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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 26.11.2009, Az.: III R 97/07

Zurückweisung der Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
26.11.2009
Aktenzeichen
III R 97/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 33958
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Sachsen - 11.10.2007 - AZ: 2 K 675/07
nachfolgend
BVerfG - 16.02.2012 - AZ: 1 BvR 127/10

Fundstellen

  • HFR 2010, 168
  • KÖSDI 2009, 16754

Gründe

1

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon mit Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 7. Oktober 2009 unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

2

Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Schreiben vom 7. Oktober 2009 sowie das Senatsurteil vom 18. Mai 2006 III R 21/03 (BFHE 213, 183, BStBl II 2006, 776).