§ 269 LAG - Höhe der Unterhaltshilfe (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
- Amtliche Abkürzung
- LAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 621-1
(1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten monatlich 745 Deutsche Mark.
(2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich 497 Deutsche Mark für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und um monatlich 252 Deutsche Mark für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird; im Falle des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 erhöht sich die Unterhaltshilfe um die Pflegezulage.
Die Beträge wurden durch die 6. BAA-Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 10. Juni 2003 (BAnz. S. 14781) ab dem 1. Juli 2003 angepasst.