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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1963, Az.: Ia ZR 128/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1963
Aktenzeichen
Ia ZR 128/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14282
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Düsseldorf - 09.02.1962

Prozessführer

des Ingenieurs Otto K., F./B. L.straße ...,

Prozessgegner

die Firma U. R. Br. AG., We., vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. jur. Werner S. und Dr.-Ing. Kurt W.,

hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Spreng, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Schneider

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9. Februar 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten DM 14.495,- nebst Zinsen mit der Behauptung, der Beklagte schulde diesen Betrag als Entgelt für die Übertragung von Rechten aus Patenten und Patentanmeldungen.

2

Die Parteien haben gemeinsam mehrere Erfindungen auf dem Gebiete der Entsäuerung und Belüftung von Industrie- und Gebrauchswässern sowie ein Verfahren und Vorrichtungen zur Erhaltung des Bruches in Erdöl- und Erdgaslagerstätten zum Patent angemeldet und auch ein Patent erhalten. Mit zwei getrennten Schreiben vom 26. September 1958 bot die Klägerin dem Beklagten auf Grund eines Abkommens aus dem Jahre 1953 ihren Anteil an den Schutzrechten an. Am 14. November 1958 fand in den Geschäftsräumen der Klägerin eine Besprechung zwischen dem Vorstandsmitglied der Klägerin, Dr. W. und dem Beklagten statt, an der auch der Leiter der Patentabteilung der Klägerin, Dr. Sch.-Be., teilnahm. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1958 übersandte die Klägerin dem Beklagten zwei Vertragsurkunden "über die ... vereinbarte Patentübernahme sowie über die Zahlung der bisher angefallenen Umräumkosten ...". In seinem Schreiben vom 23. Februar 1959 an den Beklagten nahm Dr. W. als Vorstandsmitglied der Klägerin Bezug auf die "festen Absprachen", die im Schreiben der Klägerin vom 23. Dezember 1958 "fixiert" seien. Er bemerkte u.a., es berühre ihn eigentümlich, daß der Beklagte dieses Schreiben nicht beantwortet habe.

3

Die Klägerin hat geltend gemacht, im Laufe der Besprechung vom 14. November 1958 hätten die Parteien eine Vereinbarung dahingehend getroffen, daß sie, die Klägerin, ihre Rechte aus den Patenten und Patentanmeldungen auf den Beklagten übertrage, wobei sie darauf verzichtet habe, als Mitanmelderin der Patente genannt zu werden. Als Entgelt für die Übertragung der Rechte habe sich der Beklagte verpflichtet, von den bisher entstandenen und gezahlten Patentkosten den auf sie, die Klägerin, entfallenden Anteil in Höhe von DM 14.495,- zu übernehmen und sie an den Einnahmen aus den Erfindungen zu beteiligen. Im unmittelbaren Anschluß an die erwähnte Besprechung habe, so hat die Klägerin weiter vorgetragen, eine weitere Unterredung zwischen Dr. Sch.-Be. und dem Beklagten unter Heranziehung des Assessors Sa. von der Rechtsabteilung der Klägerin stattgefunden. Bei dieser Unterredung seien die einzelnen Punkte des Vertrages nochmals durchgesprochen worden. Da in der Zeit dieser Unterredung keine Schreibkräfte mehr zur Verfügung gestanden hätten, sei das Ergebnis von Assessor Sa. handschriftlich festgehalten worden. Auf Grund dieser Aufzeichnungen habe sie, die Klägerin, dann die dem Beklagten am 23. Dezember 1958 zur Unterschrift übersandte Vertragsurkunde erstellt. Die mündliche Absprache sei jedoch, so macht die Klägerin geltend, nach dem Willen der Vertragsteile für beide Parteien bereits verbindlich gewesen, die Beurkundung des Vertrages sei lediglich zu Beweiszwecken erfolgt. Der Beklagte sei denn auch in der Folgezeit wiederholt als Inhaber der gesamten Patentrechte aufgetreten, ohne auf die angebliche Unwirksamkeit der mündlichen Vereinbarung hinzuweisen. Schließlich hat die Klägerin noch vorgetragen, daß es sich bei der mit Schreiben vom 23. Dezember 1958 übersandten weiteren Vertragsurkunde um einen gleichfalls am 14. November 1958 abgeschlossenen Vertrag über die Sicherungsübereignung von Geräten und die Erstattung von Lagerkosten für Geräte gehandelt habe, die der F. Tiefbohranstalt und Pumpenbau, vorm. Gebr. G., Inhaber A. K., gehört und auf ihrem, der Klägerin, Gelände gelagert hätten.

