Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1963, Az.: 4 StR 105/63
Einordnung des Einbruchs in einen Schaukasten als Einbruchsdiebstahl; Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.04.1963
- Aktenzeichen
- 4 StR 105/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11575
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Detmold - 07.01.1963
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl im Rückfall
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 19. April 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme,
Bundesrichter Dr. Flitner,
Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 7. Januar 1963 geändert. Der Angeklagte ist des Diebstahls (§ 242 StGB) schuldig.
Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Sie richtet sich gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls und den Strafausspruch einschließlich der Sicherungsverwahrung.
Das Rechtsmittel muß Erfolg haben.
1.
Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, weil die Sachrüge auch ohne die beantragte Ortsbesichtigung endgültig durchgreift.
2.
Der Angeklagte hat aus dem Schaukasten eines Uhrmachergeschäfts in Lage sechs Wecker und einige aus Golddoublé gearbeitete Armbänder und Kettchen gestohlen. Den Urteilsfeststellungen zufolge steht der Schaukasten in dem zum Geschäft führenden Hausgang zwischen der Ladeneingangstür und der Außenkante des Hauses auf einem Zementsockel. "Die Leisten des Schaukastens, an dem die Scheiben befestigt sind, sind sowohl unten im Zementsockel als auch oben in der Decke verankert, so daß der Schaukasten außer nach unten hin durch den Zementsockel von weiteren drei Seiten vom Mauerwerk des Hauses vollständig umgeben ist, und zwar nach der Straßenseite hin, zum eigentlichen Laden (Rückseite) und nach oben hin." Mit dem Laden steht er nicht in Verbindung, er ist nur von dem Gang her nach Öffnen der Glasscheiben zugänglich. Außer der vorderen Schaukastenscheibe hat er nach der Ladentür hin vom Sockel ab noch eine schmale Seitenscheibe, die der Angeklagte eingeschlagen hat, um die gestohlenen Gegenstände herauszunehmen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls verurteilt, weil der Schaukasten durch Leisten fest mit dem umgebenden Mauerwerk verbunden und damit wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden sei. Dagegen bestehen rechtliche Bedenken.
Der erhöhte Strafschutz gegen Einbruchsdiebstahl erstreckt sich auch auf Schaukästen, wenn diese so in die Außenwand eines Gebäudes eingefügt sind, daß sie zu einem wesentlichen Bestandteil des Gebäudes geworden sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Kasten nach Art eines Schaufensters ganz oder überwiegend in die Umfassungsmauer eingelassen ist, wenn er also entweder "mit seiner ganzen Tiefe in die Hauswand eingelassen ist, so daß die ihn zur Außenwelt abschließende Scheibe in einer Ebene mit der umgebenden Mauerfläche liegt", oder "wenn ein Schaukasten mit seiner Vorderwand nur unbedeutend über die Wandfläche hinausragt, zum überwiegenden Teil aber im Mauerwerk geborgen liegt" (BGHSt 15, 134 bis 136; vgl. auch RGSt 54, 211). Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Schaukasten in dieser Weise in einem für jedermann zugänglichen Hausgang angebracht ist, weil dieser Raum nicht zum Schutzbereich des Gebäudes gehört (BGH LM § 243 Abs. 1 Z. 2 StGB Nr. 12).
Die im Urteil festgestellte Art der Befestigung des Schaukastens in dem offenen Hausgang läßt jedoch die Schlußfolgerung nicht zu, daß der Kasten wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden ist. Nach der Schilderung der Strafkammer steht er in der von der Außenwand des Hausen und der Trennungswand zwischen Hauseingang und Laden gebildeten, nach zwei Richtungen hin offenen Nische, unten in einem Zementblock, oben in der Decke verankert. Er ist auf keiner Seite in die Hauswände "eingelassen", sondern nur durch Leisten mit ihnen verbunden. Nach der Seite zum Ladeneingang ragt er dem Urteil zufolge mit seiner ganzen Tiefe frei in den Hausgang hinein. Im übrigen ist er nur äußerlich an den angrenzenden Hauswänden befestigt. Er genießt deshalb nicht den Schutz des Friedens des Hauses wie ein zu diesem gehörender Gebäudeteil. Es besteht auch kein Bedürfnis, diesen Schutz noch weiter auszudehnen als bisher. Der Angeklagte ist mithin nur eines Diebstahls nach § 242 StGB schuldig.
Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, war der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern.
Der Strafausspruch muß dagegen aufgehoben werden. Damit entfällt auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
3.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, nochmals zu prüfen, ob der Angeklagte zur Tatzeit erheblich vermindert zurechnungsfähig war. Zwar verneint das Urteil allgemein, daß die Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen seien, zumal das Vorliegen einer "Psychopathie mit Krankheitswert" bei ihm abzulehnen und auch sein Alkoholgenuss am Tatabend nicht erheblich gewesen sei. Dagegen führt es bei der Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit aus, die Straftaten erklärten sich aus einer "angeborenen Willensschwäche". Fast sämtliche Handlungen habe er nach Alkoholgenuss begangen. Dann könne er ganz offensichtlich einer Versuchung, die an ihn herantrete, nicht den nötigen Widerstand entgegensetzen. Die Tatsache, daß er während eines Zeitraums von etwa 13 1/2 Jahren über neun Jahre im Gefängnis oder im Zuchthaus verbracht habe, kennzeichne am besten die bei ihn zu Tage getretene "ganz erhebliche Willensschwäche", die ihn immer wieder dazu treibe, Diebstähle auszuführen. Diese Urteilsgründe lassen nicht mit Sicherheit erkennen, ob das Landgericht bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit auch das Zusammenwirken der hochgradigen Willensschwäche mit dem nicht geringfügigen Genuß von sechs bis sieben Glas Bier, dessen Alkoholgehalt bisher nicht festgestellt worden ist, berücksichtigt hat. Zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB genügt es, wenn sich die Ausfallserscheinungen auf das Steuerungsvermögen des Täters beschränken und sich mindestens nicht ausschließen läßt, daß sie ein solches Maß erreicht haben, daß das Hemmungsvermögen des Täters bei der Ausführung des Diebstahls erheblich vermindert gewesen ist.
Sollte die Strafkammer nach erneuter Prüfung zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB kommen, so wäre sie nicht gehindert, den Angeklagten wiederum als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen und die Sicherungsverwahrung gegen ihn anzuordnen; denn auch der Verbrecher aus geringer Widerstandskraft kann die Allgemeinheit erheblich gefährden. Dabei müßte sie aber beachten, daß bei der Strafbemessung im Rahmen der Strafschärfungsvorschrift des § 20 a StGB der Gedanke schuldangemessener Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB nicht vernachlässigt wird (BGH LM § 20 a StGB Nr. 14 a).
4.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit der Sicherungsverwahrung ist unbegründet.
Der Strafrichter würde gegen § 42 e StGB verstoßen, wenn er von der Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen der Möglichkeit einer Unterbringung des Angeklagten im Verwaltungswege absehen würde, obwohl die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme nachgewiesen sind. Er ist verpflichtet, die als notwendig erkannte Sicherungsmaßnahme anzuordnen und darf den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Rechtsbrüchen des Täters nicht einen Verwaltungsverfahren überlassen, auf dessen Ausgang er keinen Einfluß hat. Zudem muß er sich auch die Möglichkeit sichern, später gegebenenfalls gemäß § 42 f StGB darüber zu entscheiden, ob und wann der Täter in Anbetracht seiner früheren Verfehlungen und seiner geistigen und seelischen Entwicklung während der Unterbringung wieder auf freien Fuß gesetzt werden kann.
Es besteht keine Gewähr dafür, daß die dem Strafrichter vorgeschriebenen wesentlichen Gesichtspunkte bei der Aufhebung der Unterbringung von den Verwaltungsbehörden berücksichtigt werden.
Krumme
Flitner
Mai
Dr. Weber