revision der Beklagten zu Recht:
Richtig ist, daß Steigerungsraten, die auf variablen nicht dienstzeitabhängigen Faktoren beruhen, bis zur Ablösung einer Versorgungsordnung zeitanteilig erdient werden können (vgl. außer dem Urteil des Senats vom 17. März 1987, aaO; BAGE 49, 57 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen). Liegen aber, wie im Streitfall vom Berufungsgericht festgestellt, triftige Gründe vor, so läßt deren Gewicht es gerade zu, die dienstzeitunabhängigen Zuwächse zu schmälern. Es handelt sich bei diesen Zuwächsen nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, um den erdienten Teilwert, der gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den Zeitpunkt der Ablösung mit einem Festbetrag berechnet werden kann. Die erdienten Zuwächse genießen anders als dieser Teilwert auch nicht den Schutz der gesetzlichen Insolvenzsicherung (§ 7 Abs. 2 Satz 3, § 2 Abs. 5 BetrAVG). Gerade wegen dieses geringeren Schutzes müssen im Vergleich zu Eingriffen in den erdienten Teilbetrag schon triftige Gründe ausreichen, um die "erdiente Dynamik" zu kürzen.
III.
In dem Urteil vom 17. März 1987 (aaO) hat der Senat unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung dargelegt, daß ablösende Betriebsvereinbarungen eine Härteklausel enthalten müssen, die verhindert, daß Arbeitnehmer in ungewöhnlichen Sonderfällen, die eine abstrakte Regelung nicht zu erfassen vermag, unbillig hart betroffen werden (zu III der Gründe). Dazu bestand Anlaß, weil die Klägerin geltend gemacht hatte, sie habe lange in Betrieben ihrer Familie mitgearbeitet und sei deshalb nicht sozialversichert gewesen. Da gemäß § 17 PV 1980 der für Härtefälle zuständige Pensionsausschuß zwar den Fall der Klägerin geprüft und einen Härtefall verneint hatte, die Erwägungen des Pensionsausschusses aber nicht vorgetragen waren, hat der Senat auch insoweit weitere Feststellungen für erforderlich gehalten. Der Senat hat insbesondere darauf hingewiesen, daß dargelegt werden müsse, warum die Klägerin nicht auf andere Weise für ihr Alter Vorsorge getroffen habe, wenn sie schon nicht sozialversichert gewesen sei. Das zweite Berufungsverfahren hat nicht ergeben, daß der Klägerin ein Härteausgleich zuzubilligen ist:
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Sachvortrag der Klägerin bis zum Revisionsurteil vom 17. März 1987 rechtfertige für sich allein nicht die Annahme eines Härtefalls. Im anschließenden zweiten Berufungsverfahren sei die Klägerin hierauf nicht mehr eingegangen. Nachdem das Revisionsgericht alle entscheidungserheblichen Fragen aufgezeigt und sich auch mit der Frage einer individuellen besonderen Härte im Falle der Klägerin auseinandergesetzt habe, sei es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, den Parteien von sich aus zu allen Details weiteren Sachvortrag aufzugeben.
Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Es wäre Sache der Klägerin gewesen darzulegen, daß sie durch die neue Versorgungsordnung besonders hart und in einer Weise getroffen wurde, die von der Neuregelung nicht beabsichtigt war.
Die von der Revision gegen diese Auffassung erhobenen Angriffe sind unbegründet. Die Klägerin hat im zweiten Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht, die PV 1980 führe in ihrem Fall zu einer besonderen unbilligen Härte. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, ob und ggf. warum sie in der Zeit ihrer Familienmitarbeit nicht Vorsorge für ihre Versorgung im Alter getroffen habe und aus welchen Gründen der Pensionsausschuß der Beklagten für sie einen Härtefall hätte anerkennen müssen.
1.
Die Revision rügt, die prozeßleitende Verfügung des Kammervorsitzenden vom 16. Juli 1987, die Sache "i.S.d. Urteils vom 17. März 1987 vorzubereiten", sei der Klägerin nicht zugegangen. Dieser Einwand trifft nicht zu. Der Kammervorsitzende hatte mit gleicher Verfügung Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 12. November 1987 bestimmt und die Klägerin hierzu geladen. Für die vorbereitende Stellungnahme hatte der Kammervorsitzende den Parteien eine Ausschlußfrist bis zum 15. September 1987 gesetzt. Der damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 10. September 1987 gebeten, diese Frist bis zum 10. Oktober 1987 zu verlängern. Er hat also die Verfügung des Kammervorsitzenden, die allerdings mit dem Datum des 3. August 1987 abging, auch erhalten.
Zudem kommt es auf die Einzelheiten dieses Vorgangs nicht an. Das Berufungsgericht betont in dem nunmehr angefochtenen Urteil zu Recht, daß auch nach der Zurückverweisung eines Rechtsstreits durch das Revisionsgericht die Parteien des Rechtsstreits die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vorzutragen haben. Die Pflicht der Gerichte für Arbeitssachen zur Beschleunigung des Verfahrens (§ 9 Abs. 1, § 56 ArbGG) entbindet die Parteien von dieser Pflicht nicht. Hier hat die erste mündliche Verhandlung des Berufungsgerichts nach zahlreichen Fristverlängerungen auf Antrag beider Parteien und wiederholter Terminsverlegung am 13. April 1989 stattgefunden. Es erging ein Beweisbeschluß. Der Termin zur Beweisaufnahme fand am 4. Juli 1989 statt. Das Berufungsgericht bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung zunächst auf den 14. Juli 1989 und dann auf den 28. August 1989. Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der einzige Schriftsatz der Klägerin mit sachlichem Inhalt vom 14. April 1988 auf die Frage einer individuellen Härte nicht eingeht.
2.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision weiter, das Berufungsgericht habe in eine nähere Prüfung eines Härtefalls eintreten müssen, weil schon vor dem Revisionsurteil vom 17. März 1987 vorgetragen worden sei, die Aussicht der Klägerin auf eine Gesamtversorgung nach der RGO 1977 sei durch die PV 1980 von 2.450,00 DM um 538,00 DM auf 1.912,00 DM verringert worden. Das rechtfertigt aber nach der Auffassung des Senats, wie sie dem Urteil vom 17. März 1987 zugrunde liegt, für sich allein gerade nicht die Annahme einer individuellen Härte. Träfe die Ansicht der Klägerin zu, hätte der Senat keinen Anlaß gehabt, auch in diesem Zusammenhang weitere Aufklärung zu fordern. Hierzu beizutragen war aber zunächst Aufgabe der Klägerin. § 139 ZPO ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt. Aus dem Urteil des Senats vom 17. März 1987 (zu III der Gründe) war klar ersichtlich, daß jede Prüfung eines Härtefalls zunächst einmal voraussetzte, daß die Situation der Versorgung der Klägerin insgesamt dargestellt werden mußte. Überdies läßt sich diese Situation auch nicht dem Vorbringen der Klägerin in dem jetzigen Revisionsverfahren entnehmen.
Dr. Wittek,
Kremhelmer,
Dr. Hromadka,
Arntzen