Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1982, Az.: BVerwG 5 C 82.80
Anforderungen an die Rechtswirksamkeit eines Prozessvergleichs; Auslegung eines Vergleichs; Möglichkeit der nachträglichen Zustimmung der Beigeladenen zum Prozessvergleich; Anfechtbarkeit eines Prozessvergleichs wegen Irrtums
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 82.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 14862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.06.1980 - AZ: 9 G 39/77
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Flurbereinigungsgericht vom 11. Juni 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Teilnehmer an dem Flurbereinigungsverfahren Saerbeck. Aufgrund entsprechender Festsetzungen in dem Wege- und Gewässerplan wurden im Jahre 1974 das Gewässer Nr. 101 und im Jahre 1976 das Gewässer Nr. 105 ausgebaut. Für beide Ausbaumaßnahmen wurden Flächen des Klägers in Anspruch genommen. Dieser hatte vorbehaltlich aller Entschädigungsansprüche seine Zustimmung hierzu gegeben und sich damit einverstanden erklärt, daß der Aushub auf seinem angrenzenden Grundbesitz gelagert und eingearbeitet werde.
Mit Anordnung vom 29. November 1976 setzte der Beklagte für das Jahr 1976 die an den Kläger zu leistende Entschädigung für Nachteile durch den Ausbau des Gewässers Nr. 105 auf 8.824,00 DM fest. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren, in welchem die Entscheidung über weitere Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Ausbau des Gewässers Nr. 101 bis zum Erlaß des Flurbereinigungsplans zurückgestellt wurde, Klage erhoben, mit der er eine Erhöhung des zuerkannten Betrags sowie eine Entschädigung für Nachteile begehrte, die durch den Ausbau des Gewässers Nr. 101 bedingt seien.
In einem Erörterungstermin vor dem beauftragten Richter, an dem auch zwei ehrenamtliche Richter teilnahmen, schlossen der Kläger und der Beklagte am 11. Dezember 1979 einen Teilvergleich, demzufolge u.a. dem Kläger von der Beigeladenen ein einmaliger zusätzlicher Härteausgleich zum Ausgleich aller mit dem Ausbau des Gewässers Nr. 101 verbundenen Ertragsausfälle und Mehraufwendungen auf seinen Grundstücken Flur 46 Nr. 46, 4 und 12 in Höhe von 10.200,00 DM sowie ein Geldausgleich von 1.200,00 DM je Jahr von 1974 an bis zur vorläufigen Besitzeinweisung abzüglich der dafür bereits ausgezahlten 1.000,00 DM gewährt wird.
Nachdem der Vergleich vorgelesen und von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und dem Vertreter des Beklagten genehmigt worden war, gab der Vorsitzende der Beigeladenen zu Protokoll, er werde bis zum 15. Januar 1980 erklären, ob die Beigeladene dem Vergleich zustimme. Mit einem am 11. Januar 1980 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz bat er um Verlängerung der Erklärungsfrist bis zum nächsten Erörterungstermin, der auf den 24. Januar 1980 anberaumt war. Der Kläger teilte daraufhin mit einem am 21. Januar 1980 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz mit, daß sein bisheriger Prozeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt habe. Er machte geltend, er könne den gegen seinen Willen abgeschlossenen Teilvergleich nicht anerkennen, weil dadurch sein Hof auf bedrohliche Art Schaden nehme.
In dem Erörterungstermin vom 24. Januar 1980 schlossen die Beteiligten einen weiteren Teilvergleich, der vor allem die Gewährung eines weiteren Härteausgleichs für Nachteile im Zusammenhang mit dem Ausbau des Gewässers Nr. 105 zum Gegenstand hat. Nach Verlesen und Genehmigen dieses Teilvergleichs erklärte der Vorsitzende der Beigeladenen, er stimme nunmehr dem in dem Termin vom 11. Dezember 1979 geschlossenen Teilvergleich zu.