4

Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 14.495,- nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Februar 1959 zu zahlen.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat u.a. geltend gemacht, am 14. November 1958 habe nur eine "persönliche Vorbesprechung" stattgefunden; eine Einigung sei nicht erzielt worden. Bei den Verhandlungen habe es sich nur um die Skizzierung eines Entwurfes gehandelt, der erst nach schriftlicher Festlegung und Unterzeichnung durch die Parteien habe bindend werden sollen. Er, der Beklagte, habe sich bei den Verhandlungen ausbedungen, daß alle Abmachungen schriftlich festgehalten würden, damit er sie zunächst seinen Juristen zeigen könne. Die Besprechung zwischen Dr. W. und ihm sei überdies als einheitliches Ganzes anzusehen, so daß die zu einzelnen Punkten abgegebenen Erklärungen keine selbständige Bedeutung hätten. Gegenstand der Besprechung vom 14. November 1958 sei nicht der Abschluß von zwei Verträgen, sondern die Erörterung mehrerer Punkte einer generellen Übereinkunft gewesen. Über verschiedene Punkte sei indessen keine Einigung erzielt worden.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Angestellten der Klägerin Dr. Sch.-Be. und Assessor Sa. als Zeugen. Es hat alsdann den Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt.

8

Die vom Beklagten dagegen eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht nach Vernehmung des Vorstandsmitglieds der Klägerin, Dr. W., als Partei und des Angestellten der Klägerin, Dr. Sch.-Be., als Zeuge zurückgewiesen worden.

9

Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist am 14. November 1958 zwischen den Parteien eine mündliche Einigung dahingehend zustandegekommen, daß die Klägerin ihre Rechte an den Patentanmeldungen bzw. Patenten auf den Beklagten übertrug, wobei sie damit einverstanden war, daß sie in noch erfolgenden Patentanmeldungen als Mitinhaberin nicht genannt werde. Demgegenüber verpflichtete sich der Beklagte, von den bisher entstandenen und gezahlten Patentkosten den auf die Klägerin entfallenden Anteil von DM 14.495,- zu übernehmen und die Klägerin teilweise an dem Erlös aus der Verwertung der Erfindungen zu beteiligen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß diese am 14. November 1958 mündlich getroffenen Vereinbarungen endgültigen Charakter hatten und zu ihrer Gültigkeit keiner schriftlichen Niederlegung mehr bedurften.

11

Das Berufungsgericht trifft diese Feststellung auf Grund der nach seiner Auffassung glaubhaften Aussagen der Zeugen Dr. Sch.-Be. und Sa. sowie des Vorstandsmitglieds der Klägerin Dr. W.. Unterstützend zieht das Berufungsgericht für seine Annahme, daß der Beklagte den mit der Klage geltend gemachten Betrag auf Grund bindender mündlicher Vereinbarung vom 14. November 1945 schulde, die Tatsache heran, daß die Klägerin dem Beklagten zuvor mit ihren beiden Schreiben vom 26. September 1958 ihren Anteil an den Schutzrechten zum Kaufe angeboten und damals schon ihre Auslagen - bei Außerachtlassung eines anderweit verrechneten Betrages von DM 300,- - auf insgesamt DM 14.495,-, d.i. die Klagesumme, beziffert hatte. Nach den Feststellungen, des Berufungsgerichts kehrt der gleiche Betrag (in zwei Teilbeträgen) in den Notizen wieder, die sich sowohl der Beklagte als auch der Vertreter der Klägerin, Dr. Wissel, bei der Besprechung an 14. November 1958 gemacht haben. Aus diesen Notizen geht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts u.a. auch hervor, daß der Betrag am 14. Februar 1959, also genau 3 Monate später, fällig sein sollte. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sprechen außerdem die gesamten Umstände dafür, daß die Vereinbarungen hinsichtlich der Übertragung der Patente am 14. November 1958 mündlich zustandegekommen sind. Insoweit weist der Berufungsrichter insbesondere darauf hin, daß auf seiten der Klägerin das Vorstandsmitglied Dr. W. mitgewirkt und verbindlich für die Klägerin gesprochen habe, nachdem die Abmachungen inhaltlich schon durch die beiden erwähnten Schreiben vom 26. September 1958 vorbereitet gewesen seien; auch der Beklagte habe für seine Person bei der Übertragung der Patente ohne weiteres rechtswirksam abschließen können, ohne die Genehmigung dritter Personen einholen zu müssen.

