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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1972, Az.: VII ZR 184/71

Verjährung; Schadenersatz; Anwaltspflicht; Pflichtverletzung; Vertrag nicht anwaltlicher Art; Anwaltshaftung; Zeitpunkt des Vertragsschlusses; Verhalten des Gläubigers; Schadenersatzansprüche aus Vertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1972
Aktenzeichen
VII ZR 184/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1973, 130 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1972, 1052-1054 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Schadenersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner Pflichten aus einem Vertrag, der nicht anwaltlicher Art ist, verjähren nicht nach § 51 BRAO in drei Jahren, sondern nach § 195 BGB in 30 Jahren.

2. Bei Schadenersatzansprüchen aus Vertrag ist nur das dem Vertragsschluß zeitlich nachfolgende Verhalten des Gläubigers i. S. des § 254 BGB beachtlich.