Der Kläger hält den Vergleich vom 11. Dezember 1979 für unwirksam, weil die Beigeladene ihm nicht innerhalb der ausbedungenen Frist bis zum 15. Januar 1980 zugestimmt habe.
Das Flurbereinigungsgericht hat die auf Festsetzung einer höheren als der in dem Teilvergleich vom 11. Dezember 1979 vereinbarten Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen und festgestellt, daß der Rechtsstreit aufgrund der Vergleiche vom 11. Dezember 1979 und 24. Januar 1980 beendet sei. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch der Teilvergleich vom 11. Dezember 1979 als Prozeßvergleich wirksam. Der Kläger und der Beklagte hätten durch Vergleich über den Gegenstand der Klage verfügen können. Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes stünden dem Abschluß des Vergleichs ebenfalls nicht entgegen. Soweit er in das Recht der Beigeladenen zur Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten eingreife, sei die Beigeladene nur zu hören. Diesem Erfordernis sei hier genügt. Soweit der Kläger geltend mache, für ihn sei Geschäftsgrundlage gewesen, den Vergleich bis zur Zustimmung der Beigeladenen widerrufen zu können, lasse die Verhandlungssituation eine solche beiderseitige Vergleichsgrundlage nicht erkennen. Die zur Wirksamkeit des Vergleichs notwendige Zustimmung der Beigeladenen habe deren Vertreter noch in dem Erörterungstermin vom 24. Januar 1980 in zulässiger Weise erteilen können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die durch das Flurbereinigungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Er rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das Flurbereinigungsgericht sei in dem Termin vom 11. Dezember 1979 unrichtig besetzt gewesen, da außer dem Berichterstatter noch zwei ehrenamtliche Richter an der Sitzung teilgenommen hätten. Auch sei § 162 ZPO verletzt, weil das Protokoll nicht in seiner Gegenwart verlesen worden sei. Die Anwesenheit seines Prozeßbevollmächtigten habe nicht genügt. Ferner fehle die Angabe, ob öffentlich verhandelt worden sei. In materiellrechtlicher Hinsicht werde gerügt, daß der in der Verhandlung erschienene Regierungsdirektor Dr. H. zur Vertretung des Beklagten nicht berechtigt gewesen sei. Der Teilvergleich vom 11. Dezember 1979 sei unwirksam. Bis zur Zustimmung der Beigeladenen habe eine Bindung der übrigen Beteiligten nicht vorgelegen. Er, der Kläger, habe aber bereits vorher erklärt, daß er sich an die Erklärung seines früheren Prozeßbevollmächtigten nicht gebunden halte. Von einer fehlenden Bindung an den Vergleich sei er auch aufgrund einer entsprechenden Belehrung seines Anwalts ausgegangen. Die protokollierte Erklärung der Beigeladenen könne nur so verstanden werden, daß nach dem 15. Januar 1980 eine Zustimmung nicht mehr möglich gewesen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der entgegenstehenden Bescheide der Flurbereinigungsbehörden anstelle der in dem Teilvergleich vom 11. Dezember 1979 zugestandenen Beträge eine höhere angemessene Entschädigung festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Verfahrensrügen für unbegründet und tritt im übrigen der Rechtsauffassung des Flurbereinigungsgerichts bei.
Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Mit seinen in verschiedener Hinsicht erhobenen Verfahrensrügen kann der Kläger nicht durchdringen. Das trifft sowohl für seine Behauptung zu, das Flurbereinigungsgericht sei in dem Erörterungstermin vom 11. Dezember 1979 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen als auch für seine weiteren Rügen, bei der Verlesung des in diesem Termin geschlossenen Vergleichs sei er nicht im Verhandlungsraum anwesend gewesen und es fehle die Angabe, daß mündlich verhandelt worden sei. Der Kläger verkennt, daß nicht jeder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zur Fehlerhaftigkeit des in diesem Rechtszug ergehenden Urteils führt. Es muß sich vielmehr um solche Verfahrensmängel handeln, die zur Folge haben, daß es an einer ordnungsgemäßen Grundlage für den Erlaß des Urteils fehlt. Hierfür hat der Kläger indessen nichts dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen könnte, daß das Flurbereinigungsgericht, wie der Kläger meint, in dem Erörterungstermin am 11. Dezember 1979 nicht ordnungsgemäß besetzt war. Dieser Termin hat, wie aus der Terminsladung vom 14. November 1979 und der Niederschrift hervorgeht, lediglich der, Erörterung des Sach- und Streitstandes mit den Beteiligten gedient. Das angefochtene Urteil ist dagegen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 1980 ergangen. Allein auf die Besetzung des Gerichts in diesem Termin kommt es an. Daß das Flurbereinigungsgericht in der mündlichen Verhandlung unrichtig besetzt gewesen sei, hat aber der Kläger nicht vorgetragen. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob in einem Termin, der lediglich der Erörterung der Sach- und Rechtslage, und nicht etwa der Beweisaufnahme dient (vgl. dazu BVerwGE 25, 251), außer dem beauftragten Richter auch weitere Mitglieder des Gerichts mitwirken dürfen (so Kopp, VwGO, 5. Aufl. 1981, Rdnr. 5 zu § 87). Ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern das angefochtene Urteil in verfahrensrechtlicher Hinsicht darauf beruhen kann, daß in dem Termin vom 11. Dezember 1979 der protokollierte Vergleich nicht in Gegenwart des Klägers verlesen wurde. Auch insoweit hat der Kläger nicht dargetan, daß der behauptete Mangel dem angefochtenen Urteil die verfahrensrechtliche Grundlage entzieht. Offenbleiben kann auch, ob das Protokoll über den Erörterungstermin vom 11. Dezember 1979 gemäß §§ 160 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, 105 VwGO eine Angabe darüber hätte enthalten müssen, ob die Sitzung öffentlich war. Auch insoweit ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel, den der Kläger in der unterbliebenen Angabe sieht, beruht. Schließlich rügt der Kläger zu Unrecht, daß der Beklagte in dem Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war. Die Vertretung des beklagten Amtes durch den bei dem Landesamt für Agrarordnung tätigen Regierungsdirektor Dr. H. ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 2 der Geschäftsordnung für das Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 1972 (MinBl. NRW S. 1320) obliegt dem Justitiar des Amtes auch die Bearbeitung der Prozeßangelegenheiten der Ämter für Agrarordnung. In diesem Rahmen vertritt er gemäß Absatz 3 dieser Vorschrift die Ämter auch vor Gericht. Aus der von dem Beklagten vorgelegten Verfügung des Präsidenten des Landesamtes vom 5. Februar 1979 geht hervor, daß Regierungsdirektor Dr. H. zum Justitiar des Landesamtes bestellt ist. Es kann deshalb kein Zweifel bestehen, daß der Beklagte nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war.
In der Sache selbst ist das angefochtene Urteil ebenfalls revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
Das Flurbereinigungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß der Rechtsstreit durch die zwischen den Beteiligten am 11. Dezember 1979 und 24. Januar 1980 geschlossenen Vergleiche beendet wurde. Diese Vergleiche haben gemäß § 106 VwGO den geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Nutzungsausfalls erledigt. Die von der Revision gegen die Rechtswirksamkeit des Prozeßvergleichs vom 11. Dezember 1979 vorgebrachten Gründe vermögen nicht zu überzeugen. Auch in diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob das Flurbereinigungsgericht in dem Termin vom 11. Dezember 1979 den Vorschriften des Prozeßrechts entsprechend besetzt war. Die Wirksamkeit des geschlossenen Vergleichs als Prozeßvergleich hängt nicht davon ab, ob außer dem beauftragten Richter noch weitere Mitglieder des Flurbereinigungsgerichts in dem Erörterungstermin mitwirken durften. Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs kann nicht bei jedem Besetzungsmangel angenommen werden. Vielmehr ist bei jeder einzelnen Gesetzesvorschrift zu prüfen, ob sie auch bei der bloßen Beurkundungstätigkeit, die das Gericht bei Abschluß eines Prozeßvergleichs ausübt, so wesentlich ist, daß ihre Verletzung nach dem Zweck der Vorschrift zur Nichtigkeit des Vergleichs führen muß (BGHZ 35, 309 [313, 314]). Das trifft für den von dem Kläger gerügten Mangel nicht zu. Es besteht kein hinreichender Grund, die Wirksamkeit des Prozeßvergleichs nur deshalb in Frage zu stellen, weil das beurkundende Gericht außer mit dem gemäß §§ 87 VwGO, 143 Satz 3 FlurbG mit der Vorbereitung der Verhandlung beauftragten Berichterstatter mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt war.
