Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1972, Az.: II ZR 126/70

Anforderungen an den Tatbestand eines Berufungsurteils; Notwendigkeit einer Beurkundung für die Wirksamkeit eines Vorvertrages zur Gründung einer GmbH; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Vorvertrages; Umdeutung eines Gründungs-Vorvertrages in eine formlos gültige Vereinbarung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.1972
Aktenzeichen
II ZR 126/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 09.07.1970

Fundstelle

  • WM 1973, 67

Redaktioneller Leitsatz

Es ist nicht zulässig, die fehlgeschlagenen (Haupt-) Vertragsverhandlungen in einen Vorvertrag umzudeuten.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1972
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Juli 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Inhaberin einer Galerie für moderne Kunst. Sie hatte die Idee, durch namhafte Vertreter der verschiedenen modernen Kunstrichtungen Werbeplakate für die Olympischen Spiele 1972 entwerfen zu lassen und sie mit Hilfe neuartiger Drucktechnik in hohen Auflagen von jeweils 5.000 bis 10.000 Stück als Originalgraphiken auf den Markt zu bringen. Mit entsprechenden Vorschlägen wandte sie sich im Herbst 1967 über den Kulturreferenten der Stadt München an den beklagten Verein, der seinerseits schon seit Juli 1967 die Herausgabe von Künstlerplakaten für die Olympischen Spiele in kleineren Auflagen geplant hatte. Nach Fühlungnahme mit der Klägerin arbeitete der Ausschuß des Beklagten für visuelle Gestaltung der Spiele eine Vorlage für den Vorstand über die Herausgabe einer Serie von Olympia-Künstlerplakaten in einer Auflage von je 10.000 bis 20.000 Stück aus, die auch die Gedanken der Klägerin berücksichtigte. Dazu steuerte die Klägerin "Erläuterungen" mit einem Wirtschaftlichkeitsplan bei, der für ihre Galerie eine Umsatzbeteiligung von 20 % vorsah. In der Folgezeit kam es zu weiteren Verhandlungen, in deren Verlauf der Klägerin nach ihrer Darstellung wiederholt Zusicherungen gemacht wurden, die sie zur Fortführung ihrer Vorarbeiten ermunterten. Unter anderem soll ihr der stellvertretende Generalsekretär des Beklagten, am 5. März 1968 auf Verlangen zugesagt haben, der Auftrag zur Durchführung der "Aktion Künstlerplakate" werde ihr selbstverständlich erteilt werden.

2

Die Klägerin hat ferner geltend gemacht, am 19. März 1968 sei zwischen ihr, dem Beklagten und der B. KG, einem Verlags unternehmen, ein mündlicher Vorvertrag über die Gründung einer GmbH unter der Firma "E. Olympia 1972 GmbH" zustande gekommen, an der. sie zunächst mit einem Drittel habe beteiligt sein sollen; einem späteren Vorschlag, diesen Anteil auf ein Viertel herabzusetzen, habe sie nicht widersprochen. Tatsächlich ist es zu einer solchen Beteiligung der Klägerin nicht gekommen. Am 20. Juni 1968 gründeten der Beklagte und die B. KG ohne sie die "E. Olymia 1972 GmbH". Auf die Gegenvorstellungen der Klägerin, mit denen sie ein vertragliches Recht auf Beteiligung geltend machte, unterbreitete ihr der Beklagte ein Vertriebsangebot, das sie als unzureichend ablehnte.

3

Die Klägerin erblickt darin, daß sie weder an der GmbH beteiligt noch sonstwie ihren Erwartungen entsprechend in die "Aktion Künstlerplakate" eingeschaltet worden ist, einen Vertragsbruch, verbunden mit einer widerrechtlichen Aneignung ihrer Ideen, für dessen Folgen der Beklagte ihr hafte. Sie hat daher beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie Geschäftsanteile der E. Olympia 1972 GmbH im Nennwert von 5.000 DM Zug um Zug gegen Zahlung von 5.000 DM abzutreten,

4

hilfsweise,

ihr Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 150.000 DM mit Zinsen zu leisten.

