Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1979, Az.: 2 StR 749/78
Wirkungen der fehlenden Auseinandersetzung mit einer als wahr unterstellten Tatsache bei der Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.02.1979
- Aktenzeichen
- 2 StR 749/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11841
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 25.08.1978
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 28, 310 - 312
- JZ 1979, 447
- MDR 1979, 598 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1513 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Sexuelle Nötigung
Prozessführer
Kraftfahrer Antonius Maria Norbert R. aus A., geboren am ... 1950 in B.
Amtlicher Leitsatz
Beachtung als wahr unterstellter Tatsachen bei der Beweiswürdigung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Februar 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Mösl, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Richter am Kammergericht Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 25. August 1978, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am 3. Dezember 1975 eine Prostituierte, die zu ihm zwecks Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt in den Kraftwagen eingestiegen war, durch Bedrohen mit einem dolchartigen Messer zur unentgeltlichen Ausübung des Mundverkehrs genötigt. Am 25. Februar 1976 wollte der Angeklagte eine andere Prostituierte, die er am selben Straßenstrich zum Einsteigen in seinen Kraftwagen veranlaßt hatte, auf die gleiche Art zur unentgeltlichen Ausübung des Mundverkehrs veranlassen. In diesem Fall leistete das Opfer erfolgreich Widerstand und entkam.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen aus früheren Urteilen wegen einer vollendeten und einer versuchten sexuellen Nötigung zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.
Der Angeklagte will beide Taten nicht begangen haben. Die Strafkammer hat die Überzeugung vom Tathergang und insbesondere von der Identität des Angeklagten mit dem Täter ausschließlich und ohne nähere Begründung darauf gestützt, daß die beiden Opfer L. und W. den Angeklagten in der Hauptverhandlung einwandfrei als Täter wiedererkannt und eine Verwechslung und Täuschung als völlig ausgeschlossen bezeichnet haben. Es hat andererseits auf einen Beweisantrag des Verteidigers als wahr unterstellt, daß die beiden Zeuginnen gegenüber einem Polizeibeamten bekundet haben, der Täter sei einige Zeit nach dem Vorfall vom 25. Februar 1976 in dem Personenkraftwagen ... an ihnen vorbeigefahren, dessen Halter den Angeklagten nicht kenne und diesem sein Fahrzeug am 25. Februar 1976 oder einige Zeit danach nicht überlassen habe.
Die Revision bemängelt mit Recht, daß die Strafkammer diese Wahrunterstellung nicht in ihre Beweiswürdigung einbezogen hat. Die Rechtsprechung, daß sich die Urteilsgründe nicht ausdrücklich mit als wahr unterstellten Tatsachen auseinandersetzen müssen, daß sie ihnen nur nicht widersprechen dürfen (BGH LM Nr. 5 zu § 244 Abs. 3 StPO), ist nicht in dem Sinne zu verstehen, daß lediglich die Annahme des strikten Gegenteils der als wahr unterstellten Tatsachen als Rechtsfehler zu werten sei. Erfaßt sind vielmehr auch die Fälle lückenhafter Beweiswürdigung, in denen der Tatrichter die Auseinandersetzung mit der als wahr unterstellten Tatsache unterlassen hat, obwohl er sich dazu gedrängt sehen mußte. Eine solche Lückenhaftigkeit ist hier zu verzeichnen; denn es handelte sich insoweit um eine Tatsache, die das Wiedererkennen des Täters betraf und mit den übrigen Feststellungen nicht ohne weiteres zu vereinbaren war.
Abgesehen hiervon besteht der Verdacht, daß die Strafkammer die in BGHSt 16, 204 erörterten Erfahrungssätze über den Beweiswert wiederholten Wiedererkennens in der Hauptverhandlung nicht beachtet hat. Wie nämlich einer weiteren Wahrunterstellung zu entnehmen ist, hatten beide Zeuginnen den Angeklagten im Ermittlungsverfahren an Hand von Lichtbildern nicht sicher identifizieren können und war die Zeugin L. dem Angeklagten schon in einer früheren Verhandlung begegnet, wo sie ihn nicht mit "absoluter Sicherheit" identifizieren konnte. Wenn die Strafkammer hierzu betont, daß der Angeklagte in jenem Termin "mit Vollbart und auffällig gescheiteltem Haupthaar" erschienen sei, so ist das schon deshalb unzureichend, weil die Gründe nicht auch darüber Auskunft geben, welche Haar- und Barttracht der Angeklagte zur Tatzeit trug und ob seine Haar- und Barttracht in der Hauptverhandlung damit übereinstimmte.
Da das angefochtene Urteil hiernach im ganzen keinen Bestand haben kann, braucht auf die Mängel im Rahmen der Strafzumessung nicht eingegangen zu werden. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß eine Erörterung des Rückfalls gemäß § 48 StGB in den Fällen entbehrlich ist, in denen ohnehin schon ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe beachtet werden muß, und daß § 48 StGB nicht dazu dienen kann, eine gemäß § 49 Abs. 1 StGB herabgesetzte Mindeststrafe auf sechs Monate zu erhöhen (vgl. BGH 2 StR 6/72 - Beschl. vom 2. Februar 1972 und 3 StR 373/77 vom 26. Oktober 1977). Das Landgericht hätte deshalb in dem Fall der versuchten sexuellen Nötigung von einer Mindeststrafe von drei Monaten (statt sechs Monaten) ausgehen müssen.
Willms
Mösl
Müller
Meyer