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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1987, Az.: 3 StR 442/87

Einstellung des Angeklagten zur Tat als schulderhöhender Vorwurf; Aufhebung eines Urteils wegen rechtlich unzureichender Bewertung des Nachtatverhaltens des Angeklagten; Abgrenzung zwischen Totschlag und Mord

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.11.1987
Aktenzeichen
3 StR 442/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 16730
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 11.05.1987

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Hauptschullehrer Jörg Jost G. aus O., geboren am ... 1942 in B.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. November 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Kutzer, Detter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus K. für den Angeklagten als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. Mai 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist begründet.

2

Der Strafausspruch kann jedenfalls deswegen nicht bestehen bleiben, weil die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht dem Angeklagten sein der Tat nachfolgendes Verhalten im Sinne einer Strafschärfung zur Last gelegt hat, für eine Fehlbewertung dieses Verhaltens sprechen.

3

Bei der Aufzählung der zu Lasten des Angeklagten zu wertenden Umstände führt es im Urteil (UA S. 41) aus:

"Nach der Tat - die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war nicht mehr erheblich eingeschränkt - begab er sich an das wenige Meter neben seiner sterbenden oder eben verstorbenen Ehefrau stehende Telefon, um mit seinen Freundinnen zu telefonieren, die Zeugin S. sogar zum Besuch aufzufordern. Erst nach den Gesprächen mit den Zeuginnen S. und G. benachrichtigte er die Polizei."

4

Die Revision sieht darin den Vorwurf eines gefühllosen und zynischen Verhaltens. Die vom Schwurgericht hier zum Ausdruck kommende Wertung ist jedenfalls im Sinne einer schulderhöhenden Einstellung des Angeklagten zur Tat zu verstehen. Eine solche Bewertung wird dem im einzelnen festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Danach ging der Angeklagte, dessen bei der Tat vorhandener Affekt sich legte, in den Flur und rief in nicht mehr feststellbarer Reihenfolge die Zeuginnen G. und S. sowie seine Schwiegereltern an. Hierzu heißt es im Urteil (UA S. 26/27):

"Der Zeugin G. erklärte er weinend: 'Hier ist Jörg! Ich habe meine Ehefrau umgebracht!' Auf Nachfragen der Zeugin G. wiederholte er diese beiden Sätze und fügte hinzu: 'Ich liebte sie so sehr.' Die Zeugin G. forderte ihn auf, die Polizei zu benachrichtigen. Dies hatte der Angeklagte auch vor, nach seinen Bekundungen gegenüber der Zeugin G. wollte er nur sie zuerst unterrichten."

"Gegenüber der Zeugin S. erklärte der Angeklagte am Telefon mit zittriger Stimme ebenfalls: 'Ich habe meine Frau umgebracht.' Darauf sagte ihm die Zeugin S., er solle am Apparat bleiben. Die Zeugin S. hatte Angst, daß er nun Selbstmord begehen könnte, und wollte ihn am Telefon 'festhalten', bis er sich etwas mehr beruhigt hätte. Der Angeklagte sagte jedoch 'Nein!', fügte noch hinzu: 'Besuch mich mal' und legte dann auf. ... Entsprechend den Anrufen bei den beiden Zeuginnen unterrichtete der Angeklagte auch seine Schwiegereltern."

5

Der anschließende Anruf des Angeklagten bei der Polizei hatte folgenden Wortlaut:

"N.weg 12, ich habe meine Frau erstochen. N.weg 12 in O., ich habe meine Frau erstochen, kommen sie sofort zum N.weg 12 - bitte -."

6

Alleiniger Gegenstand eines auf das Verhalten nach der Tat gestützten schulderhöhenden Vorwurfs könnte die Einstellung des Angeklagten zur Tat sein. Tatsächliche Feststellungen über diese Einstellung hat das Landgericht nicht getroffen. Dadurch bleibt die schulderhöhende Bewertung des äußeren Vorgangs an der Oberfläche des Geschehens haften; eine Fehlbewertung liegt nahe. Nach dem Zusammenhang der Feststellungen zum äußeren Verhalten des Angeklagten nach der Tat (UA S. 27) können dessen Anrufe bei den ihm persönlich verbundenen beiden Zeuginnen schwerlich als Ausdruck einer schulderhöhend ins Gewicht fallenden Einstellung zu der gerade begangenen Tat verstanden werden. Das gilt auch ohne Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten bei und nach dem Eintreffen der Polizei, als er sich schreiend auf dem Boden wälzte; dies mag, jedenfalls auch, mit seiner Neigung zu theatralischen Gesten zu erklären sein (vgl. UA S. 37).