12

Das Berufungsgericht untersucht des weiteren, ob eine vertragliche Bindung etwa deshalb nicht erzeugt worden sei, weil sich die Vertragsparteien nicht über alle Punkte geeinigt hätten, die nach der Erklärung auch nur einer Partei hätten geregelt werden sollen (§154 Abs. 1 BGB). Es führt hierzu aus, selbst wenn bei der Besprechung von 14. November 1958 zwischen Dr. W. und dem Beklagten über einige Punkte, wie z.B. über den Gerichtsstand, nichts vereinbart worden sei, ändere dies nichts daran, daß beide Vertragsparteien sich über die oben erwähnten wesentlichen Punkte hinsichtlich der Übertragung der Patente einig gewesen seien. Dabei sei von keiner Seite zum Ausdruck gebracht worden, daß der Vertrag etwa erst dann Zustandekommen solle, wenn auch in Nebenpunkten über alle Einzelheiten eine Einigung erzielt worden sei.

13

Schließlich könne sich der Beklagte auch nicht, so heißt es in dem angefochtenen Urteil weiter, darauf berufen, daß Gegenstand der Besprechung vom 14. November 1958 nicht der Abschluß von zwei Verträgen, sondern die Erörterung mehrerer Punkte "einer generellen Übereinkunft" gewesen sei. Es sei zwar, so führt der Berufungsrichter hierzu aus, richtig, daß die Parteien bei der fraglichen Besprechung die Punkte in der Reihenfolge erörtert hätten, wie sie gerade anfielen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Angelegenheiten zwischen den Parteien selbst oder um Fragen gehandelt habe, die die Firma F. Tiefbohrenstalt und Pumpenbau betrafen, trotzdem handele es sich aber in Wirklichkeit um zwei Verträge, und zwar den Patentübertragungsvertrag zwischen den Parteien selbst und einen weiteren Vertrag zwischen der Klägerin und der Firma F. Tiefbohranstalt, deren Inhaber die Mutter des Beklagten sei. Insoweit sei der Beklagte nur als Vertreter seiner Mutter aufgetreten. Es könne deshalb, so meint das Berufungsgericht, in diesem Rechtsstreit auf sich beruhen, ob sich die Parteien am 14. November 1958 auch hinsichtlich der sog. "Umräumkosten" oder "Lagerkosten" geeinigt hätten. Auf jeden Fall, so stellt das Berufungsgericht fest, sei eine Einigung über die wesentlichen Punkte der Patentübertragung zustandegekommen, wobei der Beklagte selbst nicht bestreite, daß er bereit gewesen sei, hierfür DM 14.495,- zu zahlen. Die Klägerin habe deshalb, so heißt es in der Begründung des angefochtenen Urteils weiter, mit Recht zwei gesonderte Vertragsurkunden angefertigt. Dabei gehe aus der vom Beklagten vorgelegten Vertragsurkunde klar hervor, daß hier nicht etwa der Beklagte, sondern die "Firma F. Tiefbohranstalt und Pumpenbau, vorm. Gebr. G. - Inhaber A. K." Vertragspartnerin der Klägerin sei. Selbst wenn sich demnach, so heißt es weiter, die Vertragsparteien des zweiten Vertrages nicht über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben sollten, könne dies die Gültigkeit des Patentübertragungsvertrages nicht berühren.

14

Schließlich führt der Berufungsrichter noch aus, auch das spätere Verhalten des Beklagten spreche für die Ansicht, daß der Patentübertragungsvertrag wirksam zustandegekommen sei. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Schriftwechsel (grauer Halbhefter) ergebe sich, daß sich der Beklagte nach dem 14. November 1958 so habe behandeln lassen, als habe er die fraglichen Patente auf Grund des Patentübertragungavertrages wirksam übernommen. Dies gehe, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, einmal daraus hervor, daß er die Gebührenrechnungen für die Patente entgegengenommen und auch bezahlt habe. Zum anderen habe die Klägerin mehrfach verschiedenen Patentanwälten mitgeteilt, daß sie die fraglichen Patente auf den Beklagten übertragen habe. Abschriften dieser Schreiben habe sie jeweils dem Beklagten zugehen lassen. Der Beklagte habe aber nicht behauptet, daß er hiergegen etwas unternommen oder gar die in Betracht kommenden Patentanwälte darauf hingewiesen habe, daß die Übertragung der Patente nicht wirksam erfolgt sei.

15

II.

1.

a)

Der Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß Gegenstand der Besprechung vom 14. November 1958 nicht der Abschluß von zwei Verträgen, sondern die Erörterung mehrerer Punkte "einer generellen Übereinkunft" gewesen sei, weil jedenfalls eine Einigung über die wesentlichen Punkte der Patentübertragung erzielt worden sei. Die Revision rügt insoweit Verletzung des §154 Abs. 1 BGB durch Nichtanwendung.

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Im wesentlichen macht die Revision hierzu geltend: Die Erwägung des Berufungsgerichts, es habe sich in Wirklichkeit um zwei Verträge gehandelt und mangelnde Einigung im Rahmen des einen berühre die Gültigkeit des anderen nicht, erweise sich als Rechtsfehler. Inhalt des §154 BGB sei, so führt die Revision aus, der Rechtssatz, daß, solange, sich die Parteien nicht über alle Punkte eines Vertrages geeinigt hätten, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Einigung getroffen werden solle, im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen sei. Dem Berufungsgericht sei, so meint die Revision, entgangen, daß die Auslegungsregel auch dann gelte, wenn es sich um einen einheitlichen Gesamtvertrag handele. Der Beklagte habe sich aber darauf berufen, daß Gegenstand der Erörterung am 14. November 1958 nicht der Abschluß von zwei Verträgen gewesen sei, sondern "die Erörterung mehrerer Punkte einer generellen Übereinkunft". Alle Punkte, über die man sich habe einigen wollen, seien "unter sich gleichrangig" gewesen, wie sich auch aus den Notizen des Dr. W. und des Beklagten ergebe. Diesen Vortrag habe das Berufungsgericht unter Verstoß gegen §286 ZPO nicht beachtet. Aus diesem Vorbringen und der vom Berufungsgericht entgegen §286 ZPO nicht berücksichtigten Niederschrift über die Vernehmung des Beklagten und der Angestellten der Klägerin Dr. Sch.-Be. und Sa. in dem vor dem Landgericht Köln anhängigen Rechtsstreit 45 O 1/60 hätte der Berufungsrichter, so macht die Revision geltend, ohne weiteres entnehmen können, daß - ganz unbeschadet seiner Feststellung über "zwei Verträge" - nach dem Willen nicht nur der Partei U., sondern auch des Beklagten eine Gesamtbereinigung vorgesehen gewesen sei. Dann aber sei, sofern sich die Vertragsparteien des zweiten Vertrages nicht über alle wesentlichen Punkte geeinigt hätten, was das Berufungsgericht unterstellt habe, §154 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Patentübertragungsvertrag anzuwenden. Die Revision beruft sich hierbei auf eine bei Erman-Hefermehl, Kommentar zum BGB, Anm. 2 zu §154 BGB mitgeteilte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (HEZ 1 Nr. 26).

17

b)

Die von der Revision erhobenen Rügen konnten keinen Erfolg haben. Der Revision kann nicht darin beigestimmt werden, das Berufungsgericht habe §154 Abs. 1 BGB durch Nichtanwendung verletzt.

