Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.01.1991, Az.: X S 1/91
Antragsberechtigung für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 22.01.1991
- Aktenzeichen
- X S 1/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 16529
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1991, 430
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Antragstellerin auf Antrag des Antragsgegners (Finanzamt) zu einem finanzgerichtlichen Verfahren ihres Sohnes beigeladen.
Streitig ist in diesem Verfahren, wie die Zahlungen des Sohnes an seine Eltern aufgrund eines Betriebsübertragungsvertrages und die Zahlungen an den Vater aufgrund eines Beratervertrages steuerrechtlich zu beurteilen sind. Da die Entscheidung darüber Auswirkungen auf die bisherige steuerrechtliche Beurteilung der Zahlungen bei den Veranlagungen der Eltern haben kann, hat das FG die Antragstellerin - als Miterbin ihres verstorbenen Ehemannes neben dem Sohn - zu dem Verfahren gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) beigeladen.
Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der gegen ihren Sohn ergangenen Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermeßbetragsbescheide 1978 bis 1982 auszusetzen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG im finanzgerichtlichen Verfahren des Sohnes.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist unzulässig.
Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides kann nur derjenige beantragen, der von dem Steuerbescheid betroffen ist, also derjenige, an den sich der Steuerbescheid richtet. Die Steuerbescheide, deren Aussetzung beantragt wird, richten sich sämtlich gegen den Sohn. Die Antragstellerin ist durch sie nicht beschwert.