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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 03.01.1996, Az.: VIII B 33/95

Geltendmachung eines Verfahrensmangels bei Entscheidung des Gerichts durch Prozessurteil und nicht durch Sachurteil

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
03.01.1996
Aktenzeichen
VIII B 33/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 17302
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1996, 559

Entscheidungsgründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Beschwerde rügt zu Recht, daß das Finanzgericht (FG) statt durch Sachurteil durch Prozeßurteil entschieden hat und damit die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruht. Der Verfahrensmangel ist ordnungsgemäß gerügt worden, weil die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, den Mangel ergeben und das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252, 254, ständige Rechtsprechung). Die Beschwerde trägt -- in Übereinstimmung mit den Feststellungen des FG -- vor, daß die Klage von Anfang an lediglich auf ein Tätigwerden der Finanzbehörde gerichtet gewesen sei, nicht hingegen eine Anfechtungsklage gegen die Steuerbescheide selbst unter den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben worden sei. Dieses Klagebegehren hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf die schriftliche Anfrage des Vorsitzenden des zuständigen Senats beim FG vom 25. November 1994 ausdrücklich bestätigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche, lediglich auf ein Tätigwerden der Finanzbehörde gerichtete Verpflichtungsklage überhaupt zulässig ist (verneinend der BFH im Beschluß vom 5. Mai1970 II B 19/67, BFHE 99, 114, BStBl II 1970, 551; bejahend nach Ablauf der bis 1. Januar 1977 bestehenden Jahresfrist nach § 46 Abs. 2 FGO a. F. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1975 VII R 116/73, BFHE 117, 210, BStBl II 1976, 116, 118) und ob § 46 Abs. 1 FGO abschließend regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form ein Steuerpflichtiger gerichtlichen Rechtsschutz bei Säumnis der Finanzbehörde in Anspruch nehmen kann (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 46 Tz. 2; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 46 FGO Rz. 1; Dumke in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 46 Rz. 12; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., § 46 FGO Bem. 1; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 46 FGO Rz. 21, 22, 64, 65, m. w. N.). Die von dem fachkundig beratenen Kläger erhobenen ursprünglichen Klagen waren danach möglicherweise unzulässig. Die Verfahren sind jedenfalls durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Juli 1991 III B 10/91, BFHE 165, 17, BStBl II 1991, 846, 847, m. w. N.; Gräber/Ruban, a. a. O., § 138 Rz. 18 a, m. w. N.). Der Streitgegenstand dieser lediglich auf die Beseitigung der Säumnis der Finanzbehörde gerichteten Klagen war indessen nicht identisch mit dem auf die Anfechtung der Steuerbescheide in der Gestalt der zwischenzeitlich ergangenen Einspruchsentscheidungen (vgl. § 44 Abs. 2 FGO) gerichteten, dieser Beschwerde zugrundeliegenden Klage. Der vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegte Beschluß des BFH vom 28. Oktober 1988 III B 184/86 (BFHE 155, 12, BStBl II 1989, 107), wonach das unter den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 1 FGO eingeleitete Klageverfahren nach Erlaß einer nicht in vollem Umfang stattgegebenen Einspruchsentscheidung fortgesetzt und eine erneute, dieselbe Hauptsache betreffende Klage unzulässig ist, ist danach im Streitfall nicht einschlägig. Danach war die Revision zuzulassen. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).