18

Soweit der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Patentübertragungsvertrag in Rede steht, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt hat, die Parteien hätten sich ungeachtet etwa noch offener Nebenpunkte, wie z.B. des Gerichtsstands, über die wesentlichen Punkte der Patentübertragung geeinigt. Da §154 Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich "im Zweifel" gilt, steht es den Parteien frei, vorerst über gewisse Punkte eines Vertrages eine Einigung zu treffen und andere Punkte einer späteren Regelung vorzubehalten (vgl. BGH LM Nr. 1 zu §154 BGB mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision insoweit auch nicht besonders angegriffen.

19

Entgegen der Meinung der Revision begegnet es aber auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die Gültigkeit des Patentübertragungsvertrages im Hinblick auf §154 Abs. 1 Satz 1 BGB auch nicht für den Fall in Zweifel gezogen hat, daß sich die Parteien des zwischen der Klägerin und der Firma F. Tiefbohranstalt und Pumpenbau vorm. Gebr. G. - Inhaber A. K. geschlossenen zweiten Vertrages nicht über alle wesentlichen Punkte dieser Übereinkunft geeinigt haben sollten. Es kann nicht als rechtlich fehlsam bezeichnet werden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß es sich um zwei selbständige Verträge und nicht, wie die Revision geltend macht, um einen einheitlichen Gesamtvertrag, auf den §154 Abs. 1 BGB Anwendung zu finden hätte, handelte. Um einen solchen Gesamtvertrag ging es allerdings bei der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (HEZ 1 Nr. 26). Die Beklagte jenes Rechtsstreits hatte Räume der damaligen Klägerin für ihre Fabrikation auf behördliche Weisung in Benutzung. Gegenstand der Regelung war die Frage eines Mietverhältnisses zwischen den Parteien sowie die Regelung der Mitbenutzung der Werkkantine und Werkküche, der Lieferung von Strom und Wasser und anderer Nebenpunkte. Ziel der Besprechungen war damals mithin die Regelung des ganzen beiderseitigen aus der Überlassung der Räume sich ergebenden Rechtsverhältnisses zwischen den gleichen Parteien. Im hier gegebenen Falle aber ging es einerseits um die Frage der Übernahme der Patente bzw. Patentanmeldungen durch den Beklagten persönlich und andererseits um die damit sachlich nicht unmittelbar zusammenhängende Frage der Regelung der durch die Gerätelagerung entstandenen Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Firma F. Tiefbohranstalt. Es handelt sich also, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, um selbständige Verträge, die je für sich der Beurteilung nach §154 BGB unterliegen. Darauf, ob, wie die Revision geltend macht, eine Gesamtbereinigung (generelle Übereinkunft) der Beziehungen der Klägerin einerseits und des Beklagten sowie der Firma F. Tiefbohranstalt andererseits vorgesehen war, kommt es daher nicht an. Die Absicht der Parteien mag auf eine solche Gesamtbereinigung gegangen sein; dies ändert jedoch nichts daran, daß der Abschluß von zwei selbständigen Verträgen erforderlich war. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Revision braucht daher nicht eingegangen zu werden. Denkbar wäre allerdings, daß das Zustandekommen des zweiten Vertrages oder bestimmte Abreden in diesem Vertrage von den Parteien des ersten Vertrages zur Bedingung für dessen Gültigkeit gemacht worden wäre. Dies hätte jedoch mit der Regelung des §154 BGB nichts zu tun. Eine dahingehende Behauptung hat der Beklagte überdies nicht aufgestellt. Es kann im Gegenteil dem Zusammenhalt der Ausführungen des Berufungsgerichts die ohne Rechtsverstoß getroffene tatrichterliche Feststellung entnommen werden, daß die Parteien die Regelung der Patentübertragung gegenüber der Regelung der sich aus der Gerätelagerung ergebenden Fragen für so wesentlich und vor allem der Regelung bedürftig hielten, daß, auch wenn eine "Gesamtbereinigung" beabsichtigt war, die Schlußfolgerung gerechtfertigt ist, daß nach dem Willen der Parteien der Patentübertragungsvertrag ohne Rücksicht auf die Einigung in den Fragen der Geräteüberlassung fest abgeschlossen sein sollte. Dafür sprechen übrigens gerade auch die von der Revision herangezogenen Stellen aus der Niederschrift des Landgerichts Köln vom 10. Mai 1960.

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2.

