§ 3 StiftG NRW - Statusklärung in Zweifelsfällen
Bibliographie
- Titel
- Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Stiftungsgesetz NRW - StiftG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- StiftG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 40
Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Einrichtung um eine Stiftung im Sinne dieses Gesetzes handelt, oder ist die Rechtsnatur einer Stiftung zweifelhaft, entscheidet hierüber auf Antrag die oberste Stiftungsbehörde. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht.