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§ 269 LAG - Höhe der Unterhaltshilfe (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Amtliche Abkürzung
LAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
621-1

(1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten monatlich 745 Deutsche Mark. 

(2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich 497 Deutsche Mark  für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und um monatlich 252 Deutsche Mark  für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird; im Falle des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 erhöht sich die Unterhaltshilfe um die Pflegezulage.

Die Beträge wurden durch die 6. BAA-Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 10. Juni 2003 (BAnz. S. 14781) ab dem 1. Juli 2003 angepasst.