Hilfsweise rügt die Revision, auch §154 Abs. 2 BGB sei durch Nichtanwendung verletzt. Sie macht geltend, der Patentübertragungsvertrag sei mangels Wahrung der vereinbarten Schriftform (§§126, 127 BGB) nicht zustandegekommen.

21

Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage u.a. ausgeführt: Auf Grund der Beweisaufnahme im ersten und zweiten Rechtszuge stehe fest, daß die während der Besprechung vom 14. November 1958 getroffenen mündlichen Vereinbarungen hinsichtlich der Übertragung der Patente endgültigen Charakter gehabt und zu ihrer Gültigkeit keiner schriftlichen Niederlegung mehr bedurft hätten. Dies habe der Zeuge Dr. Sch.-Be. bei seiner Vernehmung im ersten Rechtszuge glaubhaft bekundet. Der Zeuge habe seine Aussage auch bei der Beweisaufnahme im zweiten Rechtszuge aufrechterhalten. Aus der Tatsache, daß beide Gesprächspartner sich während der Besprechung schriftliche Aufzeichnungen gemacht hätten, die in den wesentlichen Punkten übereinstimmten, könne außerdem geschlossen werden, daß eine Beurkundung des Vertrages nicht vorgesehen gewesen sei, so daß die Wirksamkeit auch nicht hiervon habe abhängen können. Dabei könne auf sich beruhen, ob es sonst allgemein üblich sei, Patentübertragungsverträge schriftlich abzuschließen. Hier sei auf jeden Fall Schriftform nicht vereinbart, so daß die mündlichen Abreden Geltung hätten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, daß der Vertrag erst durch die Beurkundung bei Assessor Sauer habe rechtswirksam werden sollen. Die vorgesehene schriftliche Niederlegung des Vertrages habe lediglich Beweiszwecken dienen und nicht etwa rechtsbegründend wirken sollen.

22

Die von der Revision gegen diese Feststellungen erhobenen Angriffe, mit denen sie im wesentlichen Verletzungen des §286 ZPO rügt, können keinen Erfolg haben.

23

Dies gilt zunächst von ihrem Vorbringen, die Feststellungen des Berufungsrichters seien schon deshalb rechtlich bedeutungslos, weil sie - auch hier in Verkennung des "einheitlichen Gesamtvertrages" - allein auf jenen Vertragsteil abhöben, der sich mit der Übertragung der Patente befasse. Da das Berufungsgericht, wie oben dargelegt, ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, daß es sich bei dem Patentüberlassungsvertrag um einen selbständigen Vertrag im Sinne des §154 BGB handelt, ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch bei der hier einschlägigen Frage auf die diesen Vertrag betreffenden Erklärungen und Vorgänge abgestellt hat.

24

Erfolglos bleiben muß auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen die §§282, 286 ZPO seine rechtliche Würdigung des Geschehensablaufs auf "Eindrücke" und "Auffassungen" der Zeugen gegründet. Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verstoßen habe, sind nicht gegeben. Aus den Ausführungen des Berufungsurteils ergibt sich, daß eine sachentsprechende Beurteilung der Beweisaufnahme stattgefunden hat. Daß das Berufungsgericht aus den Aussagen der als Zeugen bzw. Partei vernommenen Personen nicht die von der Revision gewünschten Folgerungen gezogen hat, liegt auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung.

25

Nicht begründet ist ferner die Rüge der Revision, es verstoße gegen die Denkgesetze, wenn das Berufungsgericht einerseits feststelle, hinsichtlich des Patentübertragungsvertrages sei auf jeden Fall die Schriftform nicht vereinbart worden, und andererseits ausführe, die vorgesehene schriftliche Niederlegung des Vertrages habe lediglich Beweiszwecken dienen sollen. Entgegen der Auffassung der Revision ist darin kein Widerspruch zu erblicken. Mit der erstgenannten Feststellung hat das Berufungsgericht ersichtlich sagen wollen, daß eine Beurkundung, die nach dem Willen der Parteien rechtserzeugenden Charakter haben solle, nicht vereinbart worden sei.

26

Aus der Tatsache, daß beide Gesprächspartner sich während der Besprechung schriftliche Aufzeichnungen machten, die Folgerung zu ziehen, daß eine Beurkundung des Vertrages nicht vorgesehen gewesen sei, ist allerdings, wie die Revision mit Recht geltend macht, bedenklich. Wie der Zusammenhang der Ausführungen des angefochtenen Urteils ergibt, waren die einschlägigen Erwägungen des Berufungsgerichte jedoch für die Beweiswürdigung nicht von entscheidender Bedeutung. Überdies hat das Berufungsgericht, was die Revision übersieht, dem Umstand besondere Bedeutung beigelegt, daß die Aufzeichnungen der Gesprächspartner in den wesentlichen Punkten übereinstimmten.

27

Darauf, daß der dem Schreiben der Klägerin vom 23. Dezember 1958 beigefügte Vertragstext von der Klägerin selbst nicht unterzeichnet war, und auf die daraus von dem Beklagten gezogenen Folgerungen ist der Berufungsrichter allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, in dem angefochtenen Urteil nicht eingegangen. Die Revision meint, wenn der Berufungsrichter den darauf gegründeten Argumenten des Beklagten Beachtung geschenkt hätte, sei für seine Beweiswürdigung, die vorgesehene schriftliche Niederlegung des Vertrages habe nur Beweiszwecken dienen sollen, kein Raum gewesen. Es besteht indessen kein Anlaß zu der Annahme, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten übersehen hätte. Die von dem Beklagten gezogenen Folgerungen sind im übrigen keineswegs zwingend. Insbesondere ist gegenüber der Auffassung des Beklagten, aus der Nichtunterzeichnung sei zu folgern, daß die Klägerin selbst nicht von der Verbindlichkeit des Inhaltes des Vertragstextes überzeugt gewesen sei, darauf hinzuweisen, daß die Klägerin im Begleitschreiben vom 23. Dezember 1958 von der "vereinbarten" Patentübernahme spricht. Daß der Berufungsrichter in den Gründen des Berufungsurteils nicht ausdrücklich auf den hier in Rede stehenden Vertrag des Beklagten eingegangen ist,kann unter diesen Umständen nicht als Verfahrensfehler angesehen werden. Der Tatsachenrichter braucht nicht auf jede Behauptung der Prozeßparteien ausführlich einzugehen, und er braucht auch nicht alles, was er für erheblich oder unerheblich hält, ausdrücklich zu erörtern, sofern sich aus seinen Ausführungen nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, §111 IV 3 a mit Nachweisen aus der Rechtsprechung), Dies war aber hier der Fall. Aus dem gleichen Gründe kann auch die Rüge der Revision nicht durchgreifen, der Berufungsrichter habe für seine Auffassung vom wirksamen Zustandekommen der Patentübertragung das spätere Verhalten des Beklagten nicht heranziehen dürfen, ohne sich mit dessen zugehöriger Rechtsverteidigung im Schriftsatz vom 28. Februar 1961 auseinanderzusetzen. Der Beklagte hat sich überdies in jenem Schriftsatz nur gegen die Folgerungen gewendet, die die Klägerin aus der Zahlung von Patentgebühren durch den Beklagten gezogen hatte, nicht aber gegen die gewichtigeren Folgerungen, die die Klägerin und mit ihr das Berufungsgericht daraus herleiten, daß dem Beklagten ohne dessen Widerspruch wiederholt Schreiben der Klägerin an Patentanwälte in Abschrift zugeleitet worden sind, in denen von der Übertragung der fraglichen Patente bzw. Patentanmeldungen auf den Beklagten die Rede war.

28

Da demnach die von der Revision gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts erhobenen Rügen nicht durchgreifen, steht für das Revisionsgericht bindend fest, daß von den Parteien vor oder bei Abschluß des Patentübertragungsvertrages eine nach dem Willen der Parteien rechtserzeugenden Charakter besitzende privatschriftliche Beurkundung nicht vereinbart worden ist, die in Aussicht genommene Beurkundung vielmehr nur der Beweiserleichterung dienen sollte. Solchenfalles aber gilt §154 Abs. 2 BGB nicht (BGB - RGRK 11. Aufl. Anm. 5 zu §154 BGB mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts, BGH WM IV B 1959, 562).

29

III.

Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet. Sie war daher mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Dr. Nastelski Spreng Löscher Spengler Schneider