7

Der Senat ist als Revisionsgericht nicht in der Lage, aus dem äußeren Verhalten des Angeklagten eigene tatsächliche Schlüsse auf dessen Einstellung zur Tat und auf seine Motivation zu ziehen und das Ergebnis unter Schuldgesichtspunkten zu bewerten. Nahe liegt aber ersichtlich, daß die beiden Anrufe, denen ein weiterer Anruf des Angeklagten bei seinen Schwiegereltern folgte oder voranging (wenn er nicht zeitlich zwischen den bezeichneten beiden Anrufen lag), Ausdruck der Hilflosigkeit, des Bedürfnisses nach seelischem Halt, eines Offenbarungswillens oder der Selbstanklage waren oder daß ihnen eine ähnliche nicht schulderhöhend zu wertende Motivation zugrundelag. Diese Möglichkeit hat die Strafkammer nicht in ihre Erwägungen einbezogen.

8

Nach den Urteilsgründen beruht der Strafausspruch auf der nach allem rechtlich unzureichenden Bewertung des Nachtatverhaltens des Angeklagten. Er kann daher nicht bestehen bleiben.

9

Für den Erfolg der Revision, soweit sie sich gegen die Strafzumessung richtet, kommt es mithin nicht darauf an, ob die Rüge, das Schwurgericht habe auf Grund rechtlich unzulässiger Erwägungen von der Strafmilderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht, berechtigt ist. Dies hängt von dem nach den Urteilsgründen nicht eindeutig klaren Verständnis dessen ab, worin die Strafkammer den die Schuldminderung ausgleichenden "schulderhöhenden Faktor" gesehen hat (UA S. 42). Die Strafkammer greift darauf zurück, daß der Angeklagte durch sein früheres egoistisches und das Leiden seiner Frau nicht beachtendes Verhalten die ehelichen Beziehungen stark belastet und die Bedingungen für die Trennung seiner Ehefrau von ihm selbst gesetzt hatte. Wollte sie damit zum Ausdruck bringen, daß es dem Angeklagten, dessen Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen, sondern lediglich erheblich vermindert war, zum besonderen Vorwurf gereicht, daß er nicht wenigstens im Hinblick darauf seinen Affekt zähmte, sondern sich gehen ließ und die letztlich von ihm selbst zu verantwortende Konfliktsituation in dieser Weise "löste", so wären dagegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Für eine solche Bewertung durch die Strafkammer könnte sprechen, daß sie - bei Prüfung des Mordmerkmals "niedrige Beweggründe" - davon ausging, der Angeklagte sei (möglicherweise) zur gedanklichen Beherrschung seiner Tatantriebe und deren willensmäßiger Steuerung nicht ausreichend imstande gewesen (UA S. 38/39). Eine (bloße) Minderung dieser Fähigkeiten kann den Vorwurf als unberechtigt erscheinen lassen, der Täter habe so verwerflich gehandelt, daß die Tötung als Mord zu bewerten ist, ohne zugleich die Bewertung auszuschließen, ihm gereiche der Mangel an Selbstbeherrschung unter diesen Umständen zu erhöhtem Schuldvorwurf im Rahmen der Zumessung einer wegen Totschlags verwirkten Strafe.

10

Für die Schwere des Verschuldens bei Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit wäre der von der Revision errechnete Unterschied zu der im Urteil festgestellten Blutalkoholkonzentration des Angeklagten nicht von erheblichem Gewicht. Der Senat sah daher keinen Anlaß, den Gesichtspunkten nachzugehen, unter denen die schriftliche Revisionsbegründung die Feststellung zur Stärke der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten angreift.

Ruß
Krauth
Gribbohm
Kutzer
Detter