Die Wirksamkeit des Vergleichs wird ferner nicht dadurch berührt, daß der Kläger bei dessen Verlesung nicht persönlich im Sitzungsraum anwesend war. Zwar ist nach §§ 162 Abs. 1 Satz 1, 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO das Protokoll, soweit es die Feststellung eines Vergleichs enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Dem ist hier dadurch genügt, daß der bei der Protokollierung des Vergleichs zeitweise im Verhandlungsraum nicht anwesend gewesene Kläger ununterbrochen durch seinen damaligen Prozeßbevollmächtigten vertreten war. Die Auffassung des Klägers, bei persönlichem Erscheinen der Partei in dem Termin müsse ein Vergleich in ihrer Gegenwart verlesen und von ihr und ihrem Prozeßbevollmächtigten genehmigt werden, ist rechtsirrig. Nach § 85 Abs. 1 ZPO, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet, sind die von einem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozeßhandlungen für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen worden wären. Hierunter fällt, was keiner näheren Darlegung bedarf, auch der Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs, wozu im übrigen der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nach dem Inhalt der ihm erteilten Prozeßvollmacht vom 4. August 1977 ausdrücklich ermächtigt war. Für die Wirksamkeit des Teilvergleichs vom 11. Dezember 1979 als Prozeßhandlung kommt es deshalb nur darauf an, ob der protokollierte Vergleich in Anwesenheit des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vorgelesen und von ihm genehmigt wurde. Daß dies geschehen ist, wird durch die Niederschrift über die Sitzung vom 11. Dezember 1979 bewiesen und von dem Kläger auch nicht bestritten. Er muß deshalb die Genehmigung seines Prozeßbevollmächtigten als für ihn verbindlich hinnehmen.
Auch in materiellrechtlicher Hinsicht können gegen die Wirksam, keit des Vergleichs keine durchgreifenden Bedenken erhoben werden.
Der Kläger und der Beklagte konnten, wovon das Flurbereinigungsgericht zutreffend ausgegangen ist, im Sinne des § 106 VwGOüber den Gegenstand der Klage einen Vergleich schließen. Die vergleichschließende Behörde war, was unter den Beteiligten nicht streitig ist, formell befugt, einen dem Vergleich entsprechenden Verwaltungsakt zu erlassen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen oder überwiegende öffentliche Interessen wurden durch den Abschluß des in Betracht stehenden Vergleichs nicht verletzt. Das Flurbereinigungsgesetz geht vielmehr, wie in dem angefochtenen Urteil im einzelnen richtig ausgeführt wird, in verschiedenen Vorschriften selbst davon aus, daß über Ansprüche und Verpflichtungen der Verfahrensbeteiligten Vereinbarungen getroffen werden können. Diese für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit (vgl. z.B. § 137 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG) gilt auch für das Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht. Daß bei Abschluß des Teilvergleichs der Flurbereinigungsplan noch nicht aufgestellt war, hinderte entgegen der Meinung des Klägers die Beteiligten nicht, über den Gegenstand des Vergleichs eine Regelung zu treffen. Inhalt der Vereinbarung sind Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche, die dem Kläger durch den Ausbau des Gewässers Nr. 101 aufgrund der Festsetzungen des Wege- und Gewässerplans entstanden sind. Für diesen Fall sieht § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG unabhängig von den späteren Ausweisungen in dem Flurbereinigungsplan eine selbständige Entschädigungsregelung vor, über die die Beteiligten einen Vergleich schließen konnten.