5

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, die der Beklagte zurückzuweisen beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Die Revision rügt in erster Linie, der Tatbestand des Berufungsurteils entspreche nicht den Anforderungen des § 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die Rüge ist unbegründet.

7

Soweit die Revision meint, der Tatbestand gebe das Berufungsvorbringen der Klägerin nur unvollständig wieder, scheitern ihre Angriffe schon daran, daß die Klägerin einen solchen aus der Sitzungsniederschrift nicht ersichtlichen Mangel nur im Wege eines Berichtigungsantrags nach § 320 ZPO hätte geltend machen können (§ 314 ZPO; BAG NJW 1960, 166).

8

Anders läge es, wenn der Tatbestand so lückenhaft, widersprüchlich oder sonstwie unverständlich wäre, daß er für eine Nachprüfung des Urteils keine sichere Grundlage mehr böte (vgl. BAG AP § 313 ZPO Nr. 3 m. Anm. Pohle). Davon kann hier aber keine Rede sein. Der Tatbestand einschließlich der im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze, auf die er in zulässiger Weise ergänzend verweist (§ 313 Abs. 2 ZPO), enthält eine verständliche und alle wesentlichen Punkte umfassende Darstellung des Sach- und Streitstands.

9

Zu Unrecht beanstandet die Revision insbesondere, daß der Urteilstatbestand den erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin über die Besprechung vom 5. März 1968 in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts und dem Schriftsatz der Klägerin vom 19. September 1969 (S. 1, 4) dahin wiedergibt, schon an diesem Tage habe ihr der Beklagte durch mündlichen Vertrag die Durchführung der "Aktion Künstlerplakate" übertragen, wogegen die ergänzend in bezug genommene Berufungsbegründung der Klägerin lediglich von einer Zusage spricht, daß die "Aktion in ihre Hände gelegt werde" und "ihr der Auftrag zur Durchführung der Aktion selbstverständlich erteilt würde". Wenn die Revision hierin einen Widerspruch zu sehen meint, so ist dies nicht der Fehler des Berufungsgerichts; dieses war gehalten, den Vortrag der Klägerin so darzustellen, wie er tatsächlich lautete, einschließlich etwaiger Widersprüche zwischen dem erst- und dem zweitinstanzlichen Vorbringen.

10

Das gleiche gilt für die von der Revision vermerkten Unterschiede zwischen der erstinstanzlichen Darstellung der Klägerin und ihrem Berufungsvorbringen zu einem Besuch des Präsidenten D. vom 22. Februar 1968.

11

Eine andere, im Zusammenhang mit der sachlich-rechtlichen Prüfung zu erörternde Frage ist es, von welchem Sachverhalt das Berufungsgericht bei seiner Ansicht, aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich kein wirksamer Vertragsabschluß mit dem Beklagten, ausgegangen und ob diese Ansicht namentlich auch dann richtig ist, wenn man mit der Revision die Darstellung der Klägerin gemäß ihrer Berufungsbegründung als maßgeblich zugrunde legt. Das hat nichts mit den Anforderungen zu tun, die § 313 ZPO in förmlicher Hinsicht an einen Urteilstatbestand stellt.

12

II.

Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Abtretung eines Geschäftsanteils an der "E. Olympia 1972 GmbH" oder auf Leistung von Schadensersatz in erster Linie damit begründet, zwischen den Parteien sei am 19. März 1968 mündlich ein Vorvertrag über die Gründung einer GmbH zustande gekommen. Das Berufungsgericht hält dieses Vorbringen schon deshalb für unerheblich, weil ein Vorvertrag, durch den sich mehrere Personen zur Gründung einer GmbH verpflichteten, ebenso wie der endgültige Gesellschaftsvertrag nach § 2 GmbHG der notariellen Beurkundung bedürfe (so RGZ 130, 73, 75; Fischer, GmbH-Rdsch. 1954, 129 m.w.N.; a. M. Schilling in Hachenburg, GmbHG 6. Aufl.§ 2 Anm. 14). Zu dieser Frage Stellung zu nehmen, bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß, da sich dem Tatsachenvortrag der Klägerin der Abschluß eines Vorvertrags oder überhaupt eines Vertrags nicht hinreichend entnehmen läßt.

