Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.09.2007, Az.: 8 AZR 892/06
Wirksamkeit einer Kündigung sowie Frage eines Übergangs eines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs in einer Müllsortieranlage; Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Betriebsveräußerers nach Betriebsübergang; Erforderlichkeit der Bewahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit beim Erwerb von Betriebsteilen als Teileinheiten oder Teilorganisationen eines Betriebs; Verfolgen eines Teilzwecks innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks bei einem nach § 613a BGB selbstständig übergangsfähigen Betriebsteil und Vorliegen einer organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen; Soziale Rechtfertigung einer mit einer Stilllegungsabsicht begründeten Kündigung bei Darstellung der geplanten Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung; Einordnung einer nicht wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochenen Kündigung unter das Verbot von Umgehungsgeschäften
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.09.2007
- Aktenzeichen
- 8 AZR 892/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 46428
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Heidelberg - 19.05.2005 - AZ: 5 Ca 634/04
- LAG Baden-Württemberg - 09.08.2006 - AZ: 12 Sa 129/05
Rechtsgrundlagen
In Sachen
...
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck,
die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie
die ehrenamtlichen Richter Bähringer und Hickler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten zu 3) wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 9. August 2006 - 12 Sa 129/05 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es der Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 3) stattgegeben hat. Auch insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 19. Mai 2005 - 5 Ca 634/04 - zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird gem. § 313a ZPO abgesehen.
Böck
Breinlinger
Hickler
zugleich für den ehrenamtlichen Richter Bähringer, der wegen Ablaufs seiner Amtszeit an der Unterschrift verhindert ist Hauck