§ 39 ThürBG - Befreiung von Amtshandlungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
(1) Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder gegen Angehörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.