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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.2017, Az.: XI ZR 167/16

Informationspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.2017
Aktenzeichen
XI ZR 167/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 27216
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:281117BXIZR167.16.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 19.06.2015 - AZ: 14 O 478/14
OLG Stuttgart - 12.04.2016 - AZ: 6 U 115/15

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. April 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die fehlerhafte Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe unzureichend deutlich über das Anlaufen der Widerrufsfrist belehrt (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 26 und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 [BGH 21.02.2017 - XI ZR 467/15] Rn. 47), ist nicht entscheidungserheblich. Die Widerrufsbelehrungen der Beklagten genügten deshalb nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie durch den Zusatz nach der Überschrift "Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist" die fernabsatzrechtliche Verpflichtung, ihre Vertragspartner auch über die Modifikation bei der Wertersatzpflicht nach § 312d Abs. 6 BGB in der hier maßgeblichen bis 3. August 2009 geltenden Fassung zu belehren, unzureichend erfüllt hat (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2017 aaO Rn. 31). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 200.000 €.

Ellenberger
Maihold
Matthias
Derstadt
Dauber