13

1.

Vertragsverhandlungen, die, wie hier, zu einem endgültigen Abschluß führen sollten, sehen in der Regel erst dann eine rechtsgeschäftliche Bindung vor, wenn der in Aussicht genommene Vertrag nach Einigung über alle Einzelheiten abschlußreif ist. Ein Vorvertrag kann daher nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, die Parteien hätten sich ausnahmsweise schon binden wollen, bevor alle Vertragspunkte abschließend geregelt sind und die entsprechenden Erklärungen, gegebenenfalls in bestimmter Form, vorliegen (BGH WM 1969, 868; 66, 737zu II; vgl. auch WM 1969, 595 zu II). Solche besonderen Umstände sind hier nicht vorgetragen.

14

Nach der Darstellung der Klägerin ist am 19. März 1968 zwischen ihr, Vertretern des Beklagten und dem persönlich haftenden Gesellschafter der B. KG, Stiebner, über einen neuen Vorschlag des Beklagten verhandelt worden, die "Aktion Künstlerplakate" durch eine GmbH durchführen zu lassen, an der die Parteien und die B. KG zu je einem Drittel hätten beteiligt sein sollen. Stiebner habe zunächst einer Beteiligung der Klägerin nachdrücklich widersprochen, schließlich aber nachgegeben, als der stellvertretende Generalsekretär des Beklagten diese Beteiligung zur Bedingung gemacht habe. Man habe sich dann dahin geeinigt, daß die zu gründende Gesellschaft die Vorbereitung und Überwachung der Produktion sowie die Werbung und den Vertrieb der Künstlerplakate übernehmen, das von den Beteiligten zu je einem Drittel einzuzahlende Stammkapital 20.000 DM betragen und außerdem der Beklagte seinen Namen, die B. KG die Betriebsmittel und die Klägerin die entwickelte Idee beisteuern sollten; Firmenbezeichnung, Sitz und Dauer der Gesellschaft seien ebenfalls bereits festgelegt worden.

15

Es kann auf sich beruhen, ob hiernach die Anforderungen erfüllt gewesen wären, die an die Bestimmtheit auch eines Vorvertrags zu stellen sind. Denn für einen Vertragsabschluß fehlt es schon an dem erkennbaren Willen aller Beteiligten zu sofortiger rechtsgeschäftlicher Bindung. Nach der Darstellung der Klägerin ist am 19. März 1968 nichts weiter geschehen, als was dem beabsichtigten Abschluß eines Gesellschaftsvertrags regelmäßig vorauszugehen pflegt, sobald die Vorbesprechungen ein gewisses Endstadium erreicht haben: Die Verhandelnden haben eine vorläufige Übereinstimmung erzielt, wie der demnächst abzuschließende Vertrag im wesentlichen beschaffen sein soll. Eine darüber hinausgehende Einigung, daß dieses vorläufige Verhandlungsergebnis bereits für alle verbindlich sein solle, läßt sich einem solchen Sachverhalt im allgemeinen nicht entnehmen. Dafür müssen vielmehr besondere Anhaltspunkte vorliegen, die der Vortrag der Klägerin vermissen läßt.