Ob der zwischen dem Kläger und dem Beklagten abgeschlossene Teilvergleich wegen der gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 FlurbG begründeten Verpflichtung der Beigeladenen, die vereinbarte Entschädigung an den Kläger zu zahlen, auch deren Rechte berührte, und deshalb zu seiner Wirksamkeit ihre Zustimmung erforderte, kann hier offenbleiben. Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zur Rechtsstellung der Teilnehmergemeinschaft in einem Verfahren der vorliegenden Art kommt es für die Entscheidung nicht an. Die Beigeladene hat dem Teilvergleich vom 11. Dezember 1979 in dem Erörterungstermin vom 24. Januar 1980 ausdrücklich und ohne Vorbehalt zugestimmt. Damit hat sie ein ihr nach dem materiellen oder dem Verfahrensrecht etwa zustehendes Mitwirkungsrecht beim Abschluß des Vergleichs ausgeübt. Daß die Vertretung des beklagten Amtes beim Abschluß des Vergleiches nicht zu beanstanden ist, ist bereits dargelegt. Die Entscheidung des Rechtsstreit hängt deshalb allein davon ab, ob die Beigeladene zu diesem Zeitpunkt dem Vergleich noch zustimmen konnte oder ob, wie der Kläger meint, eine Bindung der Vertragspartner entfallen war, nachdem die Beigeladene innerhalb der von ihr ausbedungenen Frist bis zum 15. Januar 1980 keine Erklärung über die Annahme oder Ablehnung des Vergleichs abgegeben hatte.
Das Flurbereinigungsgericht ist davon ausgegangen, der Teilvergleich vom 11. Dezember 1979 sei nicht etwa gemäß § 59 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (= § 59 VwVfG), § 779 BGB deswegen nichtig, weil die beiderseits angenommene Vergleichsgrundlage gefehlt habe. Die später von dem Kläger widerrufene Erklärung seines früheren Prozeßbevollmächtigten, "den Einwand mit der Grundwasserabsenkung" zurückzunehmen, sei nicht beiderseitige Vergleichsgrundlage gewesen. Auch soweit der Kläger geltend mache, für ihn sei Geschäftsgrundlage gewesen, den Vergleich bis zur Zustimmung der Beigeladenen widerrufen zu können, könne er nichts aus § 779 BGB herleiten. Die Verhandlungssituation lasse die Annahme einer solchen Geschäftsgrundlage nicht zu.
Diese Ausführungen betreffen, soweit es um die Auslegung des Vergleichs und die Feststellung des von den Beteiligten damit Gewollten geht, die Ermittlung und Würdigung von Tatsachen. Gegen diese tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht. An sie ist deshalb das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden (vgl. auch BGH, Urteil vom 4. April 1968 - VII ZR 152/65 -, MDR 1968, 576). Für die revisionsgerichtliche Beurteilung des Streitfalles ist somit davon auszugehen, da 3 nach dem Inhalt des Vergleichs dem Kläger ebensowenig wie dem Beklagten ein Widerrufsrecht bis zur Erklärung der Beigeladenen über die Annahme oder Ablehnung des Vergleichs vorbehalten bleiben sollte. Soweit der Kläger mit der Revision vorträgt, er sei von seinem früheren Prozeßbevollmächtigten im gegenteiligen Sinne belehrt worden und sei deshalb bei Vergleichsabschluß davon ausgegangen, er könne bis zur Zustimmung der Beigeladenen seinen gegenteiligen Willen erklären, kommt es in diesem Zusammenhang auf die Vorstellungen einer Partei allein nicht an. Maßgebend ist vielmehr, ob sich der Kläger für den anderen Vertragspartner erkennbar ein Widerrufsrecht vorbehalten wollte. Einen solchen Sachverhalt hat er indessen nicht vorgetragen.
