Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.08.1991, Az.: 3 StR 159/91
Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Einordnung eines Nichtgesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Mittäter wegen falscher Angaben zum Zwecke der Eintragung einer GmbH
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.08.1991
- Aktenzeichen
- 3 StR 159/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 16118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - 05.11.1990
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessgegner
Hans Günther R. aus J. geboren am 22. April 1940 in W.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
am 14. August 1991
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 5. November 1990 dahin geändert, daß die Verurteilung des Angeklagten im Fall B V der Urteilsgründe wegen falscher Angaben zum Zwecke der Eintragung einer GmbH durch die Verurteilung wegen Anstiftung zur Abgabe falscher Versicherungen zum Zwecke der Eintragung einer GmbH (§ 26 StGB, § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG) ersetzt wird.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die vom Landgericht angenommene Mittäterschaft im Fall B. der Urteilsgründe ist nicht möglich, weil der Angeklagte weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der zu gründenden N.-GmbH war. Die Feststellungen rechtfertigen nicht, ihn zur Zeit der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister als faktischen Geschäftsführer im Sinne von BGHSt 31, 118 anzusehen; interne Einwirkung auf den satzungsmäßigen Geschäftsführer genügt nicht (vgl. BGHZ 104, 44, 48) [BGH 21.03.1988 - II ZR 194/87]. Durch die Änderung des Schuldspruchs wird der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht berührt. Allerdings ist der Strafrahmen nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern (vgl. Rowedder/Fuhrmann, GmbHG 2. Aufl. § 82 Rdn. 4). Dies hat die Strafkammer auch in den als Anstiftung gewerteten Fällen B VI-VIII verkannt. Das stellt den Ausspruch über die zugehörigen Einzelstrafen aber nicht infrage, weil sich das Landgericht bei der Bemessung der in diesen Fällen verhängten Freiheitsstrafen an der Strafrahmenuntergrenze orientiert hat und der Senat im Hinblick auf die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ausschließen kann, daß die Strafen bei Berücksichtigung der Strafrahmenverschiebung niedriger ausgefallen wären.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrensrügen zu I 1, 2 c, d, e, j und 1 der Revisionsbegründung sind im übrigen schon deswegen unzulässig, weil entgegen § 344 Abs. 2 StPO die die Anträge ablehnenden Gerichtsbeschlüsse nicht vollständig mitgeteilt werden.
Zschockelt
Kutzer
Rissing-van Saan
Terno