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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.1982, Az.: IVa ZB 5/82

Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen einen Beschluss, welcher eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss verwirft; Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers; Annahme der Kenntnis eines Anwalts von der juristischen Sinnbedeutung einer Gegenvorstellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1982
Aktenzeichen
IVa ZB 5/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 12505
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 02.02.1982

Fundstelle

  • VersR 1982, 598

Amtlicher Leitsatz

Zur begrifflichen Abgrenzung von sofortiger Beschwerde und Gegenvorstellung.

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Rassow
am 17. März 1982
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Februar 1982 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I.

Der Beklagte hat mit einem am 20. November 1981 eingegangenen Schriftsatz Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Am 28. Dezember 1981 hat der Geschäftsstellenbeamte des Berufungsgerichts dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mitgeteilt, daß noch keine Berufungsbegründung vorliege. Daraufhin ist am 11. Januar 1982 die Berufungsbegründung eingereicht und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht worden.

2

Durch Beschluß vom 18. Januar 1982 hat das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beschluß ist dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 28. Januar 1982 zugestellt worden (Bl. 110 d.A.). Am 1. Februar 1982 ging beim Berufungsgericht ein vom 29. Januar 1982 datierender Schriftsatz ein, der mit den Worten beginnt:

"In Sachen Bonkat ./. Schmidt trage ich zum Nichtverschulden des unterzeichnenden Rechtsanwalt an der Fristversäumung noch folgendes vor:"...

3

Handschriftlich war über das Rubrum das Wort "Gegenvorstellung" gesetzt worden. Durch Beschluß vom 2. Februar 1982 hat das Berufungsgericht die Gegenvorstellung "als unzulässig verworfen", weil gegen den Beschluß vom 18. Januar 1982 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde stattfinde und daher eine Gegenvorstellung nicht statthaft sei. Am 12. Februar 1982 ging beim Oberlandesgericht ein Schriftsatz vom 11. Februar 1982 mit folgendem Wortlaut ein:

"In Sachen ...

lege ich gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 2.02.1982 sofortige Beschwerde ein. Soweit im Zusammenhang mit der "Gegenvorstellung" von der Unzulässigkeit einer solchen Gegenvorstellung ausgegangen wird, hätte die Gegenvorstellung als sofortige Beschwerde ausgelegt werden müssen. Ich bitte das Gericht zu prüfen, ob nicht insoweit die "Gegenvorstellung" als sofortige Beschwerde zu werten ist."

4

II.

1.

Gegen zivilprozessuale Beschlüsse des Oberlandesgerichts findet eine Beschwerde nur in den in § 567 Abs. 3 Satz 2 genannten Fällen statt. Beschlüsse, durch die die Gegenvorstellung gegen einen Beschluß verworfen wird, gegen den die sofortige Beschwerde stattfindet, unterliegen weder der sofortigen Beschwerde noch einem anderen Rechtsmittel. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher, soweit sie sich gegen den Beschluß vom 2. Februar 1982 richtet, nicht statthaft.

5

2.

Für das Rechtsmittel fehlt es auch an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Beschwerdeführer will erreichen, daß sein Schriftsatz vom 29. Januar 1982 als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 18. Januar 1982 aufgefaßt wird. Hierzu ist Jedoch eine Aufhebung des Beschlusses vom 2. Februar 1982 nicht erforderlich. Wenn der Schriftsatz vom 29. Januar 1982 tatsächlich als sofortige Beschwerde anzusehen wäre, hätte der Bundesgerichtshof über sie zu entscheiden; der Umstand, daß das Berufungsgericht - mit Recht - eine Aufhebung dieses Beschlusses abgelehnt hat, kann ihn daran nicht hindern.

6

3.

Als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 18. Januar 1982 kann der Schriftsatz vom 11. Februar 1982 nicht aufgefaßt werden. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen den Beschluß vom 2. Februar 1982. Daß dies kein Versehen war, zeigt die Beschwerdebegründung, in der sich der Anwalt des Beschwerdeführers ausschließlich mit dem Inhalt des Beschlusses vom 2. Februar 1982 auseinandersetzt. Selbst wenn man es aber für zulässig halten sollte, den Schriftsatz in eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 18. Januar 1982 umzudeuten, wäre diese unzulässig; denn die zweiwöchige Rechtsmittelfrist war bereits am 11. Februar 1982 abgelaufen.

7

4.

Der Beklagte hätte die Beschwerdefrist allerdings dann gewahrt, wenn der Schriftsatz vom 29. Januar 1982 als sofortige Beschwerde aufgefaßt werden könnte. Ob das der Fall ist, hat, wie oben unter Ziffer 2 ausgeführt, der Senat von Amts wegen zu prüfen. Die Frage ist zu verneinen. Für die formgerechte Einlegung des Rechtsmittels ist zwar der Gebrauch des Ausdrucks "Beschwerde" oder "sofortige Beschwerde" nicht unbedingt erforderlich. Im vorliegenden Fall ging aber der Wille des Beklagten ersichtlich dahin, daß der Beschluß vom 18. Januar 1982 nur vom Oberlandesgericht und nicht auch vom Bundesgerichtshof nachgeprüft werde. Sein Anwalt hat den Schriftsatz vom 29. Januar 1982 als "Gegenvorstellung" bezeichnet. Dieses Wort hat im Juristischen Sprachgebrauch einen fest umrissenen Sinn: Man versteht darunter eine Eingabe, durch die ein Gericht veranlaßt werden soll, eine von ihm erlassene Entscheidung abzuändern. Von einem Rechtsanwalt muß angenommen werden, daß ihm der begriffliche Gegensatz zwischen einer Gegenvorstellung und einem Rechtsmittel bekannt ist. Bezeichnet er einen Schriftsatz ausdrücklich als "Gegenvorstellung", so muß daraus entnommen werden, daß er die Sache nicht an die höhere Instanz bringen will.

Dr. Hoegen
Dehner