Beizutreten ist ferner der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, die Beigeladene habe ihre Zustimmung zu dem Prozeßvergleich auch noch nach dem 15. Januar 1980 in zulässiger Weise erteilen können. Zwar hatte ihr Vorsitzender in dem Termin vom 11. Dezember 1979 zu Protokoll gegeben, sie werde bis zum 15. Januar 1980 erklären, ob sie dem Teilvergleich zustimme. Das überschreiten dieser Frist durch die erst im Termin vom 24. Januar 1980 nach Abschluß eines weiteren Teilvergleichs erklärte Zustimmung berührt die Wirksamkeit des Vergleichs nicht. Eine Ausschlußfrist mit der Folge, daß die Beigeladene nach dem 15. Januar 1980 ihre Zustimmung nicht mehr geben konnte, sollte damit nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts nicht vereinbart werden. Auch war dem Kläger nicht der Widerruf des Vergleichs vorbehalten. Inwieweit diese tatrichterliche Auslegung einer im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Prozeßvergleichs abgegebenen Erklärung einer Partei revisionsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt, kann hier dahinstehen. Gründe, die dieser Auslegung der Erklärung durch die Vorinstanz entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere besteht kein Anlaß zu der Annahme, das Datum des 15. Januar 1980 sei für die Partner des Vergleichs von so zentraler Bedeutung gewesen, daß sie bei Ausbleiben der Zustimmung der Beigeladenen über diesen Tag hinaus nicht an die getroffene Vereinbarung gebunden bleiben wollten. Richtig ist zwar, daß unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einem Vergleichspartner nicht zugemutet werden kann, ohne zeitliche Begrenzung die ausstehende Zustimmung eines anderen Beteiligten abzuwarten. Welche Folgen sich daraus für seine Bindung an den Vergleich ergeben, bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung. Ein überschreiten der von der Beigeladenen für sich ausbedungenen Erklärungsfrist um neun Tage kann jedenfalls nicht dazu führen, eine Bindung des Klägers an den Vergleich entfallen zu lassen.
Schließlich hat das Flurbereinigungsgericht mit Recht angenommen, der Kläger habe den dem Prozeßvergleich zugrundeliegenden Vertrag nicht wegen Irrtums anfechten können. Selbst wenn hierfür gemäß § 59 VwVfG die bürgerlich-rechtlichen Grundsätze über die Anfechtung von Willenserklärungen Anwendung fänden, würde es hier an Anfechtungsgründen fehlen. Der Kläger hat, wie in dem angefochtenen Urteil festgestellt wird, lediglich geltend gemacht, der Vergleich sei für ihn wirtschaftlich nicht tragbar, weil dadurch sein Hof in bedrohlicher Weise Schaden nehme. Dem Flurbereinigungsgericht ist darin zuzustimmen, daß damit nur ein Motivirrtum behauptet wird, auf den eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB nicht gestützt werden kann, sofern nicht der Beweggrund erkennbar zur Geschäftsvoraussetzung gemacht wurde, was hier nicht der Fall ist. Das erstinstanzliche Urteil hat ferner festgestellt, der frühere Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe sich bei Abschluß des Vergleichs auch nicht über den Umfang der räumlichen Beziehung der Regelung über die Grundwasserabsenkung geirrt, so daß auch eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 zweite Alternative BGB nicht in Betracht komme. Wenn das Flurbereinigungsgericht unter diesen Umständen zu dem Ergebnis gelangt ist, der Prozeßvergleich sei nicht etwa vor Erteilung der Zustimmung durch die Beigeladene wirkungslos geworden, so können dagegen aus der Sicht des Revisionsgerichts keine Bedenken erhoben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; ein Anlaß, gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, bestand nicht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 74.000,00 DM festgesetzt.
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter