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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.09.1996, Az.: 2 StR 209/96

Berücksichtigung der Lebensführung eines Angeklagten bei der Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.09.1996
Aktenzeichen
2 StR 209/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 16608
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz - 29.11.1995

Verfahrensgegenstand

Versuchte räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

Carsten Dietrich Bernd von W.,
ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1956 in B.,
zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 20. September 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 29. November 1995 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung, wegen Betruges und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 2.- DM verurteilt und auf Einziehung verschiedener Gegenstände erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung wendet. Der Strafausspruch ist jedoch auf die Sachrüge hin aufzuheben.

2

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung unter anderem folgendes ausgeführt:

"Strafschärfend ist insgesamt zu berücksichtigen gewesen die Rücksichtslosigkeit des Angeklagten, die sich bei ihm wie ein roter Faden auch durch sein bisheriges Leben zieht. Er ist nur auf sich fixiert, gewinnsüchtig und sieht die Existenzberechtigung anderer Menschen nur darin, ihn zu bestätigen und ihm und seinen Bedürfnissen zu dienen. Er nutzt sie aus, verhöhnt sie anschließend und stiehlt sich selbst aus der Verantwortung. Genau auf dieser Linie liegt sowohl sein egoistisches, kriminelles Verhalten im Straßenverkehr als auch die Art seiner kriminellen 'Geldbeschaffung'."

3

Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Lebensführung eines Angeklagten und sein außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten dürfen nur dann bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, wenn sie eine Beziehung zur abgeurteilten Tat haben (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung). Ein solcher Zusammenhang ist in dem angefochtenen Urteil nicht dargetan.

4

Obwohl die vom Landgericht verhängten Strafen äußerst maßvoll sind, kann der Senat nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß die Bemessung der Strafhöhen von der beanstandeten Zumessungserwägung beeinflußt wurde. Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Die von dem Rechtsfehler nicht beeinflußte Einziehungsanordnung kann bestehen bleiben.

Jähnke
RiBGH Niemöller ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Jähnke
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