16

So fehlt es nach dem Klagevortrag insbesondere an tatsächlichen Umständen, die auf ein ausnahmsweise vorhandenes Interesse nicht nur der Klägerin, sondern auch des Beklagten und namentlich der B. KG hindeuten könnten, sich selbst und die anderen Beteiligten vertraglich festzulegen, noch ehe der als eigentliches Verhandlungsziel in Aussicht genommene Grundungsvertrag in allen Einzelheiten ausgearbeitet und damit abschlußreif war. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf ihre Vorleistungen und eine mit Rücksicht darauf erteilte allgemeine Zusage des Beklagten, sie an der Plakataktion zu beteiligen, berufen hat (Berufungsbegründung S. 19), vermag dies zwar ihren eigenen Wunsch nach baldiger Sicherung durch einen Vertrag zu begründen. Daraus folgt aber noch nicht die Bereitschaft ihrer Gesprächspartner vom 19. März 1968 und insbesondere der erstmals hinzugezogenen B. KG, entsprechend diesem Wunsch die Pläne über die Gründung einer GmbH, bevor sie sich auch nur zu einem Vertragsentwurf verdichtet hatten, sofort allseits verbindlich zu machen.

17

Der als wahr zu unterstellende Vortrag der Klägerinüber die Besprechung vom 19. März 1968 und deren Vorgeschichte rechtfertigt hiernach nicht den Schluß, die Beteiligten hättenübereinstimmend den Willen bekundet, schon an diesem Tag vorvertragliche Verpflichtungen einzugehen. Es erübrigt sich daher, noch auf die von der Revision bekämpfte Erwägung des Berufungsgerichts einzugehen, gegen das Zustandekommen eines Vorvertrags spreche auch, daß nach der Darstellung der Klägerin in der Folgezeit weiter über die Gründung einer GmbH verhandelt worden sei.

18

2.

Damit erledigen sich auch die von der Revision aufgegriffenen Versuche der Klägerin, den behaupteten Gründungs-Vorvertrag für den Fall seiner Formbedürftigkeit in eine formlos gültige Vereinbarung umzudeuten. Eine Umdeutung ( § 140 BGB) setzt ein, wenn auch nichtiges, Rechtsgeschäft, bei Verträgen also eine als verbindlich gewollte Einigung voraus. Hier handelt es sich dagegen, nicht um einen nichtigen Vertrag, sondern um gescheiterte Verhandlungen über einen Vertrag, der den Vorstellungen der Klägerin entsprochen hätte. So wie sich fehlgeschlagene Vertragsverhandlungen nicht in einen Vorvertrag umdeuten lassen (BGH WM 1966, 737), ist auch ihre Umdeutung in eine sonstige Vereinbarung ausgeschlossen. Das gilt einmal für die vom Berufungsgericht abgelehnte Deutung des Verhandlungsergebnisses vom 19. März 1968 als Errichtung einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft gemäß der Entscheidung RGZ 123, 23; auf diese Entscheidung und die im Schrifttum gegen sie geäußerten Bedenken (vgl. Fischer, GmbH-Rdsch. 1954, 129, 131 m.w.N.) braucht daher nicht eingegangen zu werden. Es gilt zum anderen für eine Umdeutung in das einseitige Versprechen des Beklagten, die Klägerin für den Fall der Gründung einer GmbH an dieser zu beteiligen. Ein solches Versprechen wäre zwar formlos gültig gewesen (BGH WM 1969, 291), hätte aber ebenfalls den erklärten Willen zu sofortiger vertraglicher Bindung vorausgesetzt und zudem einen wesentlich anderen Inhalt gehabt als der von der Klägerin behauptete dreiseitige Vorvertrag über die Gründung einer GmbH.

19

3.

Entfällt demnach bei rechtlicher Würdigung des Klagevortrags über die Besprechung vom 19. März 1968 ein Vertragsabschluß überhaupt, so kann die Klägerin die Rechtsstellung eines Vertragspartners, die sie aufgrund jener Besprechung für sich erhofft haben mag, auch nicht unter Berufung auf § 242 BGB beanspruchen. Ihr Hinweis auf Vorleistungen, die sie im Vertrauen auf Äußerungen des Vertreters des Beklagten bereits erbracht habe, könnten unter besonderen Umständen allenfalls einen Anspruch auf Ersatz ihres Vertrauensschadens, aber keinen Erfüllungsanspruch oder Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung begründen, wie sie mit der Klage geltend gemacht sind (vgl. BGH LM BGB § 276 [Fa] Nr. 28 = WM 1969, 595, 598; WM 1972, 772).

20

III.

Im Gegensatz zum Berufungsvorbringen der Klägerin rückt die Revision nunmehr eine mündliche Zusage in den Vordergrund, die der Beklagte der Klägerin schon vor der Besprechung vom 19. März 1968 erteilt haben soll und die dahin gegangen sei, die "Aktion Künstlerplakate" jedenfalls nicht ohne sie durchzuführen. Die hierdurch entstandene Verpflichtung des Beklagten hätten die Parteien am 19. März 1968 nicht aufgehoben oder geändert, vielmehr habe sich die Klägerin lediglich mit dem Vorschlag des Beklagten abgefunden, seine bereits vorliegende weitergehende Zusage in der Weise zu erfüllen, daß sie, anstatt allein mit der Aktion betraut zu werden, nur an einer zu gründenden GmbH mit einem Drittel beteiligt sein sollte.

21

Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf tatsächliches Vorbringen der Klägerin über den Verlauf ihrer Verhandlungen mit dem Beklagten stützt, ist es im Berufungsurteil - wenn auch knapp - gewürdigt, und zwar ersichtlich nicht nur das erstinstanzliche, sondern ebenso das Berufungsvorbringen (vgl. BU 9/10); auf alle Einzelheiten brauchte das Berufungsgericht hierbei nicht einzugehen. Es hat in tatrichterlicher Beurteilung dieses Vertrags und der vorgelegten Schriftstücke die Überzeugung gewonnen, die Parteien hätten zwar in eingehenden Verhandlungen miteinander gestanden, aber eine vertragliche Vereinbarung, die Klägerin an der Plakataktion irgendwie maßgeblich zu beteiligen oder sie wenigstens entsprechend abzufinden, sei zwischen ihnen auch vor oder nach der erörterten Besprechung vom 19. März 1968 nicht zustande gekommen. Diese Würdigung ist in tatsächlicher Hinsicht möglich und rechtlich fehlerfrei.

22

Was insbesondere das Gespräch vom 5. März 1968 zwischen der Klägerin und dem stellvertretenden Generalsekretär des Beklagten angeht, so räumt die Revision ein, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz selbst nicht behauptet hat, schon an diesem Tag einen verbindlichen Auftrag zur Durchführung der Plakataktion erhalten zu haben. Sie meint nur, das Berufungsgericht hätte dem Vortrag der Klägerin mindestens die bindende Zusage des Beklagten entnehmen müssen, die Aktion unabhängig davon, welche organisatorische und rechtliche Form für sie letztlich gewählt werde, nicht ohne die Klägerin durchzuführen. Damit wäre der Beklagte eine Verpflichtung eingegangen, deren Inhalt noch nicht annähernd bestimmt war und auch im Wege des § 315 BGB schwerlich bestimmbar gewesen wäre, selbst wenn man mit der Revision von dem Versprechen einer "maßgebenden" Beteiligung ausgeht; daß Art, Umfang und Bedingungen dieser Beteiligung wenigstens in groben Zügen schon verbindlich festgelegt gewesen seien, läßt der von der Revision herangezogene Vortrag der Klägerin nicht erkennen. Wenn die Klägerin nach ihrer Darstellung ursprünglich eine Umsatzbeteiligung von 20 % für sich gefordert und erhofft hat, sich dann mit einer Beteiligung an der vorgesehenen GmbH in Höhe von einem Drittel abgefunden haben will und endlich mit einer solchen von einem Viertel zufrieden gewesen wäre, so brauchte das Berufungsgericht hieraus nicht zu folgern, sie habe sich mit dem Beklagten über einen dieser sehr unterschiedlichen Vorschläge oder eine sonstige Form der Beteiligung vertraglich geeinigt.

23

Das gilt unabhängig davon, ob Vertreter der Beklagten eine künftige Beteiligung der Klägerin an der Plakataktion als "selbstverständlich" oder "absolut sicher" bezeichnet haben, wie die Revision hervorhebt. Die Beteuerung eines Verhandlungspartners, es "werde" zu einem Vertragsabschluß kommen, kann noch so nachdrücklich und vertrauenerweckend sein, ohne daß hieraus zwingend zu schließen wäre, sie enthalte schon selbst ein Vertragsangebot. Wenn das Berufungsgericht aus dem Vorbringen der Klägerin, auch über mündliche oder schriftliche Äußerungen der Beteiligten vor und nach dem 19. März 1968, einen solchen Schluß nicht gezogen hat, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Daß es hierbei wesentliche Anzeichen für einen Vertragsabschluß übersehen habe, vermag die Revision nicht darzutun, wie mit Rücksicht auf Art. 1 Nr. 4 EntlG keiner weiteren Begründung bedarf.

24

IV.

Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin aus §§ 2, 4 und 97 UrhG, § 1 UWG oder § 826 BGB verneint hat, sind ebenfalls rechtlich fehlerfrei.

25

V.

Zu Unrecht vermißt die Revision weiterhin im Berufungsurteil eine Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen, Unter diesem Gesichtspunkt könnte die Klägerin, wie schon erwähnt, nach Lage des Falles lediglich Ersatz ihres Vertrauensschadens fordern. Um einen solchen Anspruch zu begründen, hätte sie näher darlegen müssen, wie die Dinge für sie verlaufen wären, wenn sie sich nicht auf. den erwarteten Vertragsabschluß verlassen hätte, und inwiefern dann ihre heutige Vermögenslage gegenüber der tatsächlich eingetretenen günstiger gewesen wäre. Das hat sie in den Tatsacheninstanzen nicht getan. Sie ist vielmehr mit ihren Klageanträgen gerade vom Zustandekommen mindestens eines Vorvertrags ausgegangen und hat deshalb unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung verlangt, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie wenn der Beklagte einen Vertrag nach ihren Vorstellungen mit ihr abgeschlossen und erfüllt, also sie entweder mit in die GmbH aufgenommen oder in anderer Weise an der Plakataktion wesentlich beteiligt hätte (Klageschrift S. 17, 18, Berufungsbegründung S. 20, 21). Demgemäß hat schon das Landgericht in seinem Urteil (S. 18) der Klägerin unter anderem vorgehalten, sie habe nicht substantiiert behauptet, daß sie im Vertrauen auf den Vertragsabschluß vom Beklagten zu konkreten Aufwendungen in bestimmter Höhe veranlaßt worden sei. Dazu hat sich die Klägerin im Berufungsrechtszug nicht geäußert. In der Revisioneinstanz kann sie die insoweit fehlende Anspruchsbegründung nicht mehr nachholen.

26

Schließlich kann die Klägerin entgegen den Ausführungen der Revision in der mündlichen Verhandlung auch nicht auf dem Weg über einen Anspruch wegen enttäuschten Vertrauens auf einen Vertragsabschluß eine über ihren Vertrauensschaden hinausgehende Forderung auf Herausgabe oder Ersatz von entgangenem Gewinn unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten geltend machen, obwohl die gesetzlichen Merkmale einer solchen Forderung, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, sonst nicht erfüllt sind; es handelt sich hierbei um verschiedenartige Ansprüche mit jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichem Inhalt.

Vorsitzender Richter Stimpel
Richter Dr. Schulze
Richter Fleck
Richter Dr. Kellermann
Richter Dr. Tidow