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§ 6 LWaldG - Sicherung der Belange des Waldes bei Vorhaben

Bibliographie

Titel
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
790-3

Träger öffentlicher Vorhaben oder deren Beauftragte haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,

  1. 1.
    die Bedeutung des Waldes im Sinne dieses Gesetzes und anderer landesgesetzlicher Bestimmungen angemessen zu berücksichtigen; sie sollen Wald nur in Anspruch nehmen, soweit dies mit den in § 1 normierten Zwecken vereinbar ist,
  2. 2.
    die zuständigen Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören und
  3. 3.
    ihre Entscheidungen, soweit sie den Wald betreffen, in Abstimmung mit den zuständigen Forstbehörden zu treffen.