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Art. 47 GG - Zeugnisverweigerungsrecht des Abgeordneten

Bibliographie

Titel
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Redaktionelle Abkürzung
GG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
100-1

1Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. 2Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.