Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 29.07.1991, Az.: 1 BvR 868/90
Eigentumsgarantie; Gewerblicher Rechtsschutz; Haftungsbegründender Eingriff in Gewerbebetrieb; Eingriff in Substanz
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 29.07.1991
- Aktenzeichen
- 1 BvR 868/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12392
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1991, 1253-1254 (Volltext mit red. LS)
- NJW 1992, 36-37 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1992, 159 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Beschaffenheit und Zusammensetzung eines Produkts, die nicht als Patent- und Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder Warenzeichen i. S. eines Ausschließlichkeitsersatz einer Person zugeordnet sind, unterfallen nicht dem Schutzbereich des Art. 14 I GG.
2. Es verstößt nicht gegen Art. 14 I 2 GG, daß nach Auffassung des BGH ein haftungsbegründender Eingriff in einen Gewerbebetrieb erst dann erfolgt, wenn in die Substanz des Gewerbebetriebs eingegriffen wird, nicht jedoch schon dann, wenn lediglich auf die Ausgestaltung eines Produktes Einfluß genommen wird, ohne daß dies zu einer Erdrosselung des Betriebes führt.